Zusammenfassung
Als Einmalzahlung bezeichnet man umgangssprachlich Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt, das nicht regelmäßig monatlich gezahlt wird, sondern dem Arbeitnehmer jährlich nur einmal oder zu bestimmten Anlässen gezahlt wird. Das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht verwenden dafür unterschiedliche Begriffe.
Das Steuerrecht spricht vom „sonstigen Bezug“. Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen ist grundsätzlich aus der Jahreslohnsteuertabelle abzulesen. Sie ergibt sich immer als Differenzbetrag aus zwei abgelesenen Steuerbeträgen. Dabei ist grundsätzlich vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn auszugehen. Neben der Lohnsteuer sind von sonstigen Bezügen auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einzubehalten.
Das Sozialversicherungsrecht spricht von „einmaligen Zuwendungen“. Einmalige Zuwendungen im Sinne der Sozialversicherung sind bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig. Wird eine Einmalzahlung in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31.März eines Jahres gezahlt, muss zusätzlich die Märzklausel beachtet werden.
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Kiepe, M. (2014). Einmalzahlungen. In: Personalabrechnung auf den Punkt. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00445-3_5
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