Zusammenfassung
Im Jahre 1910 veröffentlicht Wieser eine Reihe von 1909 gehaltenen Vorträgen unter dem Titel Recht und Macht als Monografie.
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Notes
- 1.
Recht und Macht wird im Folgenden mit RuM abgekürzt. Der frühe Vortrag Wiesers Über die gesellschaftlichen Gewalten von 1901 enthält nichts, was nicht auch in Recht und Macht (meist ausführlicher) enthalten ist und bleibt daher beiseite. Eine kurze Inhaltsangabe findet sich bei Wilmes (1985: 6ff.).
- 2.
Wieser nimmt hierfür Anleihen bei der Massenpsychologie seiner Zeit, insbesondere bei Gustave Le Bon (Wilmes 1985: 8).
- 3.
Ob und inwieweit sich über den Begriff des › Man ‹ eine Verbindung zu Heidegger herstellen lässt, vermag ich nicht zu beurteilen.
- 4.
Vgl. dazu auch MWG I/22-4: 145.
- 5.
Der Begriff der Zurechnung wird von Wieser ganz analog zur ökonomischen Zurechnungslehre gebraucht. So bringt er an anderer Stelle seine Hoffnung zum Ausdruck, dass dereinst auf der Grundlage der wirtschaftlichen Zurechnungslehre ein allgemeines Gesetz der »Führerzurechnung« für die Gesellschaftslehre entwickelt wird, welches alle Bereiche umfasst – also auch die politische oder militärische Führung (RuM: 85).
- 6.
Wieser wählt als Analogie hierfür die Organisation einer Fabrik (RuM: 64).
- 7.
Die Herausgeber des Briefs, in dem Weber in Reaktion auf Wieser Umarbeitungen und Erweiterungen ankündigte (siehe 1.2.3) hatten wohl Recht und Macht im Sinn bei ihrer Vermutung, dass Weber bei Wieser in der Theorie der gesellschaftlichen Wirtschaft die Verbindung von Recht und Wirtschaft vermisst habe (MWG II/8: 588).
- 8.
Eine knappe und kritische inhaltliche Skizze findet sich bei Peukert 1998: 221ff.. Für zeitgenössische Kritiken siehe etwa Liefmann 1915 und Amonn 1925.
- 9.
Das sind im Einzelnen, so fasst Wieser zusammen, »das Grenzgesetz, das Gesetz des Vorrats, das Gesetz des Bedarfes, das Kostengesetz, das Gesetz der […] Zurechnung, die Gesetze der Kapitalrechnung, und als Voraussetzung aller dieser Rechnungen die strenge Rechenbarkeit des Wertes« (TGW: 229).
- 10.
Robert Liefmann wirft Wieser in seiner Besprechung der TGW dann auch vor, Wirtschaft und Technik zu verwechseln und nicht wirtschaftliche, sondern (nicht anwendbare) technische Regeln zu entwerfen (Liefmann 1915: 590).
- 11.
Für eine eingehendere Kritik der Unternehmensrechnung Wiesers siehe Amonn 1925: 361ff..
- 12.
Wieser führt zwar in der › Theorie der Staatswirtschaft ‹ den staatswirtschaftlichen Wert in die Theorie ein, ist aber stets bemüht, die Differenz zum privatwirtschaftlichen Wert möglichst klein zu halten.
- 13.
Umgekehrt bewertet Wieser Gewinne, die ohne gesellschaftliche Führerdienste etwa nur durch die Marktbeherrschung generiert werden als unverdient und den gesellschaftlichen Sinn der Wirtschaft verletzend (TGW: 407).
- 14.
Vgl. dazu etwa Pankoke (1970), zeitgenössisch Tönnies (1989).
- 15.
Auf die Probleme, die sich aus der fehlenden Unterscheidung von Staatswirtschaft und Einzelwirtschaft schon in der Theorie der einfachen Wirtschaft ergeben, wurde bereits hingewiesen (siehe 4.2.1).
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Morlok, C. (2013). Vom Sinn der Wirtschaft und gesellschaftlicher Macht.. In: Rentabilität und Versorgung. Studien zum Weber-Paradigma. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00423-1_4
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