Zusammenfassung
In einer Welt internationaler Arbeitsteilung verarbeiten eine Vielzahl von EU-Unternehmen Nichtgemeinschaftswaren in Form von Rohstoffen, Halbfertigprodukten oder Teilfertigfabrikate, um die daraus hergestellten Fertigwaren anschließend (teilweise) wieder zu exportieren.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsNotes
- 1.
Vgl. auch die ausführliche Darstellung der aktiven Veredelung mit weiteren Literaturhinweisen durch Witte in Witte 2013, vor Art. 114 bis 129.
- 2.
Im zukünftig modernisierten Zollkodex soll aus Gründen der Vereinfachung das Nichterhebungsverfahren auch das einzig mögliche Verfahren werden. Dies würde dann der Rechtslage in Deutschland vor Einführung des Zollkodex entsprechen. Das ursprüngliche Zollgesetz kannte auch nur das Verfahren der Nichterhebung im Rahmen der aktiven Veredelung.
- 3.
Vgl. Art. 214 Abs. 3 ZK i. V. m Art. 519 ZK-DVO.
- 4.
Werden die Veredelungserzeugnisse dem Sinn und Zweck der aktiven Veredelung entsprechend ausgeführt, ist das Verfahren der Nichterhebung betriebswirtschaftlich vorteilhaft, da keinerlei Zahlung von Einfuhrabgaben erfolgt, d. h. auch keine „Zahlung auf Zeit“, wie dies beim Verfahren der Zollrückvergütung der Fall ist.
- 5.
Soweit der Einsatz von Ersatzwaren erlaubt ist, muss geprüft werden können, ob diese die Äquivalenz-Voraussetzungen erfüllen, vgl. Witte 2013, Art. 117 Rz. 5.
- 6.
Hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen zur rückwirkenden Erteilung einer Bewilligung vgl. Henke in Witte 2013, Art. 85 Rz. 28 ff.
- 7.
Vgl. Anhang 67 zur ZK-DVO, vgl. Anhang 29.
- 8.
Vgl. Art. 119 ZK.
- 9.
Vgl. Art. 119 ZK, Art. 517 Abs. 3 ZK-DVO und Anhang 69 zur ZK-DVO. Von der Festsetzung pauschaler Ausbeutesätze wird aber nur bei verschiedenen Artikeln im Bereich von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Gebrauch gemacht.
- 10.
Die Erteilung einer Bewilligung zur aktiven Veredelung auch für Produktionshilfsmittel ergibt sich aus Art. 538 ZK-DVO. Hierbei ist insbesondere die „Negativliste“ zu beachten, nach der einige Waren nicht als Produktionshilfsmittel anzusehen sind. Hierzu gehören insbesondere Werkzeuge, vgl. Art. 538 Buchst. c) ZK-DVO.
- 11.
Vgl. Art. 114 Abs. 2 Buchst. c) ZK.
- 12.
Vgl. Art. 118 Abs. 2 2.UA ZK.
- 13.
Vgl. hierzu nachstehend unter Abschn. 6.1.2.2.4.2.
- 14.
Vgl. Art. 126 ZK.
- 15.
Die Zollschuld entsteht bei vorschriftsmäßigen Handeln gem. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK.
- 16.
Vgl. Art. 214 Abs. 3 ZK in Verbindung mit Art. 519 ZK-DVO.
- 17.
Vgl. Art. 114 Abs. 2 Buchst. a) ZK.
- 18.
Vgl. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK.
- 19.
BFH vom 24.04.1980 V R 52/73, UR 1980, S. 206.
- 20.
Vgl. z. B. Abschn. 4.1.2.2.
- 21.
Vgl. Witte Art. 114 Rz. 15.
- 22.
Vgl. BMF-Schreiben vom 27.11.1975 – IVA 3-S7131–591/75, BStBl. 1975 I, S. 1126.
- 23.
Die Abgrenzung zwischen Werkleistung und Werklieferung gestaltet sich in der Praxis äußerst schwierig. Bei Reparaturleistungen erkennt die Finanzverwaltung an, dass man sich am Entgeltanteil des verwendeten Materials orientieren kann. Übersteigt dieser 50 %, ist von einer Werklieferung auszugehen, vgl. Abschnitt 3.8. Abs. 6 UStAE.
- 24.
Der BFH hat sich im Zuge einer richtlinienkonformen Auslegung von § 3 Abs. 4 UStG gegen eine strikte Auslegung nach dem deutschen Zivilrecht entschieden. Vgl. BFH vom 09.06.2005 – VR 50/02 BStBl. 2006 II S. 98.
- 25.
Vgl. §§ 10 bis 13 UStDV.
- 26.
Vgl. Abschnitt 3a.2. Abs. 11 UStAE. Danach soll der Nachweis der Unternehmereigenschaft regelmäßig durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates erfolgen (Unternehmerbescheinigung).
- 27.
Vgl. zu der Steuerfreiheit gem. § 6 Abs. 1 S. 2 UStG auch Abschn. 3.2.1.6.
- 28.
Vgl. zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen Abschn. 3.2.1.
- 29.
Vgl. BMF-Schreiben vom 27.11.1975 – IV A3-S 7131−59/75, BStBl. 1975 I S. 1126.
- 30.
Vgl. das o.a. BMF-Schreiben vom 27.11.1975.
- 31.
Vgl. zum Warenursprungs- und Präferenzrecht Abschn. 2.1.3.4.
- 32.
Wird für Waren, die im Rahmen einer aktiven Veredelung hergestellt worden sind, ein Präferenzpapier ausgefertigt, so entsteht für die zur Herstellung verwendeten Einfuhrwaren eine Zollschuld gem. Art. 216 Abs. 1 ZK (DrawbackVerbot); vgl. hierzu mit weiteren Literaturverweisen Witte in Witte 2013, Art. 216 Rz. 1 ff.
- 33.
Vgl. zur Überführung von Waren in den freien Verkehr ausführlich Abschn. 2.1.2.
- 34.
Vgl. zum Ausfuhrverfahren ausführlich Abschn. 3.1.
- 35.
Vgl. ausführlich Gliederungspunkt Abschn. 6.1.3.1.2 mit den dort genannten drei Fallgruppen.
- 36.
Vgl. hierzu Gliederungspunkt Abschn. 6.1.3.3.
- 37.
In diesem Fall könnte auch angedacht werden, die Behandlung der Waren in einem Zolllager vorzunehmen. Diese müsste dann allerdings eine übliche Lagerbehandlung i. S. v. Anh. 73 ZK-DVO (hier: ggf; Nr. 12 oder Auffangstatbestand der Nr. 19) darstellen.
- 38.
Vgl. zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen im Detail Witte in Witte 2013, Art. 133 Rz. 1 ff.
- 39.
Vgl. Art. 552 Abs. 1 ZK-DVO und Anhang 76 Teil A.
- 40.
Bei den Warenarten und Umwandlungsvorgängen, die im Anhang 76 Teil B enthalten sind, handelt es sich insbesondere um Waren, die einer Agrarmaßnahme oder einem vorläufigen oder endgültigen Anti-Dumping Zoll unterliegen.
- 41.
Vgl. zur globalisierenden Abrechnung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Abschn. 6.1.2.
- 42.
Vgl. hierzu das obige Beispiel unter Gliederungspunkt Abschn. 6.3.1.
- 43.
Typische Zollschuldentstehungstatbestände sind dann Art. 203 Abs. 1 ZK beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung des Umwandlungsverfahrens, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK bei sonstigen Pflichtverletzungen im Umwandlungsverfahren oder Art. 204 Abs. 1 Buchst. b) ZK bei Nichterfüllen von Bedingungen zum Beginn des Umwandlungsverfahrens; vgl. hierzu auch Witte in Witte 2013, Vor Art. 134 Rz. 13.
Literatur
Henke, Reginhard, und Wolfgang Huchatz. 1996. Das neue Abgabenverwaltungsrecht für Ein- und Ausfuhrabgaben – Die Überlagerung der Abgabenordnung durch den Zollkodex. Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern. 226–233.
Sölch, Otto, und Kurt Ringleb. 2014. In Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Hrsg. Gerhard Mößlang, 72. Aufl. München: C.H. Beck. (ISBN: 9783406452093 Stand: April).
Witte, Peter, Hrsg. 2013. Zollkodex, Kommentar. 6. Aufl. München: C.H. Beck. (ISBN: 9783406644597).
Witte, Peter, und Hans-Michael Wolffgang, Hrsg. 2012. Lehrbuch des Europäischen Zollrechts. 7. Aufl. Herne. NWB Verlag. (ISBN: 9783482435478).
Weiterführende Literatur
Monfort, Bertrand. 2008. MwSt-Paket: Die Änderungen ab 2010 im Überblick. Deutsches Steuerrecht. S. 1261–1265.
Thoma, Alexander. 2005. Die aktive Veredelung, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten aus steuerlicher Sicht. Der Umsatz-Steuerberater. S. 23–27.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2016 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Thoma, A., Böhm, R., Kirchhainer, E. (2016). Die Be- und Verarbeitung von Nichtgemeinschaftswaren in der EU. In: Zoll und Umsatzsteuer. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00165-0_6
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-00165-0_6
Published:
Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-658-00164-3
Online ISBN: 978-3-658-00165-0
eBook Packages: Business and Economics (German Language)