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Part of the book series: Afrika-Studien ((AFRIKA-STUDIEN,volume 17))

Zusammenfassung

Das Streben, auf nationaler und individueller Basis anderen gegenüber eine überlegene oder doch zumindest gleiche machtmäßige und kulturelle Stellung zu erringen, — die eigentliche Triebkraft der Wandlungsbereitschaft bei den Baganda — war auch in den Jahren um 1900 voll wirksam. Man hatte die augenblickliche Überlegenheit der Europäer klar erkannt und bemühte sich mit allen Kräften, es diesen gleichzutun. Zur selben Zeit blieb die Annahme einer Überlegenheit gegenüber den umwohnenden Völkern erhalten.

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Anmerkungen zu Kapitel VIII

  1. S. Kulubya sagte in den Verhandlungen des ‚Joint Select Committee on Closer Union’: “This Buganda Agreement is the very lifeblood of us as a nation — by it we have risen to our present status through the wise administration, the studied sympathy, and the deepseated personal interest taken in us by the officers of the Imperial Government.” (184: 551) (Wenn Kulubya hier nicht vom ‚Uganda Agreement‘, sondern vom ‚Buganda Agreement’ spricht, so ist damit der Sachverhalt gegenüber dem üblichen Sprachgebrauch besser getroffen. Denn es handelte sich dabei um ein Abkommen, das ausschließlich Buganda, nicht aber andere Teile des Protektorates betraf. Ursprünglich war ‚Uganda ‘einfach die Kisuaheli-Bezeichnung für Buganda. Um 1900 bürgerte sich jedoch ein unterschiedlicher Gebrauch der beiden Worte ein. Mit Uganda meinte man nun das außer Buganda noch weitere Gebiete umfassende britische Protektorat.) Die nationalistische Ideologie der Baganda, die in den 30er und 40er Jahren besonders in Druckschriften des Kabaka Daudi Chwa ihre literarische Formulierung fand, ist von Fallers näher untersucht worden (88).

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  2. Ende 1899 wurde Johnston von der britischen Regierung als ‚Special Commissioner ‘mit dem Auftrag nach Buganda geschickt, nach den vielen Unruhen Maßnahmen zur Stabilisierung der britischen Herrschaft zu treffen und insbesondere die Protektoratsbehörden auf eine eigene finanzielle Basis zu stellen, da deren Unterhaltskosten bisher von der britischen Staatskasse getragen worden waren, was man jedoch dringend zu ändern wünschte. Erst nach langwierigen Verhandlungen, in denen die Baganda ein bedeutendes diplomatisches Geschick entfalteten, kam es am 10. März 1900 zur Unterzeichnung des Vertrages. An seinem Zustandekommen hatten die als Berater, Vermittler und Dolmetscher fungierenden Missionare einen nicht unerheblichen Anteil. Das Wesentliche dieses Abkommens kann man in vier Punkten zusammenfassen (234: 350–364): a) Buganda gilt als eine Provinz eines größeren britischen Protektorates, bleibt aber zugleich als besonderes Staatswesen mit dem Kabaka, dem Katikkiro (dem nunmehr noch zwei weitere Minister zu Seite gestellt werden), dem Lukiiko und der Häuptlingshierarchie als landeseigentümliche staatliche Institution erhalten (§ 3, § 6, § 9, § 10, § 11 des Abkommens) b) Die Steuern werden von den Häuptlingen erhoben, müssen aber an die Protektoratsbehörden abgeführt werden; in Steuerangelegenheiten sind die Häuptlinge nicht dem Kabaka, sondern den Protektoratsbeamten gegenüber verantwortlich. Aus den Steuermitteln und den ebenfalls erhobenen Zöllen sollen die Protektoratsbehörden ihre Ausgaben decken; die Protektoratsbehörden garantieren dem Kabaka, der Nnamasole, dem Prinzen Mbogo (offizielles Oberhaupt der Moslems), den drei Ministern und den Provinzhäuptlingen die Auszahlung bestimmter Mindestsummen als Vergütung für die Abtretung der Steuerrechte (§ 4, § 7, § 9, § 10, § 18, § 19 des Abkommens). c) Die Rechtsprechung bleibt den einheimischen Behörden vorbehalten, abgesehen von den Fällen, in denen Europäer oder sonstige Fremde als Kläger oder Beklagte eine Rolle spielen (§ 6, § 8 des Abkommens). d) Es wird das Privateigentum an Grund und Boden eingeführt. Etwa die Hälfte des Bodens wird nach einem bestimmten Plan und Verteilungsschema in die Hände des Kabaka, der Mitglieder der königlichen Familie, der drei Minister, der Häuptlinge und der Missionsgesellschaften überführt. Die Nnamasole, die drei Minister und die Provinzhäuptlinge erhalten zusätzliche Grundstücke, die nicht an ihre Erben, sondern an ihre Amtsnachfolger übergehen (was der traditionellen Regelung noch am nächsten steht). Die zweite Hälfte des vorhandenen Bodens — es handelt sich vorwiegend um ödland und Brache — wird Eigentum der britischen Krone (§15 des Abkommens).

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  3. Kampala war verwaltungsmäßig den Protektoratsbehörden direkt unterstellt.

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  4. Näheres dazu findet sich im Abschnitt über die Ausbildung.

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  5. Enttäuschende Erlebnisse — wenn man zu viel auf einmal von den Afrikanern erwartet hatte — bekräftigten viele Europäer in der Auffassung, Verantwortungsgefühl und eigene Initiative fehlten den Afrikanern. Hunter sagt z. B.: “... You will notice with natives that you may train them to do something and they will do it extraordinarily well, but unless they are continually supervised they get careless and slack.” (184: 292)

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  6. Cohen befaßte sich auch mit dem Gedanken der Schaffung einer verantwortlichen afrikanischen Regierung von ganz Uganda mit dem Fernziel der Unabhängigkeit. Diese Absichten standen zweifellos im Gegensatz zu den partikularistischen, auf Eigenstaatlichkeit abgestellten Tendenzen in Buganda, was jedoch im Augenblick noch nicht klar erkannt wurde.

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  7. Muteesa II bestieg 1939 als Fünfzehnjähriger den Thron, und die Regierungsgewalt lag in den folgenden drei Jahren zunächst in der Hand der drei Minister von Buganda.

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  8. Wichtige Quellen dazu sind die diesbezüglichen offiziellen Berichte (185/186). Ausführliche Darstellungen des Geschehens haben Apter (6) und Low/Pratt (234) gegeben.

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© 1967 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg

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Jensen, J. (1967). Die Umstände des Kontaktes in dem behandelten Zeitraum. In: Kontinuität und Wandel in der Arbeitsteilung bei den Baganda. Afrika-Studien, vol 17. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99916-1_8

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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