Zusammenfassung
Im § 59 der Eichordnung unter Nr. 9 ist für eine abnehmbare Wagschale usw. mit Einschluß der Ketten, Ösen und Gehänge die Gewichtsangabe vorgeschrieben. Es soll dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß die Gehänge ganz oder teilweise fest mit der Wage verbunden, also nicht abnehmbar sind. In diesem Falle hat sich die Gewichtsangabe nur auf die sämtlichen übrigen, abnehmbaren Teile zu erstrecken.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Deutschland (Deutsches Reich) Normal-Eichungs-Kommission. (1912). Einfache Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale. In: Mitteilungen der kaiserlichen Normal-Eichungskommission. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99731-0_9
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