Zusammenfassung
Die zu Beginn der zweiten Hälfte des 19.,Jahrhunderts noch gültigen alten Bergordnungen wie auch das allgemeine Landrecht belasteten den. Bergbau als solchen mit erheblichen Abgaben, welche im allgemeinen dem Staate zuflossen. Nur für einzelne Gebiete waren die bezüglichen Rechte des Staates durch Privatberechtigungen eingeschränkt und zwar in der Art, dass die dortigen Werke einen Teil der Abgaben nicht an den Staat, sondern an Privatberechtigte zu leisten hatten. Die Bergwerksabgaben an den Staat sind hernach im Laufe der Zeit ermässigt und zuletzt ganz ausser Hebung gesetzt worden, während Privatberechtigte auch heute noch derartige Abgaben vom Bergbau erheben. Da solche Privatberechtigungsgebiete, »Sonderrechtsgebiete«, auch für den Ruhrkohlenbezirk in Betracht kommen (Unterherrschaft Hardenberg, Herrschaft Broich, Vest Recklinghausen, Fürstentum Salm und Herrschaft Dülmen), so haben wir es hier mit Bergwerksabgaben an den Staat und mit Bergwerksabgaben an Privatberechtigte zu thun.
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Kreutz (1904). Abgabenverhältnisse. In: Wirtschaftliche Entwickelung des Niederrheinisch-Westfälischen Steinkohlen-Bergbaues in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99721-1_5
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