Zusammenfassung
Bei Ankunft einer Maschine von der Bahn oder vom Spediteur überzeuge man sich so gut als möglich davon, daß auf dem Transport keine äußerlichen Verletzungen, Brüche o. dgl. vorgekommen sind. Ist dies der Fall, so verweigere man die Annahme oder nehme die Sendung nur unter Vorbehalt an. Bescheinigungen über vorhandene Brüche oder sonstige Beschädigungen haben durch die Bahnverwaltung oder den Spediteur auf dem Frachtbrief zu erfolgen, der dann als Beweismittel für etwa zu stellende Ersatzansprüche dient.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Barth, F. (1919). Übernahme von Maschinenanlagen. Mängelrügen. In: Wahl, Projektierung und Betrieb von Kraftanlagen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99674-0_113
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