Zusammenfassung
Die städtische und ländliche Wohlfahrtspflege ist bisher noch nicht zu einem durchsichtigen Organisationssystem gediehen. Immerhin sieht man in dem gegenwärtigen Entwicklungsabschnitt bereits deutlich, daß der Hygiene im weitesten Sinne des Wortes die führende Rolle in der Wohlfahrtspflege zukommen wird. Soweit die Wohlfahrtspflege gegenwärtig von Medizinalpersonen ausgeübt wird, unterscheidet man Gesundheits- und Krankheits-fürsorge. Die Gesundheitsfürsorge hat die Aufgabe, wie schon der Name ausdrückt, die Gesundheit des einzelnen Menschen und ganzer Bevölkerungsgruppen zu erhalten, während die Krank-heitsfürsorge den Zweck verfolgt, den Einzelnen wie die Gesamt-heit von Krankheit zu befreien oder gegen die Folgen drohender Krankheit zu schützen. Längst hat sich auf diese Weise ein, wenn auch zahlenmäßig noch kleiner Stand von Sozialärzten gebildet, dessen Aufgabc es ist, Gesundheits- und Krankheitsfürsorge zu treiben. Es steht hier nicht genügend Raum zur Verfügung, das Arbeitsgebiet des Sozialarztes auch nur in großen Umrissen zu schildern. Der Sozialarzt braucht, wie dies auch in den Richt-linien betr. Ausbildung von Kommunalärzten vom 19. Dezember 1920 durch das Preuäische Ministerium für Volkswohlfahrt vor-geschrieben ist, eine spezielle Ausbildung, die der der Kreisärzte teilweise angeglichen ist. Am wichtigsten ist die Bestimmung, daß Kommunalärzte — so werden in den meisten Fällen die Sozialärzte jetzt genannt, da die Kommunen Träger der Wohl-fahrtspflege sind — ebenso wie die Kreisärzte eine der Sozial-hygienischen Akademien in Berlin, Düsseldorf oder Breslau nach erfolgter Approbation besucht haben müssen.
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Bejach, C. (1921). Der Zahnarzt in der städtischen und ländlichen Wohlfahrtspflege. In: Bejach, K., et al. Praktikum der Sozialen Zahnheilkunde. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99532-3_5
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