Zusammenfassung
Ein selbständiger Vertrag, durch den sich jemand (der Versicherer) gegen Entgeld verpflichtet, im Fall des Eintritts einer im Vertrage bestimmten Ungewissen Tatsache (des Versicherungsfalls) entweder den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen oder eine vereinbarte Summe (oder Rente) zu zahlen, ist dann ein Versicherungsvertrag, wenn er derartige Verträge planmäßig im großen abschließt. 1. Ein selbständiger Vertrag: Nebenverabredungen über die Tragung der Gefahr im Zusammenhang mit anderen, z. B. Aufbewahrungs- oder Beförderungsvertragen, sind keine Versicherungsverträge. 2. Entgeltlich muß der Vertrag sein: die andere Partei muß die erforderlichen Mittel zur Deckung des Vermögensbedarfs mit aufbringen (oben § 1, I). 3. Die Leistung des Versicherers muß von dem Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht sein. Es genügt aber Ungewißheit des Zeitpunktes ihres Eintrittes (Tod; oben § 1, I, 1), es genügt auch subjektive Ungewißheit, nämlich Unwissenheit darüber, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten oder bereits ausgeschlossen ist (unten § 8). Die reine Sparversicherung (sog. Versicherung à terme fixe) ist keine wirkliche Versicherung. 4. Der Inhalt der Leistung kann ein (alternativ) verschiedener sein, entsprechend der Schadens- und Summen-V. 5. Aber diese Begriffsbestimmung wäre noch zu weit, denn sie würde als Schadens-V. auch die entgeltlichen Bürgschafts- und Garantieverträge mitumfassen (die notorisch anderen Rechtssätzen unterstehen) und als Summen-V. die Leibrenten-, Wettund Spielverträge (die ebenfalls im BGB. besonders geregelt sind): die meisten von ihnen sind auch Sicherungs-, aber nicht Versicherungsverträge.
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Ehrenberg, V. (1923). Begriff des Versicherungsvertrags. In: Privatversicherungsrecht. Enzyklopädie der Rechts-und Staatswissenschaft, vol 13. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99523-1_2
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