Zusammenfassung
Wer heute eine kurze, allgemein gültige Definition des Begriffes der Jugendgerichtshilfe für deutsche Verhältnisse geben wollte, dürfte einigermaßen in Verlegenheit geraten, wenn er sich nicht mit der nächstliegenden, aber nicht erschöpfenden Erklärung begnügt, daß sie ein Hilfsorgan des Jugendgerichtes sei, um dieses in der Erreichung seiner Zwecke zu unterstützen. Denn wenn man selbst von der Verschiedenartigkeit in der äußeren Gestaltung der Jugendgerichtshilfe an den einzelnen Orten absieht, die zum Teil ihre Berechtigung in der Unterschiedlichkeit der örtlichen Verhältnisse findet, zu einem andern Teil mit der bei jeder neuen Bewegung auftretenden Mannigfaltigkeit der Entwicklungsgänge zusammenhängt, so bleibt die Schwierigkeit bestehen, daß auch der Aufgabenkreis und die Organisation der Jugendgerichte nicht überall einheitlich geregelt ist und dadurch, je nach der Gestaltung des Jugendgerichtes, der Jugendgerichtshilfe verschiedenartige Aufgaben zufallen. Eine Verständigung über den Aufgabenkreis der Jugendgerichtshilfe setzt daher eine Einigung über die Zwecke des Jugendgerichtes voraus, wobei man zunächst von der Verschiedenartigkeit der Gestaltung der Jugendgerichte absehen und als Ausgangspunkt die Idee der Jugendgerichtsbewegung wählen muß, soweit sie sich unter geltendem Recht verwirklichen läßt.
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Polligkeit, W. (1912). Die Jugendgerichtshilfe in Frankfurt a. M., ihre Aufgaben, Organisation und Wirksamkeit. In: Allmenröder, K., Polligkeit, W., Becker, L., Vogt, H., Freudenthal, B. (eds) Das Jugendgericht in Frankfurt a. M.. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99482-1_3
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