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Zusammenfassung

Über die früheste Entwicklung der Tarifverträge im Maurergewerbe berichtet der Vorstand des Zentralverbandes der Maurer1): „Die Anfänge der Tarifgemeinschaften im Maurergewerbe fallen nach den uns vorliegenden Dokumenten in das Ende der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Es ist der Übergang von der einseitigen Aufstellung der Lohnkarte zum vereinbarten Lohntarif. In einigen Orten mag diese Neuerung, die von den Maurern ja längst erstrebt wurde, schon einige Jahre früher eingetreten sein (…Tarife von Altona [1875] und Flensburg [1888]), aber weitere Belege sind nicht dafür vorhanden. Soweit bekannt geworden, haben wir es in den ersten Jahren fast nur im hohen Norden mit Tarifgemeinschaften zu tun. Die ältesten Verträge sind uns überliefert aus Elmshorn und Husum, beide aus dem Jahre 1888 stammend. Es folgen Gelle 1889, Güstrow und Lübeck 1890, Neumünster 1891, Lauenburg, Pinneberg und Uetersen 1892, Ahrensböck, Glückstadt und Preetzl893, Kiel2) 1894 und Schleswig 1895. Als erste Stadt Mitteldeutschlands und als erste Großstadt überhaupt folgt Leipzig im Jahre 1895… In der zweiten Hälfte der 90er Jahre vermehrten sich die Tarifverträge im Maurergewerbe nur recht spärlich;… Die Arbeiter sowohl wie die Unternehmer waren sehr zurückhaltend… “Eine Wendung brachte anscheinend erst der 5.

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Literatur

  1. „Lohn- und Arbeitsbedingungen im Maurergewerbe, Statistik und Tarifverträge 1905“, hrgg. vom Zentralverband der Maurer Deutschlands. Hamburg 1906. S. XXXV.

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  2. Ebenso Barmstedt.

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  3. Vgl. Protokoll des Fünften ordentlichen Verbandstages des Zentralverbandes der Maurer und verwandter Berufsgenossen Deutschlands. Hamburg 1899 S. 146 f. Sieben Wochen später, am 11. Mai 1899, nahm der Kongreß der Gewerkschaften Deutschlands in Frankfurt a. M. die bekannte Resolution zugunsten der Tarifverträge an (vgl. Protokoll der Verhandlungen des dritten Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands. S. 150, 161).

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  4. Dieser Entwicklung ist auch in den Statuten des Zentralverbandes der Maurer Rechnung getragen worden. Während es noch in der auf dem 7. Verbandstag im Jahr 1903 beschlossenen Fassung hieß: „Zugelassen zu dem Verbände sind alle Maurer“, lautete der entsprechende Paragraph nach den Beschlüssen des 8. Verbandstages vom Jahr 1905: „Zugelassen zu dem Verbände sind alle Maurer und die Angehörigen der Spezialbranchen des Maurergewerbes: Backofenbauer, Putzer (Gipser, Pliesterer), Rabitzer, Fliesenleger (Plattenansetzer), Terrazzo-, Mosaik-, Kunststein- und Zementarbeiter“.

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  5. Vgl. hierzu „Der Tarif-Vertrag im deutschen Zimmergewerbe mit besonderer Berücksichtigung der Tarifbewegung im Jahre 1908“, hrgg. vom Vorstand des Zentralverbandes der Zimmerer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands. Hamburg 1908 S. 72 ff.

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  6. „Die Tarifverträge der baugewerblichen Hülfsarbeiter bis zum Jahre 1907“, hrgg. vom Verband der baugewerblichen Hülfsarbeiter Deutschlands. Hamburg 1908 S. 7.

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  7. Vgl. „Der Tarifvertrag im deutschen Zimmergewerbe“S. 58–69.

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  8. Dazu kommen noch zahlreiche Verträge, in denen gesagt ist, daß die Bezahlung nach Leistung oder nach Vereinbarung erfolgen soll.

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  9. Siehe Seite 407 Anm.1).

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  10. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, daß von den 407 „ Zimmerer -tarif en“132 auch für Maurer gelten, also auch, soweit sie nicht bereits vor 1905 abgeschlossen waren, in den,,Maurertarifen“enthalten sind. Die Angaben über die Maurertarife stützen sich auf die Zusammenstellungen in den Veröffentlichungen des Zentralverbandes der Maurer: „Die Bewegung zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Jahren 1905–1906 und Tarifverträge 1906“S. XVI, XXV und,,Die im Jahre 1907 abgeschlossenen Tarifverträge“S. 5.

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  11. Die gleichzeitig vereinbarten protokollarischen Erklärungen besagen hierzu: „Die Unterverbände des Arbeitgeberverbandes sind… insoweit gebunden, daß eine Verkürzung der Arbeitszeit unter 10 Stunden nicht gestattet ist; wo die Arbeitszeit bereits kürzer ist, darf sie nicht weiter verkürzt werden. “

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  12. Die Angaben beruhen im wesentlichen auf einer Zusammenstellung in dem von den Zentralverbänden der Maurer und Bauhilfsarbeiter herausgegebenen Werke „Tarifverträge im Baugewerbe 1908“S. XLVII.

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  13. Der im Jahre 1907 in Berlin abgeschlossene Akkordmaurervertrag bleibt hier außer Betracht, da weder die Lohnhöhe noch die Arbeitszeit geregelt ist.

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  14. Siehe Anm. 4).

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  15. Nur in ganz vereinzelten Fällen handelt es sich um Auszüge; dasselbe gilt für die Sammlungen III—VI, VIII und X—XV.

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  16. Mit Rücksicht hierauf, und da ich Gelegenheit hatte, mich von dem großen Umfang und der sachgemäßen Durchführung dieser Nachforschungen zu überzeugen, habe ich auf die Verwertung der Auszüge, die ich aus dem „Grundstein“vor Erscheinen dieser Sammlung angefertigt hatte, verzichtet, ohne im einzelnen eine Aufklärung der Fälle, in denen im „Grundstein“ein Tarifvertrag mitgeteilt war, der später in der Sammlung nicht veröffentlicht wurde, zu versuchen. Zweifelsohne dürfte es sich in diesen Fällen nicht um Lücken in der Sammlung, sondern um Irrtümer im „Grundstein“handeln, indem dort etwa Entwürfe als Verträge veröffentlicht worden waren u. ä.

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  17. Ein Vertrag für Runterputzer wurde im Kapitel „Steinmetzgewerbe“verwertet.

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  18. Außerdem wurden noch einige Abmachungen, die in dieser Quelle als selbständige Tarifverträge erscheinen, aber tatsächlich nur Nachträge zu früheren Tarifverträgen sind, verwertet.

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  19. Einige wenige dieser Verträge waren allerdings bereits im Vorjahre abgeschlossen und in Kraft getreten.

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  20. Außerdem wurde je 1 Vertrag für Stukkateure und für Steinbrecher im Kapitel „Stukkateurgewerbe“bzw. „Steinmetzgewerbe“verwertet.

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  21. Siehe Seite 415 Anm. 3).

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  22. Außerdem wurde 1 Vertrag für Steinmetzen im Kapitel „Steinmetzgewerbe“verwertet. Unter den ausgeschiedenen Verträgen sind 4, die erst 1909 in Kraft traten.

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  23. Außerdem wurde ein Vertrag für Steinarbeiter im Kapitel,, Steinmetz -gewerbe“verwertet.

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  24. Außerdem wurden 4 Verträge für Gipsereihülfsarbeiter im Kapitel „Stuk-kateurgewerbe“verwertet.

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  25. Die betreffenden Angaben wurden in den entsprechenden Kapiteln verwertet.

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  26. Aus den anschließenden Veröffentlichungen „Tarifverträge, abgeschlossen im Jahre 1909 nebst Tarifstatistik“(zit. Chr.Bt. 09) und „Tarifverträge, abgeschlossen im Jahre 1910 nebst Tarifstatistik“(zit. Chr. Bt. 10) wurde nur je eine Angabe betreffend die Verlängerung eines Vertrages verwertet.

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  27. Die betreffenden Angaben wurden in den entsprechenden Kapiteln verwertet.

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  28. Für die Abkürzungen vgl. S. 381–384, 389, 414–420.

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  29. Deutscher Arbeitgeberbund für das Baugewerbe. Bericht über die diesjährigen [1903] Streiks im deutschen Baugewerbe.

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  30. Frankfurt Handelsk. 5) Nürnberg G. 03.

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  31. Hamburg G. 1865/90.

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  32. Altenburg G. 01.

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  33. Bringmann, Geschichte der deutschen Zimmerer-Bewegung. 2. Band. Stuttgart 1905.

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  34. Charlottenburg G. 02.

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  35. „Der Tarifvertrag im deutschen Zimmergewerbe. “

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  36. Protokoll der 12. Generalversammlung des Verbandes der Zimmerleute Halberstadt 1897.

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  37. Bremen G. ol.

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  38. „Bericht und Abrechnung über den Lohnkampf der Zimmerer Kiels im Jahre 1902“, hergg. von der Zahlstelle Kiel des Zentralverbandes der Zimmerer.

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  39. .Der Streik und die Aussperrung der Zimmerer Magdeburgs“, hergg. von der Lohnkommission der Zimmerer Magdeburgs und Umgegend. Magdeburg 1898.

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  40. War der Vertrag für ein größeres zusammenhängendes Gebiet, also z. B. für einen ganzen Landkreis abgeschlossen, so wurde natürlich nur das Gebiet, nicht aber alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern angegeben.

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  41. z. B. Feuerungsarbeit, Heiße Arbeit, Backofenarbeit, Kesselarbeit; Wasser -arbeit, Brückenbau, Brunnenarbeit, Tiefbauarbeiten, Rammarbeiten, Sielarbeiten, Kanalarbeiten, Fundierungsarbeiten; Arbeiten in geschlossenem Raum mit gesundheitsschädlichem Betriebe, in chemischen Laboratorien, Grubenarbeit, Schmutzige Arbeiten, Abortreparaturen; Gerüstaufbau, Errichtung und Abbruch von Hoch-gerüsten, Turmarbeiten über 20 m; Putzarbeiten, Weißen; Teerarbeit, Karbolineum-arbeit, Imprägnierungsarbeiten; Schwierige Abbruchs- und Reparaturarbeiten.

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  42. Nicht vermerkt wurden also z.B. auch Bestimmungen wie die folgende: „Der Lohn für diejenigen Zimmerer, welche eine dreijährige Tätigkeit im Zimmergewerbe nicht nachweisen können, unterliegt der freien Vereinbarung“(Aachen 1906, 1907).

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  43. Hierüber berichtete der Vorsitzende des Zentralverbandes der Maurer, Bömelburg, auf dem vierten Verbandstage des Zentralverbandes der Stukkateure. Gipser, Pliesterer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, am 6. Oktober 1903 wie folgt: „In Nord- und Ostdeutschland, sowie auch in ganz Mitteldeutschland liegt die Innen- und Außenputzarbeit an Neubauten fast ausschließlich in Händen der Maurer, so daß den Stukkateuren nur die eigentlichen Stuckarbeiten (Formen und Gießen, sowie das Ansetzen von Verzierungen, zum Teil auch die Weißarbeit) verbleiben. Ganz anders liegt es im Süden und Westen des Landes. Im Rheinland und in Westfalen werden von den Stukkateuren nicht nur die Stuckarbeiten im engeren Sinne des Wortes ausgeführt, sondern auch fast alle Fassadenarbeiten; in Düsseldorf und Duisburg sogar der gewöhnliche Innenwandputz. In Süd- und Westdeutschland liegen die Verhältnisse verschieden. Während z. B. in München und Frankfurt a. M. die Innen- und Außenputzarbeiten von Maurern ausgeführt werden, stellen die Maurer in Stuttgart nur den Rohbau fertig, und die Putzarbeiten (innen und außen) verfertigen Arbeiter, die sich als Gipser bezeichnen und, soweit sie organisiert sind, dem Stukkateurverband angehören. Wie in Stuttgart, so liegen die Dinge auch in Darmstadt, Mainz und Wiesbaden, allerdings mit dem Unterschiede, daß hier die Putzer Weißbinder heißen, die auch zugleich Anstreicher sind und zum Teil dem Malerverbande angehören. Die eigentlichen Stuckarbeiten liegen aber auch in diesen Landesteilen in der Hauptsache in den Händen der Stuk-kateure. Es kommen aber auch im ganzen Lande Fälle vor, besonders in kleinen Orten, wo die Maurer Arbeiten ausführen, die in anderen Orten die Stukkateure für sich reklamieren. Vornehmlich handelt es sich hierbei um das Ansetzen von Rosetten und um die Ausführungen innerer Zugarbeiten. “(Protokoll S. 73 f.) Vgl. hierzu auch die Ergebnisse der vom Zentralverband der Stukkateure im Jahre 1905 aufgestellten Statistik, die sich auf 78 Städte mit 9803 Stukkateuren erstreckte:,,In 46 in der Statistik aufgeführten Orten mit 5974 Kollegen wird der Fassadenputz von Stukkateuren hergestellt und in 12 Orten teilweise. Der Innenputz wird in 27 Orten mit 3342 Kollegen gleichfalls von Stukkateuren hergestellt und in 7 Orten teilweise“(Protokoll des 5. Verbandstages S. 25). Inzwischen ist infolge des zunehmenden Geschmackes für einfachere Ausstattung die Grenzlinie zwischen Stukkateuren und Maurern (Putzern) noch mehr verwischt worden. Vgl. hierzu z. B. Protokoll des 7. Verbandstages Cöln 1909 S. 114 und ebenda die Äußerung des Vertreters der Maurer Paeplow (S. 155):,,Früher war eine scharfe Scheidelinie zwischen Stukkateur und Putzer möglich. Heute weiß man es nur bei denen, die in der Werkstätte arbeiten. Aber auf den Bauten zieht der Stukkateur heute Gesimse, morgen setzt er Stuck an, und übermorgen wird er schlichten Putz machen. “

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  44. Nach einer Umfrage, die der Verband der Stukkateure am Schluß des zweiten Quartals 1907 hielt, war ein Teil der Stukkateure in Augsburg, Buer, Hamm, Herne, Magdeburg, Radolfzell, Regensburg, Rostock, Sonneberg, Straubing, Unna und Wanne im Maurerverband, andererseits in Dotzheim, Erlangen und Wiesbaden im Malerverband organisiert (vgl. Protokoll des 6. Verbandstages S. 23–25).

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  45. Nach einer Aufnahme des Zentralverbandes der Stukkateure vom Jahre 1905 waren von 9803 Stukkateuren 8989 Bauarbeiter und 814 Werkstattarbeiter; nach einer Umfrage vom Jahre 1907 waren von 11 724 Stukkateuren 10 712 Bauarbeiter und 1012 Werkstattarbeiter (vgl. Protokoll des 5. Verbandstages S. 23, des 6. Verbandstages S. 25).

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  46. Die Modellzieher und Zusammensetzer stellen Modelle nach Zeichnungen oder Schablonen her.

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  47. Die Ansetzer setzen die in der Werkstatt hergestellten Verzierungen an.

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  48. Im einzelnen sind die Bestimmungen in den Anmerkungen zu der tabellarischen Übersicht wiedergegeben.

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  49. Vgl. hierzu die Bemerkungen unter „Mindestleistung“.

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  50. Für die Abkürzungen vgl. S. 381–384, 389, 415–420. 2) Vgl. hierzu auch S. 391 ff.

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  51. Der Name der freien Gewerkschaft lautet dieser Mannigfaltigkeit entsprechend „Verband der Maler, Lackierer, Anstreicher, Tüncher und Weißbinder Deutschlands“. Allerdings gibt es wohl kaum eine Stadt, in der alle diese Berufs -bezeichnungen nebeneinander bestehen. Sehr erschwert wird nun der Überblick dadurch, daß an verschiedenen Orten die gleiche Beschäftigung verschieden benannt wird, und daß auch (vgl. oben S. 98) in ein und derselben Stadt die Sitte im Laufe der Zeit gewechselt hat. Über die territorialen Verschiedenheiten unterrichtet ein Aufsatz im „Vereins-Anzeiger“vom 20. Dezember 1901. Hier heißt es: „In Norddeutschland nennt man im allgemeinen diejenigen „Malergehülfen“, welche mit Leim- und Ölfarben arbeiten, in Süd- und Westdeutschland sind die Maler durchwegs die sog. besseren Arbeiter. Die Lackierer verteilen sich hauptsächlich in Wagen-, Blech-, Möbel- und Baulackierer. (Überdies gibt es noch eine ganze Anzahl von Lackierern in Großstädten, die speziell auf Einzelartikel eingearbeitet sind.) Die ersten drei charakterisieren sich schon durch den Namen, Baulackierer, besonders im Fränkischen vorkommend, werden die genannt, welche die Öl-, Lack- und Holzfarben streichen. Die Anstreicher in Rheinland und Westfalen sind fast durchwegs Kollegen, die zwei bis drei Jahre Lehrzeit durchmachen; sie müssen alle vorkommenden Arbeiten verrichten, auch tapezieren und verglasen. In den übrigen Provinzen Deutschlands sind es meistens die „ungelernten Kollegen“, die mit einfacheren Anstreicharbeiten beschäftigt werden, was nicht ausschließt, daß man auch recht tüchtige Arbeiter, die dem Maler nicht nachstehen, antrifft. Tüncher kommen hauptsächlich in ganz Süddeutschland, Hessen, Thüringen usw. vor. Besonders in Nordbayern unterscheidet man zwei Schichten, die einen, welche die einfachen Leim- und Kalkfarben und Fassaden streichen, die anderen, welche den Mörtel (Speis) an Decken und Wänden auftragen (Verputzen).

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  52. Weißbinder hat man fast ausnahmsweise nur im hessischen Gebiete (Frankfurt, Darmstadt)….. Der Weißbinder in der ersten Stadt tüncht oder verputzt nur die Decken und streicht die Fassaden, desgleichen auch die Kalk- Leimfarbe-und gewöhnliche Anstriche. Daß es mancher Kollege weiter bringt und die besten Lack- oder Ölfarbenanstriche ausführt, ist selbstverständlich. In Darmstadt tüncht er aber Decke, Wände und Fassaden. Auch das Bewerfen der Keller, Mauern, Sockel mit Speis (Mörtel) gehört dazu. Ebenso werden Arbeiten in Gips und Zement verlangt. Er geht auch auf die Weißerei, d. h. er streicht bei Privaten z. B. die Decken und Wände einer Küche mit Kalkfarbe… “

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  53. Von den Lackierern werden in diesem Kapitel lediglich die „Baulackierer“behandelt. Die sonstigen Lackierer sind übrigens auch nur zum Teil Mitglieder des Verbandes der Maler. „Wohl ebensoviele gehören dem Metallarbeiter- und Holzarbeiter-Verbände an.“(Der Einfluß unserer Organisation S. 9; für die Verteilung der Lackierer auf die verschiedenen Industrien vgl. auch Protokoll der 10. Generalversammlung der Vereinigung der Maler usw. Hamburg 1905, S. 21 und „Vereinsanzeiger“vom 10. September 1910.)

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  54. Vgl. „Der Einfluß unserer Organisation“S. 103–113.

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  55. Der am 30. April 1908 im Anschluß an diesen Vertrag gefällte Schiedsspruch bestimmte: „In Lohngebieten, wo die Arbeitszeit länger als 10 Stunden ist, wird sie vom Beginn des Vertrages ab auf 10 Stunden herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Arbeitszeit tritt nicht ein. “

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  56. In der Begründung, die dem Schiedsspruch beigegeben war, heißt es u. a.,,Diese Norm ist unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse für einfache Maler -und Anstreicherarbeiten an Neubauten und größere Privatarbeiten aufzustellen“.

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  57. Derselbe Paragraph enthält noch ausführliche Bestimmungen für Überlandarbeiten.

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  58. „So wurde in den Städten, wo das Auf- und Abrüsten von den Kollegen ausgeführt wird, vereinbart, daß beim Rüsten 10 Pf. in 3 Tarifen und 5 Pf. in 5 Tarifen pro Stunde mehr zu zahlen ist. Bei anderen Tarifen wurde die im Normaltarif vorgesehene Höhe herabgesetzt; so ist vereinbart, daß 5 Pf. bei 5 m Höhe der Gerüste bezahlt werden muß, bei 3 Tarifen wird bei 6 m Höhe ein Zuschlag gewährt, bei einem Tarif von 7 m Höhe. Ein weiterer Tarif sieht vor, daß bei Leitern über 12 Sprossen 5 Pf. Zuschlag zu zahlen ist. Schließlich ist bei einem Tarife bei 6 m 5 Pf. und bei 8 m 10 Pf. Aufschlag vereinbart. Bei anderen Tarifen wird besonders bei Brückenarbeit ein Aufschlag vergütet. So finden wir, daß die Frage der Aufschläge ganz den örtlichen Verhältnissen angepaßt ist. “(Vereins-Anzeiger vom 22. Mai 1909).

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  59. Nach den protokollarischen Erklärungen zu dem Normaltarifvertrag sollten die einzelnen örtlichen Tarif-Überwachungskommissionen schriftlich festlegen, was unter ortsüblichen Arbeiten zu verstehen ist.

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  60. Vgl. Protokoll der Tarif Verhandlungen im Malergewerbe vom 5. bis 15. November 1909 und vom 4. bis 8. Januar 1910 zu Berlin (hergg. vom Verband der Maler) Hamburg 1910 S. 143. Über die Mindestleistungen im einzelnen vgl. insbesondere „Vereins-Anzeiger“vom 12. Juni 1909.

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  61. Immerhin entspricht es also nicht genau den Tatsachen, wenn auf der 11. Generalversammlung des Verbandes der Maler im April 1907 der Berichterstatter inbezug auf die Akkordarbeit erklärte (S. 220): „Sie ist tariflich überhaupt nicht anerkannt, sie ist wenigstens nicht festgelegt in einem Akkordtarif, der die Anerkennung der Arbeiter und Arbeitgeber gefunden hat. “

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  62. Für die Abkürzungen vgl. S. 381–384, 389, 515 f.

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  63. Vgl. hierzu auch S. 391 ff.

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  64. In das Streikreglement wurde damals die folgende Bestimmung aufgenommen: „In sämtlichen Filialen ist eine ständige Tarifkommission anzustreben, die alljährlich mit den Unternehmern in Verbindung tritt zur Festsetzung der Lohn-und Arbeitsbedingungen. Als die geeignetste Zeit hierzu wird der Herbst vorgeschlagen. “(Protokoll über die Verhandlungen des V. Verbandstages, abgehalten in Magdeburg vom 27. bis zum 30. Dezember 1899, hergg. vom Verband der vereinigten Dachdecker und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, S. 40.) Zwei Jahre später bestanden in 11 Filialen derartige Tarifkommissionen (Prot. VI. Verbandstag, Mainz 1901, S. 63).

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  65. Der Zentralverband der Dachdecker umfaßt sowohl die gelernten als auch die ungelernten im Dachdeckergewerbe beschäftigten Arbeiter. Die Zugehörigkeit m der ungelernten Arbeiter wurde dem Bauarbeiterverband gegenüber laut Beschluß des IX. Verbandstages vom April 1908 durch folgenden Zusatz zum Statut des Zentralverbandes der Dachdecker zum Ausdruck gebracht: „Jede Filiale (ohne Ausnahme) ist verpflichtet, alle die Leute, welche Dacharbeiten mithelfen ausführen, oder welche schon längere Zeit unserem Berufe angehören, aber nicht die vorschriftsmäßige Zeit gelernt haben und sozusagen als Hilfsarbeiter zu betrachten sind, in den Zentralverband der Dachdecker aufzunehmen. “Bis dahin hatte der betreffende Paragraph lediglich bestimmt: „Jeder Dachdeckergeselle, sowie jeder in der Dach-und Schieferbranche beschäftigte Arbeiter kann dem Verbände als Mitglied bei-treten“. Daneben umfaßt auch der Zentralverband christlicher Bauhandwerker gelernte und ungelernte Arbeiter des Dachdeckergewerbes.

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  66. Für die Abkürzungen vgl. S. 381–384, 389, 528 f. 2) Vgl. hierzu auch S. 391 ff.

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  67. Dieser Vertrag lehnt sich an den auf der 4. Konferenz der Freien Vereinigung der Isolierer und Rohrumhüller Deutschlands beschlossenen allgemeinen Tarif für ganz Deutschland an. (Vgl. Protokoll der 4. und 5. Konferenz Berlin 1905 S.14f.).

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  68. Für die Abkürzungen vgl. S. 381–384, 389.

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  69. Erst der Verbandstag von 1903 nahm eine übrigens recht allgemein gehaltene Resolution zugunsten des Abschlusses von Tarifverträgen an. (Vgl. Protokoll der Verhandlungen des X. Verbandstages des Verbandes der Glaser. S. 85.)

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  70. Vielfach wird die Rahmenmacherei überhaupt nicht von den Glasern, sondern von den Bautischlern ausgeübt. So heißt es z. B. in einer Erklärung des Verbandsausschusses der Glaser, die für den Anschluß des Verbandes der Glaser an den Holzarbeiterverband eintrat: „Es ist doch nicht zu verkennen, daß die technische Arbeitsweise der Glaser, speziell der Rahmenmacher, identisch ist mit derjenigen der Holzarbeiter (Bautischler)…… In Sachsen, Mittel- und Süddeutschland dominieren die Glaser als Rahmenmacher, während in mindestens zwei Drittel des Deutschen Reiches, in ganz Norddeutschland und Schlesien die Fenster von Tischlern angefertigt werden. “(Die Glaser-Zeitung vom 8. Juni 1907.)

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  71. Nach den Ermittelungen des Verbandes der Glaser waren im Jahre 1902 von 3064 Glasern 2444 Rahmenmacher, 152 Bleiglaser und 468 Bauglaser, im Jahre 1908 von 4653 Glasern 2698 Rahmenmacher, 504 Bleiglaser und 1451 Bauglaser. (Vgl.,,Lohn- und Arbeitsverhältnisse im deutschen Glasergewerbe. Statistisch aufgenommen im Jahre 1908“. Hergg. vom Hauptvorstand des Verbandes der Glaser. Karlsruhe 1909. S. 35.)

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  72. Von dem Vorläufer der „Glaser-Zeitung“, dem „Glaser“, habe ich die ersten 6 Jahrgänge, die die Zeit vom 1. Juli 1886 bis Ende Dezember 1891 umfassen, vollständig durchgesehen, ohne indes einen Tarifvertrag im Sinne dieses Buches zu finden. Erwähnt sei aber, daß die Jahrgänge 1886 und 1887 eine Reihe von Tarifen, die auf unbestimmte Zeit vereinbart waren, im Wortlaut enthalten.

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  73. Für die Abkürzungen vgl. S. 381–384, 389, 535 f. 2) Vgl. hierzu auch S. 391 ff.

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  74. Die Gründung des Verbandes erfolgte auf dem Allgemeinen Deutschen Tapezierer-Kongreß im August 1897. Der Kongreß nahm die folgende Resolution an: „Die Taktik der Generalkommission in Bezug auf festlegende Tarife und Vereinbarungen (analog dem des deutschen Buchdrucker-Verbandes), die geeignet sind, die Erringung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen auf unabsehbare Zeit hinauszuschieben, da die günstigen Momente des wirtschaftlichen Aufschwunges un-ausgenützt vorübergehen würden, wird nicht als richtig anerkannt. “Vor Annahme dieser Resolution hatte der Vertreter der Generalkommission der Gewerkschaften selbst erklärt:,,Die Tapezierer z. B. müssen so freie Hand haben, daß sie jederzeit dem Unternehmer die Pistole auf die Brust setzen können“(Protokoll des Allgemeinen deutschen Tapezierer-Kongreß, abgehalten zu Leipzig am 4., 5. und 6. August 1897, S. 15, 22, 37).

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  75. Vgl. hierzu Protokoll des 4. ordentlichen Verbandstages, Berlin 1909, S. 139.

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  76. In Berlin nennt man die Tapezierer, die alle Arbeiten verrichten, auch Kundenarbeiter.

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  77. Soweit die Linoleumleger im Sattlerverband organisiert sind, wie z. B. in Berlin, sind sie hier nicht berücksichtigt worden.

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  78. Für die Abkürzungen vgl. S. 381–384, 389.

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  79. Vgl. hierzu auch S. 391 ff.

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  80. Der Breslauer Tarifvertrag von 1907 definiert sie folgendermaßen: „Als Gelegenheitsdekoration werden angesehen die Arbeiten bei Sänger-, Schützen-, Turn-, Kirchen- und patriotischen Festen aller Art. “

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Kuczynski, R. (1913). Baugewerbe. In: Arbeitslohn und Arbeitszeit in Europa und Amerika 1870–1909. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99279-7_8

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