Zusammenfassung
Für die Bewertung aller regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die an Invalide, Erwerbsunfähige oder Pensionierte zu geschehen haben, sog. Invalidenrenten, benötigt man eine Invalidenausscheideordnung.
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Hinweise
Bentzien, H.: Sterbetafel für Pensionierte. Vereinsblatt für deutsches V’swesen 1892 und 1894. Die Beobachtungen an pensionierten Eisenbahnbeamten während der Jahre 1868–1889 sind auch von Riedel, A.: Assekuranzjahrbuch Bd. 28. 1907, sowie von Braun, H.: Veröffentlichungen des Deutschen Vereins für V’swissenschaft Heft 20, S. 56. 1911, zur Ableitung von Invalidensterbetafeln benützt worden. Eine ausführliche Zusammenstellung der in Deutschland und Österreich bis 1903 konstruierten Invalidensterbetafeln: gibt J. Eggenberger in seinem Aufsatz: „Zur Frage der Invalidensterblichkeit“, Assekuranzjahrbuch Bd. 25. 1904. Wir nennen noch die Sterbenswahrscheinlichkeits-Tabelle für Invalide aus den Beobachtungen des Personals der schweizerischen Bundesbahnen von Leubin, R., und Hofstetter, P.: Mitteilungen der Vereinigung schweizerischer V’smathematiker Heft 12, S. 24, 1917; ferner die Invalidensterbetafel aus den Beobachtungen pensionierter Privatbeamten von Schrüfer: Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 18, S. 188. 1918.
I. Denkschrift Angestelltemv., S. 36 u. 105. Vgl. auch II. Denkschrift Angestelltenv., S. 82.
Österreichisches Reichsgesetzblatt XXX, Stück Nr. 62 vom 1. April 1908. Vgl. auch die in der Literaturübersicht genannten Tabellenwerke von A. Riedel. Das österreichische Gesetz vom 16. Dezember 1906 hat für den deutschösterreichischen Staat durch Gesetz vom 23. Juli 1920 und für den tschechoslowakischen Staat durch Beschluß der Nationalversammlung am 5. Februar 1920 Abänderungen in einigen Bestimmungen erfahren.
Zimmermann, Hermann: Über Dienstunfähigkeits-und Sterbeverhältnisse. Im Auftrage des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Tabelle XII. Berlin 1886.
Denkschrift Invalidenv. 1915, S. 33 (vgl. Literaturübersicht).
Vgl. auch Formel (220) auf S. 151.
Für Invalide, bei denen der Rentenbezug durch Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit unterbrochen war, wird das Anfangsalter des Rentenbeginns immer von Beginn der letzten Invalidität an gerechnet.
Die Formel (77), die wir für die Absterbeordnung hergeleitet haben, gilt für die Lebenden jeder Ausscheideordnung mit beliebig vielen Ausscheidegründen. Dies folgt aus der Herleitung der Formel (77), indem man für jedes Lebensalter die Verstorbenen der Absterbeordnung durch alle Ausgeschiedenen der betreffenden Ausscheideordnung ersetzt. Formel (77) kann demnach im besonderen auch bei einer zweifach beeinflußten Invalidenausscheideordnung verwendet werden.
Jahn: Invaliditäts-und Sterbensverhältnisse bei den Mitgliedern der Allgemeinen Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen. Zeitschr. d. Sächsischen statistischen Bureaus Bd. 50, S. 222. 1904.
Amtliche Nachrichten des Reichsv’samts 1906, 1. Beiheft, S. 132ff.
Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 8, S. 535. 1908.
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Loewy, A. (1924). Invalidenrenten. In: Versicherungs-Mathematik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99250-6_11
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