Zusammenfassung
Die deutsche Wechselordnung verlangt als fünftes Erfordernis eines Wechsels die Unterschrift des Ausstellers. Auch hierüber haben sich die Bremer Regeln nicht ausgesprochen; indessen besteht in dieser Hinsicht kein Zwiespalt unter den Gesetzen und Entwürfen. Entweder verordnen sie ausdrücklich die Unterzeichnung oder setzen eine solche als selbstverständlich voraus.2) Abweichungen bestehen nur insofern, als in einzelnen Staaten, wie z. B. in Italien und Peru im Gegensatz zu Deutschland, bei Vermeidung der Nichtigkeit der Vorname nötig ist. Die Streitfrage, ob eine solche Zeichnung auch durch Bevollmächtigte bewirkt werden kann, scheidet als eine rein zivilrechltiche aus dem Wechselgesetz aus.1)
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Meyer, F. (1906). Unterschrift des Ausstellers. In: Weltwechselrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99215-5_20
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