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Die Verfassung der Versicherungsträger

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Sozialversicherungsrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 1/1))

Zusammenfassung

Unter den Gebilden des öffentlichen Rechts, die sich mit der Sozialversicherung zu befassen haben, ist zunächst zu unterscheiden zwischen den Versicherungsträgern, die ein materielles Stück der Sozialversicherung unmittelbar durchzuführen haben, bei denen also eine Versicherung gewisser Personengruppen stattfindet, und die zumeist „besondere zu diesem Zweck ins Leben gerufene öffentliche juristische Personen“1 sind, und den Versicherungsbehörden (sowie son-stigen, mit allgemeineren Zuständigkeiten ausgerüsteten Behörden) als denjenigen Organen des Reiches, der Länder und anderer Gebietskörperschaften, die über die ordnungsmäßige Durchführung der Sozialversicherung zu wachen und in Sozialversicherungsangelegenheiten Recht zu sprechen haben. Von der Organisation und den Aufgaben der Versicherungsbehörden und der in Betracht kommenden allgemeinen Behörden wird im III. Teile, bei den Geschäften des Staates in der Sozialversicherung, zu handeln sein. Zunächst wird Aufbau und Rechtsstellung der Versicherungsträger und damit das sachliche Recht der Sozialversicherung dargestellt, und zwar gegliedert in Organisation oder Verfassung der Versicherungsträger (Teil I) und Verkehrsbeziehungen oder Geschäfte der Versicherungsträger (Teil II).

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Literatur

  1. Jacobi: Grundlehren S. 440.

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  2. Alles Angeführte kann über die — naturgemäß hier nicht weiter zu erörternde — Unsicherheit der Unterscheidung zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht und der Zuweisung der Einzelerscheinung zu einer dieser Gruppen nicht hinwegtäuschen (vgl. zu dem Problem etwa Koellreutter: Art. Öffentliches Recht im HWB.RWiss.; Lutz Richter in Arch.Ö.R., NF. VIII S. 2ff.). Soweit die Unterscheidung rein positivrechtlich zu nehmen ist, liegt die Zuweisung der Sozialversicherung zum öffentlichen Recht mindestens seit Erlaß des § 1 ArblVG. klar. Auch wenn man die rechtlich geordneten Erscheinungen auf ihren gesellschaftlichen Hintergrund projiziert, dürfte die Sozialversicherung ziemlich eindeutig zu den Angelegenheiten gehören, denen staatlicher Handhabungsvorbehalt und öffentlichrechtliche Regelung gemäß ist.

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  3. Nach Art. 37 Abs. 1 G. vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 405) kann die oberste Verwaltungsbehörde zu Trägern der Unfallversicherung für Feuerwehren an Stelle des Landes u. a. Stiftungen des öffentlichen Rechtes machen. Geschieht dies, so bestätigt diese Ausnahme die Regel.

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  4. Nachweis und Schriftenangaben bei Jacobi: Die Träger der Sozialversicherung und ihre Angehörigen (1916) S. 23ff. Wenn hier Jacobi selbst sich der Lehre Otto Mayers anschließt, so zeigen gerade seine Ausführungen, daß diese Lehre vor der Gefahr der Zirkelschlüsse nicht völlig gesichert ist.

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  5. Der mehr genossenschaftliche Typus erscheint dort bevorzugt, wo schon die finanzielle Konstruktion verhindert, daß der Versicherungsträger zu mächtig wird. Solche Träger, die große Kapitalien anzusammeln haben, sind mehr anstaltlich organisiert; die Abweichung bei der Reichsknappschaft ist geschichtlich bedingt. Der Staatseinfluß auf die anstaltlichen Träger ist aber gemildert durch deren (freilich nicht überall, z. B. nicht beim Reich als Unfalleistungsträger,, gegebene) Rechtsfähigkeit und durch genossenschaftliche Einschläge.

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  6. Auf der Arbeitnehmerseite, insbesondere als Versicherte, kommen nur „natürliche Personen“in Betracht, weil nur Menschen imstande sind, den rechterheblichen Arbeitstatbestand zu verwirklichen (vgl. Lutz Richter: Arbeitsrecht als Rechtsbegriff 1923, S. 11). Als Arbeitgeber und als Lieferer von Arzneien usw. können auch im Umkreis des Sozialversicherungsrechts juristische Personen auftreten. Vorwiegend handelt es sich dabei um juristische Personen des bürgerlichen, oft des Handelsrechts. Es kommt vor, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wegen ihrer Arbeitgeberfunktion oder als Träger von Krankenanstalten usw. mit der Sozialversicherung in Berührung kommen; da aber ihre öffentlichrechtliche Eigenschaft hierbei keine Rolle spielt, sie vielmehr wie Privatrechtssubjekte auftreten, können sie bei grundsätzlicher Betrachtung beiseite gelassen werden.

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  7. Kaskel (in Kaskel-Sitzler: Grundriß S. 29ff.) legt auf den Begriff der Versicherungsfähigkeit großes Gewicht, bezeichnenderweise ohne bei der Einzeldarstellung (S. 65ff„ 168ff. usw.) eigentliche Folgerungen daraus zu ziehen. Bei näherem Zusehen erweist die Versicherungsfähigkeit sich als gleichbedeutend mit der Summe der Tatbestandsmerkmale, die ein Versichertsein herbeiführen oder ermöglichen. Sie ist nicht eine persönliche Eigenschaft, die der Versicherte neben der (allgemeinen) Rechtsfähigkeit aufweisen müßte, wenn die Tatbestandsstücke bei ihm zur Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung führen sollen, während bei Menschen ohne diese Eigenschaft die gleichen Tatbestände nicht die gleiche Folge hätten. Insbesondere kommt es nicht an auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Personenklasse (s. § 2 I 3 und sogleich im Text); der Tatbestand, der zum Versicherten macht, hat diese Wirkung unabhängig von der Klassenzugehörigkeit oder sonstigen sozialen Stellung des Menschen, bei dem er vorliegt. Der Begriff der Versicherungsfähigkeit liefert demnach nichts als einen (terminologischen) Oberbegriff für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte und ist tautologisch mit dem Begriffe der Versicherten.

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  8. In anderem Sinne konnte von Versicherungsfähigen gesprochen werden mit Bezug auf die unterstützten Erwerbslosen, die unter der Herrschaft der Erwerbslosenfürsorgeverordnung (zuerst nach den durch Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1918, RGB1. S. 1445, eingefügten §§ 12aff., zuletzt nach den §§ 20ff. der Fassung vom 16. Februar 1924, RGBl. I S. 127, mit hier unwesentlichen späteren Änderungen) von der unterstützungspflichtigen Gemeinde bei einer Krankenkasse gegen Krankheit versichert werden sollten, d. h. konnten (und, wenn die Gemeinde dies unterließ, auf eine entsprechende Krankenhilfe durch die Gemeinde selbst Anspruch hatten). Die Erwerbslosen waren weder versicherungspflichtig noch als solche versicherungsberechtigt; es war aber die Möglichkeit ihrer Versicherung eröffnet und insofern waren sie versicherungsfähig. Machte die Gemeinde von der Versicherungsmöglichkeit Gebrauch, so standen die Erwerbslosen den Pflichtversicherten der Krankenversicherung im wesentlichen gleich.

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  9. Grundriß S. 39, bes. Anm. 1, S. 66, 70, 169, 171 usw.

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  10. Kaskel-Sitzler: a. a. O. S. 66, letzter Absatz.

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  11. a. a. O. S. 70, erster Absatz.

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  12. Grundlehren, S. 65ff. im Zusammenhange mit der Abgrenzung des Arbeitsrechts als juristischer Disziplin, wo er die Regelung der Versicherungspflicht als Beispiel für die positivrechtliche Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs benutzt.

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  13. Jacobi: a. a. O. S. 66, 67.

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  14. Zur Auffindung dieses Tatbestandes und zur Ableitung des Arbeitsrechtsbegriffes vgl. Lutz Richter: Arbeitsrecht als Rechtsbegriff (ganz) und Grundverhältnisse, S. 2ff., Begriffsformel S. 11.

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  15. Deshalb das besondere G. betr. die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 36, später unwesentlich geändert). — Über die inzwischen erledigten Maßnahmen zugunsten Kriegsgefangener vgl. Kaskel in Jb. öff. Recht 1921, S. 103f.

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  16. Auch die 8400-Reichsmark-Grenze des der Unfallrentenberechunng zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes (§ 571c RVO.) wird bei Arbeitern nur ausnahmsweise praktisch werden.

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  17. Vor Erlaß solcher Rechtsverordnungen hat der Reichsarbeitsminister die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und das Reichsversicherungsamt anzuhören. Er hat auf Grund der Ermächtigung die Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung, den sog. Berufsgruppenkatalog, unter dem 8. März 1924 (RGBl. I S. 274, Berichtigung S. 410) erlassen und durch Verordnungen vom 4. Februar und 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 58, 222) geändert.

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  18. Die Büroangestellten des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AVG. stehen trotzdem nicht außerhalb der Krankenversicherung, gehen hier vielmehr auf in die anderen versicherungspflichtigen Gruppen, insbesondere — je nach Lage des Falles — die „anderen Angestellten in ähnlich gehobener Stellung“oder die „Gehilfen“. Umgekehrt sind „Lehrer und Erzieher“nur im § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO., nicht im § 1 AVG. genannt, unterliegen aber, wenn sie angestellt sind, der Angestelltenversicherung als „Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts“usw. (Nr. 6; jedenfalls als Angestellte im Sinne des Oberbegriffes), wenn sie selbständig sind, nach § 4 Nr. 2 AVG. (unten d). Im § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO. kann es sich wegen des Erfordernisses entgeltlicher Beschäftigung (Abs. 2) nur um angestellte Lehrer und Erzieher handeln; die Annahme, daß auch selbständige Lehrer und Erzieher, die aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen, der Krankenversicherungspflicht unterstünden (Hahn-Kühne: Anm. 17 zu § 165), ist aus dem Gesetz nicht zu begründen. Im Einzelfall muß untersucht werden, ob ein Lehrer oder Erzieher kraft Werkvertrages Stunden gibt (dann keine Krankenversicherungs-pflicht) oder, wenn auch nur für Stunden und mit vielen wechselnden Arbeitgebern, Arbeitsverhältnisse begründet (dann auch Krankenversicherungspflicht).

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  19. Dieses Ergebnis wird gesetzestechnisch auf einem recht sonderbaren, nur geschichtlich verständlichen Weg erreicht. Zunächst heftet sich die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 69 Nr. 1 ArblVG. an die Krankenversicherungspflicht; damit sind auch die für den Fall der Krankheit pflichtversicherten Angestellten (§165 Nr. 2 bis 5a, 7 RVO.) erfaßt. Hinzu nahm schon das ursprüngliche ArblVG. in Nr. 2 die Pflichtversicherten der Angestelltenversicherung, die der Krankenversicherung nur deshalb nicht unterliegen, weil sie die Verdienstgrenze des § 165 Abs. 2 RVO. überschreiten; erfaßt waren und sind hier also die ihrer Tätigkeitsart nach der Krankenversicherung unterstehenden Angestellten, deren Jahresarbeitsverdienst zwischen der Obergrenze der Krankenversicherung und der Obergrenze der Angestelltenversicherung liegt. Seit der Novelle von 1929 ist nach § 69 Nr. 3 ArblVG. ferner arbeitslosenversicherungspflichtig, wer als Angestellter in höherer oder leitender Stellung — mithin ohne eine der Art nach krankenversiche-rungspflichtige Tätigkeit auszuüben — auf Grund des AVG. pflichtversichert ist (vgl. Nr. 1 und 2 des § 1 AVG.); auch hier wirkt die Jahresarbeitsverdienst-Obergrenze der Angestelltenversicherung sich aus. Nicht erfaßt sind solche Angestellte, die zwar nach dem Obersatz des § 1 Abs. 1 AVG. als Angestellte überhaupt versicherungspflichtig, aber in keiner der besonderen Gruppen Nr. 1 bis 7 aufgeführt sind. Da aber alle Arten von Angestellten in einer dieser Gruppen unterzubringen sind, erstreckt die Versicherungspflicht nach dem ArblVG. sich praktisch auf alle Angestellten.

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  20. Vollends durchgeführt wurde die Scheidung hinsichtlich der Schiffsbesatzungen durch G. vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 636). Wegen des Ineinandergreifens beider Versicherungen bei Menschen, die im Laufe ihres Arbeitslebens zwischen Arbeiter-Arbeit und Angestelltentätigkeit gewechselt haben (sog. Wanderversicherte) vgl. § 19 Anhang, S. 140.

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  21. Weit weniger eindeutig sind die Ergebnisse bei der Zuweisung von Angestellten an die einzelnen gesetzlichen Untergruppen; abgesehen von der verschiedenen Abgrenzung der Kranken- und der Angestelltenversicherungspflicht kommt es praktisch auf diese Zuweisung nicht sehr an.

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  22. Die enge Verwandtschaft der Tätigkeitsarten von Beamten und Angestellten spiegelt sich im Sprachgebrauch. So verwendet noch heute § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO. und § 1 Abs. 1 Nr. 2 AVG. den Ausdruck „Betriebsbeamte“für Personen, von denen der größte Teil in einem bürgerlichrechtlichen Arbeitsverhältnis (vgl. den gleichbedeutend gebrauchten Ausdruck „technische Angestellte“in Abs. A der Berufsgruppenbestimmung), nicht in einem öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnis steht.

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  23. Bis zum Ende des Weltkrieges lag die Grenze bei 2500 Mark. Ihre jetzige Höhe ist nach vielen Änderungen durch G. vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 219) festgelegt worden.

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  24. Die früher geltenden Grenzen ergeben sich bis zum 30. April 1925 aus § 378 AVG. Von da bis zum 31. August 1928 lag die Grenze bei 6000 RM (V. vom 23. April 1925, RGBl. I S. 51).

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  25. Andere Altersgrenzen für Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung gibt es nicht. Insbesondere ist das Erfordernis des Mindestalters von 16 Jahren für die Invaliden- und die Angestelltenversicherung durch das G. vom 10. November 1922 (RGBl. I S. 849) beseitigt worden.

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  26. Angaben ermittelt nach Deutsche Wirtschaftskunde, bearbeitet im Statistischen Reichsamt (1930).

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  27. Erwin Jacobi: Betrieb und Unternehmen als Rechtsbegriffe (1926) S. 9.

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  28. a. a. O. S. 20.

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  29. a. a. O. S. 27.

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  30. Jacobi: a. a. O. S. 39.

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  31. a. a. O. S. 39.

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  32. Da das positive Recht, von untergeordneten Einzelheiten abgesehen, Nebenbetriebe und wesentliche Betriebsbestandteile nach gleichen Regeln behandelt, erübrigt es sich, für die Darstellung zu unterscheiden zwischen Gesamtbetrieben, die aus mehreren Betrieben, nämlich einem Hauptbetrieb und Nebenbetrieben bestehen (meist wirtschaftlicher Unternehmenszusammenhang), und zusammengesetzten Betrieben, die verschiedene Bestandteile oder Betriebsteile aufweisen (technischer Betriebszusammenhang); vgl. aber Kaskel-Sitzler: Grundriß S. 304, 307f. und im Anschluß daran die Rechtsprechung.

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  33. Seit der Reichsarbeitsminister auf Grund von Abschnitt B Art. 38 des G. vom 20. Dezember 1928 durch V. vom 17. Mai 1929 (RGBl. I S. 104) die nach § 629 Abs. 2 RVO. errichtete Versicherungsgenossenschaft zum Versicherungsträger für die Betriebe der Nummern 4 d und 12 des § 537 Abs. 1 RVO. bestimmt hat, ist auch der organisationsrechtliche Unterschied zwischen versicherten Tätigkeiten und versicherten Betrieben einigermaßen verwischt.

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  34. Allerdings ist gemäß § 16 RKnG. die knappschaftliche Krankenversicherungspflicht durch § 116 der Satzung der Reichsknappschaft erstreckt auf alle pflichtversicherten Angehörigen der Angestelltenpensionskasse; die Jahresarbeitsverdienstgrenze beträgt für die knappschaftliche Krankenversicherung also nicht 3600, sondern 8400 RM.

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  35. Über ihre Rechtsstellung vgl. Papke: VerwArch. 34, S. 24ff.

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  36. § 176 Nr. 2 RVO. ist eine der ganz wenigen Stellen, an denen das Gesetz geradezu vom Arbeitsverhältnis statt wie sonst vom Beschäftigungsverhältnis spricht.

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  37. Darüber hinaus haben manche Berufsgenossenschaften sich Einrichtungen zur Versicherung ihrer Mitglieder gegen Haftpflicht angegliedert, die jedoch nicht zur Sozialversicherung gehören und deshalb der rechtlichen Organisation nach von der Genossenschaft getrennt sind.

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  38. Die nur formaleVersicherung, kraft deren Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsträgern und Personen entstehen, die nicht versichert sind, kann nicht mit Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung in eine Reihe gestellt werden und erweitert nicht den Kreis derer, mit denen die Versicherungsträger es als mit Versicherten zu tun haben. Sie ist deshalb nicht hier, sondern bei den Leistungen der Versicherungsträger mit darzustellen (s. § 19 11, S. 134).

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  39. §§ 633, 958, 1121 RVO. befassen sich nur mit dem Unternehmer unfallversicherter Betriebe, können aber einen Anhalt für den Unternehmerbegriff im allgemeinen geben.

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  40. Wegen der Lockerung dieses Merkmals und damit der Erweiterung des Arbeitgeberbegriffes für die Unfallversicherung s. oben I 2 zu a und b, S. 48.

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  41. Otto Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht 1, 3. Aufl., S. 101f.

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  42. Vgl. hierzu Jacobi: Träger § 4, S. 34ff.. und Otto Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht 2, 2. Aufl., S. 539ff.

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  43. Nur technische, keine organisationsrechtliche Bedeutung hat der Ausdruck „Mitglied“bei den Pensionskassen der Reichsknappschaft (z. B. §§ 28, 49 RKnG.), die ja keine organisatorisch selbständigen Gebilde, sondern nur Rechnungsabteilungen sind.

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  44. Einzelnachweise in der folgenden Darstellung und bei Jacobi: Träger S. 37 bis 69.

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  45. Die besondere Erwähnung der Einzelgemeinden neben den Verbänden ist auffällig und entspricht nicht der sonst angewandten Gesetzestechnik, erklärt sich aber an dieser Stelle damit, daß unter Umständen eine Einigung nach § 231 Abs. 2 RVO. darüber nicht zustandekommt, ob mehrere Kassen für die Bezirke der Einzelgemeinden oder nur eine für den ganzen Bereich eines höheren Gemeindeverbandes errichtet werden sollen.

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  46. Durch V. vom 17. Mai 1929 (RGBl. I S. 104) wurde die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege errichtet.

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  47. Auch eine Verwaltung des Reichs oder eines Landes für ihre Dienstbetriebe, § 246 RVO.

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  48. Vgl. Jacobi: Träger, §§ 4 bis 7.

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  49. Nähere Bestimmungen hierüber, die die Reichsregierung nach § 309 Abs. 3 erlassen kann, sind noch nicht ergangen.

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  50. Darüber vgl. in dieser Enzyklopädie Ehrenberg: Privatversicherungsrecht, und Herr-mannsdorfer: Versicherungswesen.

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  51. Die Auffassung, daß unter „Mitgliedern“der Aufsichtsbehörde nur beamtete Mitglieder zu verstehen seien, die vom Sächs. LVersA. in EuM. 3, 1 und vom Preuß. Handelsminister im Erlaß vom 6. März 1914, HMB1. S. 124, vertreten wird, ist zu eng und entspricht nicht der Notwendigkeit, innerhalb der Selbstverwaltung jeder Verwaschung der Interessen vorzubeugen.

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  52. Darüber hinaus hat der Reichsarbeitsminister aus Anlaß der Reichspräsidentenverordnung vom 26. Juli 1930 neue Mustersatzungen für die vier Kassenarten bekanntgemacht (unter dem 28. September 1930, Beilage zu Heft 27/1930 der AN.).

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  53. Daraus erklärt sich, daß nach manchen Geldwertanpassungsverordnungen der Inflationszeit eine Neuregelung der Beiträge und Leistungen „ohne Änderung der Satzung“vollzogen werden konnte; im Interesse der Beschleunigung wurde so die Zuständigkeit des Vorstandes statt des Ausschusses begründet.

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  54. In der ursprünglichen Fassung der RVO. war vorgeschrieben, daß der Vorsitzende mit der Mehrheit der Stimmen sowohl der Arbeitgebervertreter wie der Versichertenvertreter im Vorstande zu wählen war; kam die Wahl nicht zustande, so hatte das Versicherungsamt einen kommissarischen Vorsitzenden zu bestellen. Durch V. vom 5. Februar 1919 (RGBl. S. 181) ist diese Regelung für die Ortskrankenkassen, durch G. vom 28. Juni 1919 (S. 615) für die Landkrankenkassen beseitigt.

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  55. Vgl. Statistik der Sozialversicherung 1929 mit einem Blick auch auf das Jahr 1930, Beilage zu den AN. 1930 Nr. 12.

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  56. Vgl. hierzu Jacobi: Träger S. 43ff.

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  57. So zutreffend Jacobi: Träger S. 46ff.

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  58. Mustersatzungen des Reichsversicherungsamtes für gewerbliche und für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie für Zweiganstalten vom 27. März 1912 s. AN. 1912 S. 577ff., geändert und durch eine Musterwahlordnung ergänzt unter dem 18. Juni 1927, AN. S. 358ff.

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  59. Im einzelnen vgl. Alexander Dietze: Das Recht des kranken Seemanns (2. Beitrag zu Lutz Richter: Der Arzt in Recht und Gesellschaft, Leipzig 1929), bes. S. 68ff.

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  60. Von dem Sonderfall des § 19 RKnG., wonach von früher her bestehende, über den knappschaftlichen Bereich hinausgreifende „gemeinsame Betriebskrankenkassen“für mehrere Betriebe fortbestehen können und dann ihre Mitglieder der knappschaftlichen Kranke nversicherung entziehen, kann hier abgesehen werden.

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  61. Für die Auswahl des — nicht zu den Organen des Versicherungsträgers gehörenden — Verwaltungspersonals gilt bei der Reichsknappschaft in der Zentrale (§ 157 Satz 2, 3 RKnG.) wie in den Bezirksknappschaften (§ 180 Abs. 3) und besonderen Krankenkassen (§ 183) die Besonderheit, daß auf leitende Stellen möglichst je ein Vertrauensmann der versicherten Arbeiter und Angestellten nach Vorschlägen wirtschaftlicher Vereinigungen der Arbeitnehmer zu übernehmen ist — ideell ein Hinüberreichen des Selbstverwaltungseinflusses der Mitglieder durch die Organe hindurch in den technischen Apparat, praktisch eine Verstärkung des Gewerkschaftseinflusses.

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  62. Da die Reichsknappschaft in den Hauptversammlungen für Angestelltenangelegenheiten am 15. Dezember 1926 und 18. März 1927 gemäß § 17 Abs. 4 RKnG. beschlossen hat, daß die Krankenversicherung der Angestellten gemeinsam für alle Bezirksknappschaften durchgeführt wird, erledigt sich die Bildung von Organen für Angestelltenangelegenheiten bei den besonderen Krankenkassen und auch die gemeinsame Durchführung der Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten bei Bezirksknappschaften oder besonderen Krankenkassen (§17 Abs. 3). Nicht aber erledigt sich jede Zuständigkeit der Bezirksknappschaften in Sachen der Krankenversicherung der Angestellten, weil trotz Bestehens der Angestelltenkrankenkasse der Reichsknappschaft die Bezirksknappschaften im Auftrage des Abteilungsvorstandes für Angestelltenangelegenheiten an der Durchführung mitzuwirken haben (§§ 3 bis 5 des erwähnten Beschlusses, Anlage 3 zur Satzung der Reichsknappschaft).

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  63. Aus der Regelung der Ausschußwahlen ergibt sich, daß es für die Verfassung der Landesversicherungsanstalten nicht darauf ankommt, ob man die Versicherten nur während ihrer Aktivität (solange ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder freiwillige Beitragszahlung besteht) oder auch während der Aufrechterhaltung der Anwartschaft und des Rentenbezuges als Angehörige der Anstalt ansieht. Das letztere dürfte richtiger sein, weil ja die Betreffenden auch dann noch „versichert“sind. Hingegen dürften die Empfänger von Hinterbliebenenrenten, die ja nicht selbst versichert sind, nicht als Angehörige anzusehen sein. Unmittelbare organisatorische Rechte haben die Menschen beider Gruppen nicht. Arbeitgeber sind nur solange Angehörige einer Versicherungsanstalt, als sie regelmäßig mindestens einen bei ihr versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 13 Abs. 1 RVO.). Die Pflicht zur Erstattung des Arbeitgeberbeitragsteiles an einen freiwillig Versicherten nach § 1441 RVO. macht den Arbeitgeber nicht zum Angehörigen der Versicherungsanstalt.

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Richter, L. (1931). Die Verfassung der Versicherungsträger. In: Sozialversicherungsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 1/1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99112-7_2

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