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Zeitabschnitt von Ende April 1916 bis 1. Februar 1917

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Seekriegsrecht und Seekriegführung im Weltkriege
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Zusammenfassung

Seit dem 24. April 1916 war somit Deutschlands Seekriegführung auf die Anwendung der Grundsätze seiner Prisenordnung und des Völkerrechts England gegenüber in allen Seegebieten beschränkt. Deutschland mußte, trotzdem es um seine Existenz rang, eine Waffe ungenutzt lassen, die ihm allein die Möglichkeit gab, Englands unmenschlichen und von allen neutraden Nationen, an der Spitze die Vereinigten Staaten, als ungesetzlich gekennzeichneten Hungerkrieg zu erwidern, und so die gegen Deutschland verhängte Sperre zu brechen. Es hatte verzichtet, weil es erwartete, daß auch Deutschlands Gegner gezwungen werden würden, zu den Regeln einer Kriegführung zurückzukehren, die vor dem Kriege als Völkerrecht selbst von England anerkannt und stets verfochten worden waren. Es war zu dieser Erwartung umsomehr berechtigt, als die Vereinigten Staaten in der Note vom 23. Juli 1915 Deutschland gegenüber ausdrücklich betont hatten, daß sie fortfahren würden, für die Grundsätze des Völkerrechts um jeden Preis und ohne Kompromiß zu kämpfen, von welcher Seite sie auch immer verletzt werden sollten.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1919 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Scheurer, A. (1919). Zeitabschnitt von Ende April 1916 bis 1. Februar 1917. In: Seekriegsrecht und Seekriegführung im Weltkriege. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99076-2_3

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