Zusammenfassung
Wenn auch die B. G. en die Unfallverletzten erft vom Beginn der vierzehnten Woche ab zu entschädigen haben, so sind sie doch nicht gehindert, schon früher die nottoendigen Vorbereitungen zu treffen und die erforderlichen Ermittlungen in die Wege zu leiten. Es würde auch sonst viel kostbare Zeit verloren gehen. Damit die Unfälle zur Kenntnis der 23. G. en gelangen, sind nicht nur die Krankenkassen (S. 7), sondern auch die Betriebsunternehmer bei Vermeidung einer Drdnungsstrafe zur münblichen oder schriftlichen Anzeige jedes Unfalls verpflichtet, durch den ein in ihrem Betrieb Beschäftigter getötet oder für länger als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird. Alsdann ist die B.G. sogar verpflichtet, von Amts wegen ohne weiteres mit tunlichster Beschleunigung das Verfahren zur Feststellung der Entschädigung („Feststellungsverfahren“) einzuleiten. Der Verletzte handelt aber klug, wenn er sich barauf nicht unbedingt verlässt, sondem seinerseits ebenfalls in das Verfahren eingreift. Dazu gehört vor allem, dasz er noch besonders seinen Anspruch auf Entschädigung, also auf Krankenbehandlung und auf Rente, anmeldet. Dies geschieht schriftlich bei det B.G., zu welcher sein Betrieb gehört
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Literaturhinweise
Dies genügt dagegen bet der Einlegung des Einlpruchs, der Berufung und des Rekurfes (S. 44, 56, 69).
Im späteren Verfahren kann sich der über 16 Jahre alte Verletzte selbst vertreten, Darüber S. 42, 44; 55; 68.
Wenn bagegen die Erben eines Verletzten nur biejenige Rente beanspruchen, die biefem selbst bis zu seinem Tode zustand, die sie also gewissemtassen von dem Eerletzten geerbt haben („Erbenrente“), bann können sie den Anspruch auf diefe Rente auch nur binnen der vom Unfall an laufenden Frist von zwei Jahren erheben.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schlottmann, R. (1914). Wie melden Unfallverletzte (oder ihre Hinterbliebenen) ihre Unfallrentenansprüche an?. In: Wie gelangt ein Unfallverletzter zu einer Entschädigung?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99067-0_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99067-0_3
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