Zusammenfassung
Durch die Verfassung war der preußische Staat in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt worden. Das belgische Verfassungsvorbild war zwar in vielen Beziehungen recht getreulich, aber doch unter sorgsamer Schonung der Rechte des Königs nachgeahmt worden. Kein Wort davon, daß tous les pouvoirs émanent de la nation, oder daß le roi n’a d’autres pouvoirs que ceux que lui attribuent formellement la Constitution et les lois partieulières portées en vertu de la Constitution même. Vielmehr behielt der König alle Rechte aus dem ancien regime, soweit sie ihm nicht durch die Verfassung ausdrücklich entzogen worden waren. Er vereinigte nach wie vor die gesamte unteilbare Staatsgewalt in seiner Hand und war lediglich in ihrer Ausübung durch die Bestimmungen der Verfassung beschränkt. In die Ausübung der Gesetzgebung mußte er sich mit den beiden Kammern teilen, die Ausübung der richterlichen Gewalt den unabhängigen Gerichten überlassen; die Exekutive aber stand ihm allein zu in einem durch das parlamentarische Budgetrecht nur mittelbar beschränkten Organisationsrecht. Das Recht der Beamtenernennung erstreckte sich nach der Verfassung auch auf die durch den Parlamentswillen in keiner Weise eingeengte Auswahl der Minister. So konnte nach dem Wortlaut der Verfassung von einer parlamentarischen Regierung keine Rede sein. Aber die Verfassung bot keine Sicherung dagegen, daß nicht durch die Stärke rivalisierender Machtfaktoren im Staate das Verhältnis von Krone zu Parlament zugunsten des letzteren im Sinne parlamentarisch regierter Staaten verändert würde.
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Literatur
Vgl. die Kommentare zur Verf.-Urk. und die Lehrbücher des pr. Staats- und Verwaltungsrechts. Ferner Smend (Lit. vor § 32).
Von den allgemeinen Darstellungen der deutschen Geschichte sei hier insbesondere auf Ziekursch, Politische Geschichte des neuen deutschen Kaiserreichs, Bd.
1: Die Reichsgründung (1925), verwiesen, wo auch die preußischen Verfassungszustände und -entwicklungen ergiebig berücksichtigt werden. Sehr wichtig selbstverständlich Bismarck, Gedanken und Erinnerungen, 3 Bde. (jetzt auch Ausgabe in einem Band).
Zum Verfassungskonflikt: Löwenthal, Der preuß. Verfassungsstreit 1862 bis 1866, 1914.
Ritter, Die Entstehung der Indemnitätsvorlage von 1866 (Histor. Zeitschr., Bd. 114, 1915).
Wahl, Beitr. zur Gesch. der Konfliktszeit, 1914.
Literaturs
Es ist besonders auf die Kommentare zur Reichsverfassung von 1871 und auf die Lehrbücher des Reichsstaatsrechts zu verweisen.
Ferner: Hartung, Deutsche Geschichte vom Frankfurter Frieden bis zum Vertrag von Ver- sailles, 1871–1919, 1924.
Ziekursch, Politische Geschichte des neuen deutschen Kaiserreiches; 2. Band: Das Zeitalter Bismarcks (1871-1890), 1927.
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Schmidt, E. (1929). Preußen als konstitutionelle Monarchie (1850–1918). In: Rechtsentwicklung in Preussen. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99066-3_6
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