Zusammenfassung
Als Friedrich der Große den Thron bestieg, war die Entwicklung Preußens, über den Gesamtstaat hinaus ein auf allen Gebieten der Verfassung und Verwaltung fest begründeter Einheitsstaat zu werden, bereits weit gediehen. Der große König hat dieses von seinem Vater glänzend begonnene Werk im wesentlichen vollendet; er konnte zugleich den Staat durch die gewaltige Feuerprobe der schlesischen Kriege siegreich hindurchführen.— Die Oberhoheit des Reichs verblaßte immer mehr zu einem unbeachtlichen Schemen, so daß der König von Preußen den Grundsatz der Souveränität nicht nur für die „reichsfreien“, sondern auch für die im Reichsverbände formell noch verbliebenen Gebietsteile („Provinzen“!) vertreten konnte. Der völligen Unabhängigkeit nach außen gesellte sich der innerstaatliche Absolutismus, der seine höchste Blüte erreichte. Und doch war in der Staatsauffassung Friedrichs des Großen der Keim zu konstitutionellen Entwicklungen durchaus enthalten. Der letzte blasse Schimmer privatrechtlich-patriarchalischer Staatsauffassung, mit der in praxi schon so gut wie ganz gebrochen war, verschwand; der König, selber ein tiefer Denker in Staatsphilosophischen Dingen, sah seine Stellung zum Staate nicht mehr unter dem Gesichtswinkel jener alten Objekttheorie, sondern erkannte, fußend auf der naturrechtlichen Lehre vom Staatsvertrag, in seiner fürstlichen Stellung ein organschaftliches Verhältnis zum Staat. Er war der erste Diener eines auch ihm übergeordneten Wesens; er stand wie jeder Beamte, jeder Offizier, jeder Untertan im Staate, nicht außerhalb des Staates als dessen Beherrsehungssubjekt1.
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Literatur
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Schmidt, E. (1929). Der friderizianische Staat. In: Rechtsentwicklung in Preussen. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99066-3_3
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