Zusammenfassung
§ 3 stellt eine Konkretisierung des § 2 dar; er enthält Anweisungen an die Vollzugsbehörde, wie der Vollzug zur Erreichung des Vollzugszieles gestaltet werden soll (BT-Drs. 7/3998,6). Der Gefangene kann aus § 3 keine unmittelbaren Rechtsansprüche herleiten; z. B. kann er den Antrag auf Aushändigung eines PC nicht auf § 3 I stützen, sondern Beurteilungsgrundlage wäre § 19 oder § 70. Große Bedeutung hingegen hat § 3 bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie bei der richtigen Ermessenausübung. Daß der Gefangene aus § 3 keine unmittelbaren Rechtsansprüche herleiten kann, heißt jedoch nicht, daß die Aufsichtsbehörde, wenn sich ein Gefangener über unhaltbare Zustände, z. B. eine ausgeprägte Subkultur in der JVA, beschwert, untätig bleiben kann.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsAuthor information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1996 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Höflich, P., Schriever, W. (1996). Grundsätze der Vollzugsplanung, Vollzugsgestaltung sowie Stellung des Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe. In: Grundriß Vollzugsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97824-1_7
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-97824-1_7
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-60196-8
Online ISBN: 978-3-642-97824-1
eBook Packages: Springer Book Archive