Zusammenfassung
Nach § 2 Nr. 1 KHNG sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden und Körperschäden festgestelh, geheilt und gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und gepflegt werden können. Diese Definition hat durch § 107 SGB V noch zusätzliche Merkmale erhalten. Krankenhäuser zeichnen sich demnach dadurch aus, daß sie fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen Pflege-, Funk- tions- und medizinisch-technischen Personals darauf eingerichtet sind, vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen zu erbringen.
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Literatur
Fack-Robbers (1989) Gesundheitsreformgesetz
Jung (1985) Krankenhausfinanzierungsgesetz, 2. Auflage
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© 1991 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Lippert, HD., Kern, BR. (1991). Krankenhaus. In: Arbeits- und Dienstrecht der Krankenhausärzte von A-Z. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97302-4_49
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