Zusammenfassung
In den Hochschulreformdiskussionen nach 1945 wurden immer wieder Überlegungen angestellt, ob den Hochschulen auch haushaltsrechtlich eine Sonderstellung eingeräumt werden könne. Sie gediehen 1968 zu konkreten Vorschlägen der WRK.1 Aber die von den Hochschulen an die Finanzreform geknüpften Erwartungen wurden nicht erfüllt. Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. 8. 19692 und die in seinem Gefolge erlassenen Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder3 enthalten keine Hochschulklausel. Es gelten vielmehr für die Hochschulen die allgemeinen staatlichen Bestimmungen zum Haushaltswesen. Eine Ausnahme gilt in Bin für die Universitäten und die Hochschule der Künste. Bei diesen Hochschulen ist das Kuratorium als ein „besonderes zentrales Organ des Zusammenwirkens von Hochschule und Staat“ (§ 69 BlnHschG) unter anderem für „die Aufstellung von Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Kontrolle ihrer Durchführung auch in Einzelfällen“ zuständig (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 BeHSchg). Allerdings enthalten die meisten Hochschulgesetze der Länder Vorschriften über das Haushaltswesen in Hochschulen, die als Ergänzungen, Ausformungen oder auch Modifikationen des allgemeinen staatlichen Haushaltsrechts angesehen werden müssen. Einige Hochschulgesetze stellen dies durch Vorbehaltsregelungen ausdrücklich klar.4 Gleiches gilt jedoch auch dann, wenn ein ausdrücklicher Vorbehalt nicht vorliegt, das Hochschulgesetz aber Einzelregelungen für das Haushaltswesen enthält. Im Rahmen dieses Handbuchbeitrags können die allgemeinen Vorschriften für das Haushaltswesen nur insoweit behandelt werden, als sie für die Praxis in den wissenschaftlichen Hochschulen besondere Bedeutung haben.5 Im übrigen muß auf die Darstellungen des allgemeinen Haushaltsrechts verwiesen werden.
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Anmerkungen
Mit Schreiben vom 12.11.1968 legte der Präsident der Westdeutschen Rektorenkonferenz den Vorsitzenden der einschlägigen Bundestagsausschüsse ein Gutachten von Professor Thomas Oppermann/Tübingen und Bemerkungen des Kanzlers der RWTH Aachen, Professor Friedrich Graf Stenbock-Fermor zu den Gesetzesentwürfen im Rahmen der Haushaltsreform des Bundes vor. Das Oppermann-Gutachten enthalt u. a. den Vorschlag, in das Haushaltsgrundsatzegesetz eine Hochschulklausei aufzunehmen. Die Bemerkungen Graf Stenbock-Fermors formulieren praktische Konsequenzen aus dem Oppermann-Gutachten. Beide Dokumente sind enthalten in: WRK, Dokumente zur Hochschulreform, VI/I 968, S. 37 ffbzw. S. 73 ff.
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), BGBL. I S. 1273.
Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die Haushaltsordnungen der Länder (LHO) sind weitgehend inhaltsgleich. Im Rahmen dieses Beitrags wird deshalb nach der BHO zitiert, soweit nicht Spezialregelungen der Länder eine spezielle Zitierweise erfordern. Eine synoptische Übersicht mit Nachweisen von Abweichungen und Ergänzungen enthält: Piduch, Erwin Adolf: Bundeshaushaltsrecht, Loseblattkommentar, Bd. 2, Anhang: „Landeshaushaltsrecht“.
Solche ausdrücklichen Vorbehalte sehen vor: § 118 Abs. 1 BWUniG; Art. 7, Abs. 2 BayHSchG; § 6 Abs. 3 BrHSchG; § 22 Abs. 3 HeHSchG; § 103 Abs. 2 NWWissHSchG; § 43 Abs. 1 Saarl. UniG.
Zu den Schwierigkeiten, denen sich Hochschulangehörige, die im Haushaltsrecht und in der Finanzverwaltung nicht ausgebildet sind, gegenübergestellt sehen, vgl. Schelsky, Helmut: Abschied von der Hochschulpolitik oder Die Universität im Fadenkreuz des Versagens, Bielefeld 1969, S. 91 f.
Zur geschichtlich gegenläufigen Entwicklung — wachsende geistige Unabhängigkeit, verbunden mit wachsender finanzieller Abhängigkeit — vgl. Bley, Helmar: Die Universitätskörperschaft als Vermögensträger, Freiburg i. Br. 1963, S. 11 ZUm „Dilemma“ der Abhängigkeit von staatlicher Finanzierung, vgl.: Kimminich, Otto: Die deutsche Universität als verwaltungspolitischer Auftrag, DöV 11–12/68, S. 3.
Vgl. Thieme, Wemer: Grundprobleme des Hochschulrechts, Darmstadt 1978, S. 46.
Zur Tauglichkeit des haushaltsrechtlichen Instrumentariums für eine weitgehende Sachsteuerung, vgl. Bachof, Otto: Überlegungen zu einer Verwaltungs reform der deutschen Hochschulen, in: Festschrift Jahrreiß, Köln, 1965, S. 19.
Vgl. Wolff, Hans J.: Bachof, Otto: Verwaltungsrecht 11 4. Aufl. 1976, § 93 IVe 1.: „Die Beschränkung staatlicher Aufsichtsbefugnisse in akademischen Angelegenheiten wird weitgehend unterlaufen durch die Abhängigkeit der Hochschulen von staatlicher Finanzierung, mittels derer sich nahezu alle Hochschulbereiche umfassend steuern lassen.“ Ob § 58 Abs. 1 Satz 2 HRG, der den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze einräumt, die nötige rechtsstaatliche Sicherung gegen die Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts gewährleistet, wie Dallinger, Peter, in: Dallinger/Bode/Dellian, HRG, Rdnr. 10 zu § 58, meint, muß im Hinblick auf die zum Haushaltswesen getroffenen hochschulgesetzlichen Bestimmungen bezweifelt werden. So stoßen unbeschränkte Fachweisungsbefugnisse der Kultusverwaltung, wie sie von einigen Landeshochschulgesetzen z. B. für den Haushaltsvollzug eingeräumt werden, aufverfassungsrechtliche Bedenken. Vgl. hierzu Lorenz, WissRBd. 11 (1978) S. 6. Thieme, Wemer, Deutsches Hochschulrecht, Berlin, Köln, 1956, S. 75 hält das, was sich in Rechtsformen abspielt, die der Auftragsverwaltung ähnlich sind, z. B. die Ausführung des Haushaltsplans, für eine Sonderform der akademischen Selbstverwaltung. Es seien jedenfalls keine ursprünglich staatlichen, der Hochschulen im Grunde fremde Aufgaben, die nur mangels einer staatlichen Unterbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit durch die Selbstverwaltungsorgane miterledigt würden. Die hier aufgezeigte Problematik ist nicht damit erledigt, daß einige Hochschulgesetze den Eindruck erwecken, als handle es sich bei den Angelegenheiten des Haushalts insgesamt um solche der unbeschränkten staatlichen Fachaufsicht.
BVerfGE 35, 79 (114).
Zur Problematik dieser Vorschrift vgl. auch (Anm. 13).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine zu weitgehende Spezialisierung des HRG in einigen Bestimmungen äußert z. B. Thieme, Wemer: Das Hochschulrahmengesetz, WissR Bd.9 (1976), S. 193 ff. (198/199).
Dallinger (Anm. 9), Rdnr. 9 zu § 58 glaubt aus dem Zusammenhang von §§ 58 und 59 herauslesen zu können, daß es sich bei den in § 59 Abs. 2 genannten Aufgaben um die sog. „staatlichen Angelegenheiten“ handelt. Er geht also offenbar davon aus, daß der Rahmengesetzgeber jedenfalls die in § 59 Abs. 2 ausdrücklich erwähnten Gegenstände zu den staatlichen Angelegenheiten rechne. Dies folgert er aus der Tatsache, daß für solche Aufgaben eine über die Rechtsaufsicht hinausgehende Aufsicht gilt. Da die Rechtsaufsicht die der Selbstverwaltung allein gemäße Aufsichtsform sei, könne eine Aufgabe, für die diese weitergehende Aufsicht vorgeschrieben ist, nicht zum Selbstverwaltungsbereich gehören. Hier fällt Dallinger einem Zirkelschluß zum Opfer. Nur wenn der Rahmengesetzgeber tatsächlich die in § 59 Abs. 2 erwähnten Gegenstände schlechthin zu staatlichen Angelegenheiten erklärt hätte, unterlägen diese Angelegenheiten einer weiteren Aufsicht und könnten deshalb nicht auch Selbstverwaltungsangelegenheit sein. Da die Prämisse Dallingers sich nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 ergibt, ist auch sein Schluß nicht zwingend.
Im Hinblick auf die unterschiedliche in den Landeshochschulgesetzen gewählte Terminologie werden die wichtigsten einschlägigen Vorschriften nachstehend inhaltlich wiedergegeben: In BW werden u. a. die Haushalts-und Wirtschaftsführung als Weisungsangelegenheiten bezeichnet (§ 118 Abs. 1 BWUniG). Das Kultusministerium weist den Universitäten die erforderlichen Mittel und Stellen zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet (§ 118 Abs. 2). Unter anderem unterliegen der Fachaufsicht durch das Kultusministerium: der Vollzug des Staatshaushaltsplans sowie die Verwendung der mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworbenen Vermögensgegenstände und das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs-und Gebührenwesen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3). In Bay sind staatliche Angelegenheiten, die von den Hochschulen als staatliche Einrichtungen wahrgenommen werden, u. a. die Mitwirkung bei der Aufstellung des staatlichen Haushalts und der Vollzug des staatlichen Haushalts einschließlich Zusagen über die Ausstattung von Aufgabenbereichen (Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG). In Bin sind u. a. die Haushalts-und Finanzverwaltung der Hochschulen staatliche Angelegenheiten. An den Universitäten und der Hochschule der Künste wirken Staat und Hochschulen u. a. in der Haushalts-und Finanzverwaltung in besonderen Gremien zusammen (§ 2 Abs. 4 B1nHSchG). Organ des Zusammenwirkens ist das Kuratorium (§ 69). In Br ist u. a. die Anmeldung des Haushaltsbedarfs der Hochschule für den Haushaltsplan sowie die Anmeldung des Bedarfs in Bauangelegenheiten Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 7 Nr. 10 BrHSchG). Dagegen gehören die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel sowie das Gebühren-, Kassen-und Rechnungswesen zu den staatlichen Angelegenheiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BrHSchG). In Hbg sind u. a. die Beiträge der Hochschulen für den Haushaltsvoranschlag und die Finanzplanung Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 5 Abs. 2 Nr.9 HbgHSchG). Dagegen nehmen die Hochschulen u. a. die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Mittel und das Gebühren-, Kassen-und Rechnungswesen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HbgHSchG). Auch in He ist u. a. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 18 Abs. 2 Nr.7 HeHSchG). Dagegen gehören die Bewirtschaftung der der Hochschule bewilligten Haushaltsmittel und PersonalsteIlen und das Gebühren-, Kassen-und Rechnungswesen zu den Auftragsangelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2), welche die Hochschulen in eigener Zuständigkeit wahrnehmen (§ 20 Abs. 4). In Nds gehört die Anmeldung des Haushaltsbedarfs der Hochschule für den Haushaltsplan zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 74 Nr. 6 NdsHSchG). Zu den staatlichen Angelegenheiten, in denen die Hochschulen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht unterliegen (§ 75 Abs. 3), gehören die Bewirtschaftung dar den Hochschulen zugewiesenen Ausgabemittel, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen (§ 75 Abs. 2 Nr. 1). Über die Verwendung der Ausgabemittel, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen beschließt der Senat, soweit die Verteilungsentscheidungen nicht durch den Haushaltsplan selbst oder den Minister getroffen worden sind (§ 91 Abs. 2 Nr. 3). In NW sind die Haushalts-und Wirtschaftsangelegenheiten, zu denen die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen gehört, staatliche Angelegenheiten (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 a NWWissHSchG), bei deren Wahrnehmung die Hochschulen der Fachaufsicht unterliegen. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 107 Abs. 1). In Rpf ist die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 6 Nr.9 RPfHSchG). Jede Hochschule hat im Rahmen der allgemeinen Haushaltsvorschriften des Landes anhand ihres Entwicklungsplans und ihrer Ausstattungspläne sowie unter Berücksichtigung des Hochschulgesamtplans einen im einzelnen erläuterten Haushaltsvoranschlag aufzustellen, den die Landesregierung als Anlage zu ihrem Entwurf für den Landeshaushalt dem Landtag zuleitet (§ 98). Die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts-und Finanzverwaltung gehören zu den Auftragsangelegenheiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), welche die Hochschulen in eigener Zuständigkeit wahrnehmen (§ 7 Abs. 2). Im Saarl. sind sowohl die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages als auch der Haushaltsvollzug Auftragsangelegenheit (§ 17 Abs. 2 Saarl. UniG). In SH ist die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages „eigene Angelegenheit“ der Hochschule (§ 10 Nr. 6 SHHSchG). Zur Erfüllung nach Weisung nehmen die Hochschulen als „Landesaufgabe“ u. a. die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel wahr (§ II Nr. 2).
Eine solche Analyse im Einzelfall kann durchaus dazu führen, daß im Hinblick auf den Wissenschaftsbezug auch der global unter Fachaufsicht stehenden Angelegenheiten die Wissenschaftsfreiheit ein Zurücktreten der staatlichen gegenüber der akademischen Entscheidung erfordert. So zutreffend Lorenz, (Anm. 9) S. 6 mit weiteren Schrifttumshinweisen.
Zur haushaltsrechtlichen Sonderstellung dieser Bin Hochschulen vgl. u. S.
Der Haushalt der Universität des Saarlandes, die bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 gleichfalls einen eigenen Haushalt hatte (vgl. § 3 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 26. März 1957 — Abl. 291) bildet seither im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Saarl. UniG).
Sie heißen in BW: Haushaltsvoranschlag (§ 20 Abs. 2 Nr. 1); in Bay: Voranschläge zum Staatshaushaltsplan (§ 19 Abs. 1 Nr. 8); in Bin: Entwurf des Haushaltsplans (§ 114 Abs. 1); in Br: Vorentwurf zum Haushalt (§ 80 Abs. 2 Nr. 2); in Hbg: Beiträge der Hochschulen für den Haushaltsvoranschlag und die Finanzplanung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) bzw. für den Haushaltsplan (§ 84 Abs. 2 Nr. 1); in He: Haushaltsvoranschlag (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 HSchG); in Nds Anmeldung des Haushaltsbedarfs für den Haushalt (§ 91 Abs. 2 Nr. 2); in NW: Beitrag zum Haushaltsvoranschlag (§ 102); in RPf: Haushaltsvoranschlag (§ 98); im Saarl.: Entwurf des Haushaltsvoranschlages (§ 17 Abs. 2 Nr.2); in SH: Haushaltsvoranschlag (§ 21).
§ 27 Abs. 1 BHO spricht von der für den Einzelplan zuständigen Stelle, welche die Voranschläge an den Finanzminister weiterzuleiten hat.
Daß die zuständigen Universitätsorgane in § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 3 LHO Saar neben dem Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofes nicht ausdrücklich erwähnt werden, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist § 18 Abs. 3 Satz 2 Saarl. UniG lex specialis.
Die amtliche Begründung der Regierung des Saarlandes bei der erstmaligen Einführung der Bestimmung interpretierte den Text zwar im Sinne eines Alleinvertretungsrechts des Ministers und stellte die Anhörung der Universitätsorgane in das Belieben der gesetzlich vorgeschriebenen Stellen (vgl. Regierung des Saarlandes, Begründung zum neuen Universitätsgesetz, Drucksache Nr. 1372 saarl. Landtages vom 15. Juli 1969). Dort heißt es: „Nunmehr wird klargestellt, daß der Universitätshaushalt dem Kultusminister vorzulegen ist, der ihn als verantwortliches Mitglied der Landesregierung vor den gesetzlich vorgeschriebenen Stellen (Finanzminister, Ministerrat, Landtag) vertritt. Das schließt nicht aus, auch weiterhin von der bisherigen Gepflogenheit Gebrauch zu machen, den Rektor der Universität bzw. den Universitätspräsidenten bei den genannten Stellen zum Haushalt der Universität zu hören.“ Wenn diese Interpretation richtig wäre, hätte die Zuständigkeit der Universitätsorgane gar nicht erwähnt werden dürfen. Diese Zuständigkeit kann somit nur im Sinne eines Mitvertretungsrechts gedeutet werden.
Die Länderhochschulgesetze widmen dem Grundsatz der Doppelvertretung des Haushalts der Hochschulen nur vereinzelt ausdrückliche Regelungen; vgl. z. B. § 107 Abs. 4 BrHSchG; § 138 Abs. 2 HbgHSchG; §§ 74 Abs. 8 und § 98 Abs. 2 RPfHSchG. Für eine Ausgewogenheit zwischen Zentralisierung und Dezentralisierung des Finanzwesens von der Planung über den Vollzug bis zur Kontrolle plädiert Thieme (Anm. 7) S. 47.
§ 74 Nr. 8 RPfHSchG.
§ 28 Abs. 1 BHO.
So Zeh, Wolfgang: Finanzverfassung und Autonomie der Hochschule, Berlin 1973, S. 24, Anm. 27.
Vgl. etwa § 119 Abs. 3, Satz 3 BlnHSchG: „Die Ausstattungspläne sind die Grundlage für die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans.“
Vgl. etwa Art. 6 Abs. 5 BayHSchG: „Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihres Entwicklungsplans sowie ihrer Ausstattungspläne einen Voranschlag zum Staatshaushaltsplan auf. Sie gibt dabei insbesondere die Forschungsschwerpunkte, die Schwerpunkte der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und die in den einzelnen Fachrichtungen und Studiengängen nach ihrer Auffassung bestehende Ausbildungskapazität an. Sie legt dar, inwieweit mit den angeforderten Mitteln diese Ausbildungskapazität gewährleistet oder erweitert werden soll und die Schwerpunkte der Forschung oder der künstlerischen Entwicklungsvorhaben auf der Grundlage mittelfristiger oder langfristiger Planung gefördert werden soll.“
Zur deshalb notwendigen „Offenheit“ der Planung, vgl. Schuster, Hermann Josef: Voraussetzungen der Hochschulplanung in: WissR, Beiheft 3, Festschrift für Friedrich Graf Stenbock-Fermor, 1969 S. 4Off. (51).
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ (Hochschulbauförderungsgesetz-HBFG) vom 1. 9.1969 (BGBl. 1 S. 1556) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 3.9. 1970 (BGBl. I S. 1301) und vom 23. 12. 1971 (BGBl. I S. 2140) sowie des Hochschulrahmengesetzes vom 26. 1. 1976 (BGBl. I S. 185). Zu den Einzelheiten vgl.: Lichtenberg, Peter; Burckhardt, Jürgen; Elcklepp, Dietrich: Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau — Erläuterungen und Materialien zum Hochschulbauförderungsgesetz, Bad Honnef, 1971.
Vgl. im einzelnen Lichtenberg u. a. (Anm. 29) sowie die Anhänge zu den jeweiligen Rahmenplänen des Planungsausschusses für den Hochschulbau (Wissenschaftsrat, Köln). Zur Rechtsnatur des Rahmenplans nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vgl. Wimmer, DVBl. 70, 305 (309) und Schmittner, Konrad: WissR Bd. 6 (1973), S. 227.
Zum Problem der Folgekosten vgl.: Feuchte: Hochschulbau als Gemeinschaftsaufgabe, in: Die Verwaltung 1972, S. 199 (218); Soell, sind die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91 a GG ein geeignetes Instrument zur Weiterentwicklung des föderativen Systems, in: Festschrift für Ernst Forsthoff, München 1972, S. 397 ff (404 ff); Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Forschung und zum Mitteleinsatz in den Hochschulen, Köln 1979, S. 55.
BGBl. 1 S. 582.
Vgl. hierzu § 50ff HGrG (Anm. 2). Überblicke über die Finanzplanung enthalten: Piduch (Anm. 3), Erläuterungen zur Finanzplanung (Fpl); Gollnick, Hartmut: Finanzplanung, in: Handbuch der Verwaltung, Heft 6.2, Köln, 1975.
So bestimmt etwa § 126 Abs. 4 HbgHSchG: „Der Hochschulrat kann bei der Erstellung von Unterlagen für die mehrjährige Finanzplanung mitwirken.“ In Bin ist der Hochschulgesamtplan mit der mehrjährigen Finanzplanung abzustimmen (§ 120 S. I BlnHSchG). In NW ist u. a. die Finanzplanung des Landes bei der Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulgesamtplans und der Hochschulentwicklungspläne zu berücksichtigen (§ 101 Abs. 1 NWWissHSchG).
§ 9 Abs. 2 BHO.
Mit Ausnahme der Universitäten und der Hochschulen der Künste in Bin werden die Hochschulen in allen Bundesländern unter eigener Kapitelbezeichnung im Einzelplan des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers/Senators geführt.
Zu Besonderheiten bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen vgl. u. Abschn. 5.7.
Vgl. Giesen, Hans Adolf; Fricke, Eberhard: Das Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, München 1972, S. 69.
Vgl. Giesen/Fricke, Anm. 38, S. 220.
Vgl. z. B.: § 20 Abs. 1, Nr. 2 LHO Saar.
Nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes zu § 20 BHO ist eine Deckungsfähigkeit zwischen Personalausgaben und anderen Ausgaben nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
So z. B. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 LHO Saar.
Vgl. § 97 Abs. 1 Satz 3 RPfHSchG.
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind generell übertragbar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BHO).
Vgl. jeweils § 45 Abs. 3 (in Nds § 45 Abs. 2 und 4) LHO.
So auch Wissenschaftsrat (Anm. 1) S. 55.
Zur Bedeutung der „Zeitfrage“ für den Hochschulbetrieb vgl. Schelsky (Anm. 5), S. 93 f.
Vgl. hierzu Reich, Andreas: BayHSchG, Kommentar, Bad Honnef, 1977, Anm. 11 2 zu Art. 6: „Die in Hochschulen durchgeführten Projekte lassen sich mit dem Jahresrhythmus regelmäßig nicht fassen.“
Vgl. hierzu Zeh (Anm. 25) S. 41, Meusel, Ernst-Joachim: Die Zerwaltung der Wissenschaft, WissR (Bd. 10) 1977, S. 118ff (120).
Oppermann (Anm. 1) hatte in seinem Gutachten für die WRK gefordert, Ausgaben wissenschaftlicher Hochschulen grundsätzlich für gegenseitig deckungsfähig und übenragbar zu erklären und Ausnahmen von besonderer Begründung abhängig zu machen. Vgl. ferner: Zeh (Anm. 25), S.42 und die in der dortigen Anm. 59 erwähnte Literatur sowie: Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Forschung und zum Mitteleinsatz in den Hochschulen, S. 55.
Vgl. z. B. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG; § 97 Abs. 1 Satz 3 RPfHSchG und die sehr hochschulfreundliche Regelung nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BrHSchG.
Vgl. § 45 Abs. 4 BHO.
Wegfall-und Umwandlungs-und Sperrvermerke im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Personalmitteln (nächster Abschnitt); Rückeinnahme-oder Zufließvermerke und Verstärkungsvermerke in Abschn. 5.6.
Z. B. für Seschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige, Versorgungsbezüge und dgl., Beihilfen und Unterstützungen und dgl. und personalbezogene Sachausgaben.
Vgl. HRG, 3. Kapitel, 2. Abschnitt „Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Tutoren“ (§ 42 bis 57).
Vgl. hierzu Dellian, Fritz, in: Dallinger (Anm. 9), S. 256f.
Eingeführt durch das zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173; inhaltsgleiche Vorschriften sind inzwischen in allen Ländern in Kraft getreten.
Vgl. Artikel X § 4 des in Anm. 67 bezeichneten Gesetzes.
Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1114 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarl. für das Rechnungsjahr 1980 vom 13. 12. 1979 (AbI. 1980, S. 1).
Vgl. z. B. jeweils § 17 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnungen in He, im Saarl. und in SH.
Vgl. § 21 BHO.
§ 47 Abs. 1 und 4 BHO.
Vgl. § 47 Abs. 4 BHO.
Zur Umsetzung von PersonalsteIlen während des laufenden Haushaltsjahres vgl. auch § 50 BHO.
Vgl. z. B. § 66 Abs. 1 BWUniG; Art. 46 Abs. 2 BayHSchG; § 18 Abs. 1 Satz 5 BrHSchG; § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 NWWissHSchG; § 60 Abs. 2 und 3 Saarl. UniG.
Vgl. § 22 BHO.
Vgl. § 36 BHO (in einigen Ländern ist die Einwilligung des Parlaments erforderlich).
Zur haushaltsmäßigen Behandlung von Leerstellen im einzelnen vgl. z. B. Piduch (Anm. 3), Erläuterung 19 zu § 17 BHO und die Erläuterungen zu § 50 BHO.
§ 17 Abs. 4 und § 35 Abs. 2 BHO.
§ 17 Abs. 1 BHO.
Vgl. Giesen/Fricke, (Anm. 38) S. 205.
Vgl. Empfehlungen des Wissenschaftsrates (Anm. 31) S. 22.
So z. B. ausdrücklich § 138 Abs. 2 Satz 1 HbgHSchG.
Wegen der Einzelheiten, die hinsichtlich des Körperschaftshaushalts und des Körperschaftsvermögens zu beachten sind, vgl. unten Abschn. 8.
Vgl. hierzu § 25 HRG und die daran sich anschließenden hochschulgesetzlichen Regelungen der Länder.
Vgl. hierzu Piduch (Anm. 3) Rdnr. 6 zu § 60 BHO.
So hat der Kultusminister des Landes SH mit der D FG eine Vereinbarung geschlossen, nach der das in BW praktizierte Verfahren ab 1. 1. 1980 auch in SH gilt (vgl. Erlaß des Kultusministers des Landes SH vom 24. April 1979–X540–3158.1-).
Wissenschaftsrat (Anm. 31) S. 55 f.
Vgl. Wissenschaftsrat (Anm. 31) S. 56 Fußnote 3; beachte auch den dortigen Hinweis auf die Möglichkeit der Großforschungseinrichtungen, die zur Förderung des Informationstransfers und. der Verwertung ihres know-how über zwei Drittel der Einnahmen aus diesen Aktivitäten verfügen können.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BHO.
So Reich (Anm. 48), Anm. 111 2 zu Art. 6.
Zur Rolle der Hochschulen bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben vgl. von Medern, Eberhard: Die Stellung des Leitenden Verwaltungsbeamten am Beispiel des Kanzlers der Universität Bonn, WissR 1969 (Beiheft 3) S. 118 ff (120–123).
Vgl. z. B. § 20 Abs. 2 Nr. 1 BWUniG (Verwaltungsrat); Art. 19 Abs. 1 Nr. 8 BayHSchG (Senat).
Vgl. z. B. § 114 Abs. 1 BlnHSchG: „Die Fachbereiche und die zentralen Einrichtungen...übermitteln dem Leiter der Hochschule ihre Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans“; § 126 Abs. 1 HbgHSchG: „Die Beiträge für den Haushaltsvoranschlag werden von den Institutsräten, den Fachbereichsräten und dem Hochschulrat jeweils für ihren Aufgabenbereich erstellt und dem nächsthöheren Gremium zur Beratung zugeleitet. Der Hochschulrat legt die Beiträge für den gesamten Bereich der Hochschule der zuständigen Behörde zu. Abweichungen sind jeweils zu kennzeichnen“; § 22 Saarl. UniG: „Den Fachbereichen obliegt es,...9. den Anteil des Fachbereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlages vorzuschlagen...“.
§ 9 BHO.
Zu den Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt bei der Aufstellung der Haushaltsunterlagen vgl. die Verwaltungsvorschriften zu § 9 BHO, deren wesentlicher Inhalt in der Regel mit den Vorschriften der Länder übereinstimmt.
So z. B. gemäß § 83 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 9. 5. 1973 Ab1. S.289.
Eine Ausnahme gilt für die Universitäten und die Hochschule der Künste in Bin. Hier stellt das Kuratorium, dessen Beschlüsse der Leiter der Hochschule auszuführen hat (§ 73 Abs. 1, Satz 2 BlnHSchG), den Haushalt fest (§ 114 Abs. 4, Satz 1 BlnHSchG).
Das ist eine Zusammenstellung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und der Stellen.
Vgl. z. B. § 118 Abs. 2 BWUniG: „Das Kultusministerium weist den Universitäten die erforderlichen Mittel und Stellen zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet“.
Vgl. z. B. § 17 Abs. 2 Nr. 2 Saarl. UniG.
In BWist es der Verwaltungsrat (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 BWUniG); in BayderSenat(Art. 19 Abs. 1 Nr.9 BayHSchG); in Br der akademische Senat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 BrHSchG); in Hbg verteilt der Präsident, beraten vom Haushaltsausschuß des Hochschulrats oder vom Hauptausschuß die Mittel (§ 126 Abs. 2 HbgHSchG); in He der Ständige Ausschuß III (für Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan — § 18 Abs. 2 Nr. 3 b HeUniG); in Nds der Senat (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 NdsHSchG); der Minister kann u. a. den zentralen Einrichtungen, den Fachbereichen oder den wissenschaftlichen Einrichtungen der Fachbereiche unmittelbar Mittel zuweisen (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 NdsHSchG); in NW beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats (§ 103 Abs. 1 Satz 1 NWWissHSchG); in RPfverteilt der Senat (§ 71 Abs. 2 Nr.9 RPfHSchG); im Saarl. die Zentrale Haushalts-und Planungskommission (§ 31 Abs. 1 Nr.3 Saarl. UniG); in SH der Senat, vorbereitet durch den Zentralen Haushalts-und Planungsausschuß (§§ 39 Abs. 2, Nr.4 und 43 Abs. 1 Nr. 1 SHHSchG).
Vgl. z. B.: Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 BayHSchG. Diese staatlichen Maßgaben dürfen das Verwaltungsermessen der Hochschulen nicht völlig aushöhlen, vgl. hierzu oben Abschn. 1.
Vgl. z. B.: § 103 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 NWWissHSchG.
Vgl. z. B.: § 31 Abs. 1 Nr. 5 Saarl. UniG. „Der Zentralen Haushalts-und Planungskommission obliegt...5. der Erlaß von Grundsätzen für die Ausstattung von Professoren mit Personal-und Sachmitteln für Lehre und Forschung...“
So ausdrücklich z. B.: § 23 Abs. 2 HeHSchG.
Ausdrücklich vorgeschrieben ist eine Grundausstattung für Professoren z. B. in: § 108 Abs. 2, Satz 2 BrHSchG; § 58 Abs. 2 Satz 4 Saarl. UniG. Ausstattungen für Professoren können auch durch Funktionsbeschreibungen zugewiesen werden (vgl. z. B. § 64 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 2, Satz 1 und 2 BWHSchG und Art. 9 Abs. 4 BayHSchG); vgl. auch § 52 Abs. 3 Satz 2 SHHSchG.
Zum Anspruch auf Grundausstattung vgl. Elstermann, Gert; v. Mutius, Ludwig; Schuster, Hermann Josef: Grundausstattung, Schriften des Hochschulverbandes, Heft 28, Göttingen 1976.
So z. B.: § 87 Abs. 2 Nr. 6 BrHSchG; § 103 Abs. 3 NWWissHSchG; § 22 Nr. 7 Saarl. UniG.
Vgl. z. B.: § 24 Abs. 2 Satz 2 BWUniG Dekan entscheidet nach Maßgabe der Ausstattungspläne über die Verwendung der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind). Ähnliche Regelungen enthalten: Art. 27 Abs. 1 Satz 6 BayHSchG;§ 100 Abs. 1 Nr. 3 HbgHSchG; § 23 Abs. 1 Satz 6 HeUniG; § 82 Abs. 2 Satz 3 RPfHSchG (Fachbereichsdekan entscheidet jedoch auch über Sachmittel).
Vgl. z. B.: § 92 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 89 Abs. 2 Nr.7 BlnHSchG; § 96 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 95 Abs. 5 NdsHSchG; § 103 Abs. 3 NWWissHSchG; § 22 Nr. 7 Saarl. UniG.
Vgl. z. B.: § 52 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Satz 2 SHHSchG.
§ 9 Abs. 2 BHO.
Vgl. z. B.: Art. 21 Abs. 2 BayHSchG (Kanzler Vorsitzender): § 31 Abs.3 Nr. 6b Saarl. UniG; § 43 Abs. 2 Nr. 2 SHHSchG.
§ 7 Abs. 1 BHO.
Zum Widerspruchsrecht des Beauftragten für den Haushalt vgl.: Nr. 5.4 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 9 BHO (bzw. die inhaltsgleichen Vorschriften in den Ländern); Viaion, Friedrich Karl: Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959 Anm. 26 zu § 26 RHO; Piduch (Anm. 3), Anm. 4 zu § 9 BHO; von Medern (Anm.82) S. 120; Scheven, Dieter; Pelzner, Norbert: Hochschulrechtliche Aspekte der Gesamthochschulen in NW, WissR Bd. 6 (1973), S. 44 ff (59 f); Meusel, Ernst-Joachim: Zur organisationsrechtlichen Stellung des Administrators in Wissenschaftseinrichtungen, WissR.Bd. 11 (1978) S. 97 ff (108 ff).
§ 34 Abs. 1 bis 3 BHO.
§ 5 BHO.
Vgl. z. B. § 20 Abs. 2 HeHSchG: „Soweit die Durchführung der Hochschulplanung es erfordert, kann der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Regelungen zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Personalstellen erlassen. Die Hochschulen sind vor Erlaß der Regelungen zu hören.“
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BHO.
Vgl. z. B.: § 108 Abs. 1 Satz 3 BrHSchG; § 71 Abs. 2 Nr. 9 RPfHSchG.
So ausdrücklich z. B.: § 104 Abs. 2 NWWissHSchG.
Vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 BWUniG; Art. 32 Abs. 1 BayHSchG; § 85 Abs. 1 BrHSchG; § 13 Abs. 2 HeUniG; § 88 Abs. 3 NdsHSchG; § 47 Abs. 2 NWWissHSchG; § 78 Abs. 1 RPfHSchG; § 37 Abs. 2 Saarl. UniG; § 49 Abs. 1 SHHSchG.
Zum Verhältnis Leitung der Hochschule und Kanzlervgl. Beitrag 12. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 9 LHO; Vialon (Anm. 106) Anm. 26 zu § 26 RHO; Piduch (Anm. 3) Erläuterungen zu § 9 BHO; Röken, Heribert: Der leitende Verwaltungsbeamte bei den wissenschaftlichen Hochschulen NW, in: Hefte der Gesellschaft der Freunde der Universität Dortmund e. V., Heft 3 (1968) s. 8; v. Medern (Anm. 82) S. 118ff; Scheven/Pelzner (Anm. 106) S. 55ff; Meusel (Anm. 106) S. 108ff.
Zum Thema Wirtschaftlichkeit im Hochschulbereich vgl. vor allem: WIBERA-Projektgruppe, Bolsenkötter, Heinz, (Hg) ökonomie der Hochschule, 3 Bände, Baden-Baden 1976; Flämig Christian: Effizienzkontrolle der Hochschulforschung?, in: Bilanz einer Reform, Denkschrift zum 450jährigen Bestehen der Universität zu Marburg; Harder, Hans-Bernd; Kaufmann, Ekkehard (Hg): Hochschulverband Bad-Godesberg, 1977 S. 311 ff; EffIZienz der Hochschulen, Ansprachen und Referate, Zusammenfassung der Diskussionen im Rahmen des WRK-Kolloquiums 1. u. 2. 10. 1979, Dokumente der Hochschulreform XXXVII/1980, WRK Bonn-Bad Godesberg 1980; Zum Wirtschaftlichkeitsbegriff vgl. von Mangoldt, Hans: Universität und Staat — Zur Lage nach dem Hochschulrahmengesetz, Tübingen 1979, S. 42ff.
Vgl. hierzu: Wissenschaftsrat (Anm. 31) II 5a S. 60,61.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 7 HRG wurde von vielen Länderhochschulgesetzen (z. T. ergänzt) übernommen. Vgl. z. B.: § 33 Abs. 2 Nr. 7 und § 34 Abs. 1 Satz 3 BWHSchG; Art. 45a Abs. 3 Nr.7 BayHSchG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG: „Die Hochschulen sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Stellen, Mittel und Räume wirtschaftlich einzusetzen“; § 7 Abs. 2 Nr. 4 BlnHSchG; § II Abs.3 Nr.7 BrHSchG; § 147 Nr.7 HbgHSchG; § 6 Abs. 3 Nr.7 HeHSchG; § 5 Abs. 3 Nr. 7 NdsHSchG; § 5 Abs. 2 Nr. 8 SHHSchG (Zur Neuordnung gehört, daß: „Studienplätze rationell genutzt, insbesondere Einrichtungen gemeinsam betrieben werden“).
Vgl. Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Verteilung, Verwendung und Kontrolle des Mitteleinsatzes in den Hochschulen vom 6. Juli 1979, S. 50 I zweiter Absatz.
(Anm. 118) II 4 S. 58ff.
Vgl. z. B. Mertens, Peter: Kennzahlenvergleiche Deutscher Universitäten, Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis 1978, S. 25ff; Kennzahlenvergleiche an deutschen Vororthochschulen, Untersuchungsergebnisse einer Studie im Auftrag der WRK, Abschlußbericht an das BMBW, Universität des Saarlandes, 1980.
Vgl. § 119 BWUniG; Art.78 BayHSchG; § 108 Abs.5 Satz 4 BrHSchG; § 5 Abs. 2 Nr. 12 HbgHSchG; § 18 Abs. 2 Nr.9 HeHSchG; § 6 Nr.11 und § 99 Abs.3 RPfHSchG; § 18 Abs. 1 Saarl. UniG; § 22 Abs. 3 SHHSchG.
So Wende, Erich: Grundlagen des preußischen Hochschulrechts, Berlin 1930; Thieme (Anm. 9) S. 92; Bley (Anm. 6) S. 60.
Eine Legaldefinition enthält das BWUniG. Danach gehören zum Körperschaftsvermögen: Das Vermögen der Universität und seine Erträge sowie das Vermögen der unselbständigen Stiftungen (§ 119 Abs. 1), dem Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung oder Lehre, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken, als denen der Förderung von Forschung oder Lehre dienen, zufließen, es sei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt hat (§ 119 Abs. 2).
Vgl. z. B.: § 120 BWHSchG; § 18 Abs. 3 Saarl. UniG.
Vgl. für die Universität Freiburg: Bley (Anm. 6), insbesondere S. 102ff.
(Anm. 31) II 5b, S. 62.
Vgl. hierzu auch: Innenrevision im Hochschulbereich, Empfehlungen des Arbeitskreises Innenrevision der Leitenden Verwaltungsbeamten der Hochschulen, in: DUZ Heft 6 (1978) S. 83 u. 84.
Vgl.: Verfügung des Präsidenten der Universität Hamburg vom 20. 11. 1970 — Az. 93–96.21/1 — über die Einrichtung des Internen Prüfdienstes.
V gl.: Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 12. Juni 1975 — H 0713-ü/32 über die Einrichtung einer „Innenrevision“ an den Universitäten des Landes. Die Zuständigkeit der Organisationseinheit Innenrevision wurde mit Erlaß vom 18. September 1975 — H0713-ü/33 auf das Universitätsklinikum erstreckt.
Vgl. hierzu Anm. 120.
Vgl. Runderlaß des Reichs-und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 21. 6. 1937 betreffend die Rechnungsrevisoren bei den Universitäten in: Preußisches Besoldungsblatt, Ausgabe A, Nr. 19 — vom 24. Juli 1937-
Vgl. insoweit unten 9.4.
So Piduch (Anm. 3) Anm. 3 zu § 100 BHO.
(Anm. 35) 11 5. a, S. 60 und 61.
Zu den weniger dennje bewältigten Widersprüchen des „janusköpfigen“ Organisationsprinzips im Hochschulwesen Wolff/Bachof (Anm. 9) § 93 IVb 1.
So z. B. § 17 Abs. 2, Nr. 2 i. V. m. § 98 Saarl. UniG.
Vgl. z. B. § 98 Abs. 3, Satz2 und 3 Saarl. UniG: „Vor Erteilung einer Weisung soll der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weisungen, durch die in das Verwaltungsermessen der Universität eingegriffen wird, soll der Ministernur erteilen, wenn öffentliche Interessen oder öffentlichrechtliche Ansprüche einzelner dies ihm geboten erscheinen lassen.“
Vgl.§ III BHO.
Vgl. zum Gegenstandskatalog Piduch (Anm. 3), Erläuterungen zu § 89 BHO sowie die Synopse zu § 89 im Anhang. Danach ist der Katalog nur im Bund und in Bayern erschöpfend enumerativ. In den übrigen Ländern ist durch Beifügung des Wortes „insbesondere“ der Katalog für weitere Gegenstände im Rahmen der Haushalts-und Wirtschaftsführung offen.
Vgl. Piduch (Anm. 3) zu § 88 BHO.
Vgl. hierzu Giesen/Fricke (Anm. 39) Rdnr. 6 zu § 88 LHO.
Vgl. zur Problematik Becker, Helmut; Kluge, Alexander: Kulturpolitik und Ausgabenkontrolle, Frankfurt am Main, 1961, insbesondere die Kapitel 3 (Universität) und 4 (Forschung); Zeh (Anm. 25) S. 54 ff; Wibera-Projektgruppe (Anm. 115) Bd. 1, S. 149 ff; Aämig (Anm. 125) passim.
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Schuster, H.J. (1982). Haushaltsrecht. In: Flämig, C., et al. Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96659-0_14
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