Zusammenfassung
Der Begriff der Geschäftsfähigkeit ist so, wie dieser Begriff der Regelung der §§ 104 ff. zugrunde liegt, auf das rechtsgeschäftliche Handeln bezogen. Geschäftsfähigkeit im Sinne der Vorschriften des BGB ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
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Literatur
Vgl. Strohal, Jher. Jb. 27, 343 ff.
Die zivilrechtliche Regelung der Gesdiäftsfähigkeit gilt grundsätzlich auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse. Siehe Forsthoff, Verwaltungsrecht I § 10, 2; unrichtig LG Bremen, NJW 66, 2360 ff.; nicht zu folgen ist hinsichtlich der öffentl. rechtl. Anstaltsbenutzung Jauernig, NJW 72, 1 ff.
Durch Vertrag kann eine geschäftsfähige Person die Haftung für Schaden aus Handlungen als Geschäftsunfähiger übernehmen. BGH 52, 61 ff.
Vgl. RG 74, 110 ff.; Coing-Staudinger § 105 N. 15.
RG 103, 399 ff., 401; vgl. auch RG 130, 69 ff., 71; 162, 223 ff., 228.
NJW 1953, 1342; in dem Abdruck der Entscheidung BGH 10, 266 ff. ist dieser Teil der Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben.
Vgl. Gebauer, AcP 153, 332 ff., betr. der Literatur und Rechtsprechung zum geltenden Recht a.a.O. S. 349 ff.; Enn.-Nipperdey § 92 II 2 u. N. 10 Zit; BGH 18, 184 ff. u. Zit. = LM § 104 Nr. 2 mit Anm. Johannsen; BGH 30, 112 ff.
Vgl. BGH 18, 184 ff.
Vgl. OGH Br. Z. 2, 45 ff., 51 ff.; BGH, NJW 1953, 1342 ff.; BGH 30, 117 (obiter dictum); BGH, NJW 1961, 261 = LM § 105 Nr. 2; BGH LM § 104 Nr. 7; anders jedoch RG JW 1938, 1590 und OLG Köln, NJW 1960, 1389.
NJW 1953, 1342.
Vgl. OLG Köln, NJW 1960, 1389; BGH, LM § 105 Nr. 2.
Vgl. den Menzelfall, RG 130, 69 ff., für welchen die Annahme völliger Geschäftsunfähigkeit nicht überzeugend war.
Die Motive I, 129 (Mugdan I, 423) nennen als Beispiele: hochgradige Trunkenheit, Fieberdelirium, Nachtwandeln, Schlaftrunkenheit. Meist wird bei diesen Zuständen von einer Willenserklärung überhaupt keine Rede sein können.
So schon im römischen Recht: Inst. I, 21 pr: placuit meliorem quidem suam condicionem licere eis facere etiam sine tutoris auctoritate, deteriorem vero non aliter quam tutore auctore.
Mit Recht hat dagegen der BGH — BGHZ 15, 168 ff. — entschieden, daß bei der Schenkung auch für den Fall einer Anordnung des Schenkers über die Ausgleichspflicht (§ 2050 Abs. 3) keine Zustimmungsbedürftigkeit besteht. Ungeachtet der Ausgleichspflicht bringt die Schenkung „lediglich einen rechtlichen Vorteil“.
Vgl. Coing-Staudinger § 107 N. 7; Enn.-Nipperdey § 151 N. 3.
Vgl. RG 148, 321 ff. für den Fall einer Schenkung von Möbeln unter Vorbehalt des Nießbrauchs; Bayr. OLG, NJW 1967, 1912 für Grundstücksschenkung unter Vorbehalt dinglichen Wohnrechts; siehe ferner Stürmer, AcP 173 (1973) S. 408 N. 23 Zit.
Vgl. Zitate BGH 15, 169; der BGH läßt die Frage in der Entscheidung dahingestellt; siehe auch Robert Fischer in der Anm. zu der Entscheidung, LM § 107 Nr. 1. Nicht überzeugend ist die Begründung der Entscheidung BGH 15, 168 ff., daß bei der Schenkung eines Grundstücks vom Vater an das Kind der Schenkungsvertrag gültig sei, weil er dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe, und dann der Vater zu der Auflassung an das Kind seine Zustimmung erteilen könne, weil es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handle.
LM § 105 Nr. 7; in dem entschiedenen Fall waren mit dem Nießbrauchserwerb noch vertragliche Verpflichtungen verbunden.
BGH 53, 174 ff. == LM § 419 Nr. 20/21.
Vgl. Kaser, Röm. Privatrecht I § 65 N. 9.
Vgl. Larenz, Schuldrecht I § 26 I 3 am Ende u. Zit.; siehe dort auch wegen der abweich. Ansichten; Enn.-Nipperdey § 151 N. 6, 8, 9 Zit.; Coing-Staudinger § 107 N. 7.
Vgl. dazu Enn.-Nipperdey § 151 N. 7 u. Zit.
Anders BGH 55, 128 (Flugreiseentsch.); siehe dazu Canaris JZ 1971, 560 ff.; Wilhelm, Rechtsverletzung und Vermögensentscheidung als Grundlagen und Grenzen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, 1973, S. 180 ff.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 151 II 1 u. N. 4; Coing-Staudinger § 107 N. 7 u. Zit.; v. Tuhr II, 1 S. 341 und N. 49 betr. der Verfügung des Minderjährigen als Nichtberechtigten.
Zu der Zustimmung im allgemeinen vgl. unten §§ 54 ff.
Vgl. Inst. 1, 21, 2: Tutor autem statim in ipso negotio praesens debet auctor fieri, si hoc pupillo prodesse existimaverit, post tempus vero aut per epistulam interpostici auctoritas nihil agit. Siehe auch Solazzi, Jura 2 (1951), 133 ff.
Vgl. Coing-Staudinger § 108 N. 9; Planck-Flad § 108 N. 8.
Prot. I, 129 (Mugdan I, 677).
Die Frage ist strittig; vgl. Enn.-Nipperdey § 152 N. 12 u. Zit.
A. M. Enn.-Nipperdey § 152 N. 11, der meint, ein Widerruf nach der Aufforderung des § 108 Abs. 2 sei ein venire contra factum proprium. Die Aufforderung nach § 108 Abs. 2 hat aber nicht die Erklärung zum Inhalt, daß der Auffordernde gebunden sein wolle oder auf sein Widerrufsrecht verzichte. In Anbetracht der Freiheit der Entschließung des gesetzlichen Vertreters mit der sich daraus ergebenden Spekulationsmöglichkeit ist es nur gerecht, daß dem Kontrahenten des Minderjährigen auch die Freiheit des Widerrufs bleibt.
RG 74, 234 ff.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 152 N. 5; Coing-Staudinger § 111 N. 4.
Vgl. RG 116, 134 ff., 138 ff.
Ein besonders anschauliches Beispiel bietet der § 476. Hat der Minderjährige bei Abschluß des Kaufvertrages einen Fehler arglistig verschwiegen, so muß § 476 zur Anwendung kommen, d. h. die Gewährleistungspflicht des Minderjährigen besteht, auch wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag gerade mit Rücksicht auf den Ausschluß der Gewährleistung genehmigt hat.
Siehe oben Ziff. 7b. Der nach § 114 in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte steht insofern dem Minderjährigen nicht gleich, als für ihn die deliktische Verantwortlichkeit nicht gemindert ist.
Vgl. dazu Flume, Festschrift Niedermeyer S. 150 ff., 159 ff.
Vgl. Flume a.a.O. S. 163; v. Caemmerer, Festschr. Rabel (1954) I S. 387; Larenz, Schuldrecht I § 25 II 4 am Ende.
Vgl. Siebert, Faktische Vertragsverhältnisse (1958) S. 68 ff. und die Lehrbücher zum Arbeitsrecht.
Siehe dazu oben § 8 Ziff. 3.
Vgl. auch Siebert a.a.O. S. 88.
Zur Beteiligung Minderjähriger an Vereinsbeschlüssen vgl. Braun, NJW 1962, 92 ff.; Hamelbeck, NJW 1962, 722 ff.
Vgl. Siebert a.a.O. S. 40 ff.; betr. des Falls der Beteiligung eines Minderjährigen an einer Gesellschaft ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nach § 1822 Ziff. 3 vgl. BGH 17, 160 ff.
Vgl. R. Fischer, NJW 1955, 851; Ganssmüller, NJW 1955, 1067 ff.
Vgl. dazu Coing-Staudinger § 115 N. 2 u. Zit.
Vgl. dazu Beitzke, Familienrecht § 5 I u. Zit. u. Festschr. Ficker, 1967, S. 78 ff.
Vgl. RG 98, 13 ff., 15.
Vgl. oben § 9 Ziff. 1.
Vgl. Wolff-Raiser § 10 II u. N. 1 Zit.
Vgl. Manigk, Rechtswirksames Verhalten S. 482.
Siehe dazu oben § 9 Ziff. 2a, bb.
Anders h. M. Vgl. Westermann § 12 II; es genüge der „natürliche“ Wille.
III, 348 (Mugdan III, 194).
Vgl. bes. v. Tuhr II, 1 S. 361 N. 175; Raape, Jher. Jb. 71, 163 auf Grund der Meinung, daß die Besitzüberlassung eine Verfügung sei.
Vgl. Wolff-Raiser, Sachenrecht §§ 11 I, 69 I 1; Westermann, Sachenrecht § 49 I 3; Staudinger-Berg § 935 N. 8. Nach Baur, Sachenrecht § 52 V 2b soll die Unterscheidung nur als „Faustregel“ gelten. Vgl. auch Hübner, Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht S. 116 und bes. Planck-Brodmann § 935 N. 2.
So z. B. Westermann a.a.O., aber auch andere.
So Hübner a.a.O.
Vgl. Westermann, Sachenrecht § 132 III 4; Rud. Schmidt, AcP 134, 59 ff., 68.
Vgl. Staudinger-Kiefersauer § 559 N. 18 u. Zit.; Siebert-Erdsiek-Mühl § 559 N. 19 u. Zit.; v. Tuhr II, 1 S. 362 N. 178; Manigk, Rechtswirksames Verhalten S. 486 ff.
Wenn Esser, Schuldrecht § 121, 2 f. meint, diese Ansicht sei „deswegen nicht haltbar, weil das Einbringen eben keinen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Willen erfordert“, so ist diese Argumentation nicht an dem rechtlichen Problem orientiert.
Mot. II, 860 (Mugdan II, 480).
So mit Recht die h. M.; vgl. Staudinger-Nipperdey § 682 N. 2 u. Zit.
Vgl. Staudinger-Nipperdey § 682 N. 4; Coing-Staudinger § 107 N. 9.
Richtig Coing-Staudinger § 107 N. 9.
Siehe v. Tuhr II, 1 S. 363 ff. u. Zit.
Auf die allgemeine Problematik der Einwilligung zur Operation, insbesondere auf das Verhältnis der Einwilligung zur Aufklärungspflicht des Arztes, kann hier nicht eingegangen werden (vgl. dazu, vornehmlich hinsichtlich der strafrechtlichen Problematik, Geilen, Einwilligung und ärztliche Aufklärungspflicht, 1963). Daß die Einwilligung in eine Operation als Gefahrübernahme grundsätzlich nur gelten kann, wenn der Einwilligende die Gefahr kennt, und daß unter diesem Gesichtspunkt die Aufklärungspflicht des Arztes zu sehen ist, sollte selbstverständlich sein. Ist der Kranke, der an sich „geschäftsfähig“ ist, der Entscheidung über die Gefahrübernahme nicht gewachsen und würde die Aufklärung für den Kranken eine zusätzliche Gefährdung bedeuten und das Gelingen der Operation in Frage stellen, so muß die Entscheidung für den Kranken, der zu dieser Entscheidung nicht fähig ist, durch andere getroffen werden. Für diese Entscheidung einen Pfleger zu bestellen, wäre unsinnig. Die Verantwortung für die Entscheidung kann sinnvollerweise nur dem Arzt übertragen werden, der aber, soweit es möglich ist, die nahen Angehörigen oder auch Freunde des Kranken in die Verantwortung einbeziehen muß. Die Richtlinie für den Arzt sollte sein, daß als Regel der Kranke — abgesehen von den mit jeder Operation verbundenen und deshalb als bekannt vorauszusetzenden Gefahren — über die voraussichtlichen Folgen und die möglichen nach den Umständen des Falles besonderen Gefahren der Operation zu unterrichten ist und nur als Ausnahme die Unterrichtung unterlassen werden darf und zu unterlassen ist, wenn durch sie das Gelingen der Operation und die Heilung des Patienten in Frage gestellt würde.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 151 N. 11 u. Zit.; Coing-Staudinger § 107 N. 11 u. Zit.
BGH 29, 33 ff.; zu dem Urteil siehe Bosch, FamRZ 1959, 200 ff.; Böhmer, MDR 1959, 705 ff.; vgl. auch Gernhuber, FamRZ 1962, 89 ff., 94 ff.
Die Berufung auf Art. 2 GG zugunsten der Selbständigkeit des Minderjährigen und die These der „Grundrechtsmündigkeit“(vgl. dazu Gernhuber a.a.O.), sind nichts anderes als eine petitio principii. Der Ansicht, daß die gesetzliche Regelung des Sorgerechts der Eltern gegen Art. 2 GG verstoße, ist nicht zu folgen, wenn selbstverständlich auch eine Änderung der lex lata möglich wäre.
Vgl. allgemein Hans Stoll, Das Handeln auf eigene Gefahr (1961).
Vgl. RG 141, 262 ff., 265; 145, 390 ff., 394 ff.
BGH 2, 159 ff., 162; LM § 107 Nr. 2.
So denn auch RG 141, 262 ff.; BGH LM § 107 Nr. 2.
So BGH 34, 355 ff. In der Entscheidung wird die „Einwilligungstheorie“ aufgegeben. Vgl. zu der Entsch. Flume, JZ 1961, 605 ff.
So hinsichtlich der Einwilligung in eine Operation z. B. Enn.-Nipperdey § 151 II 1 e.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind selbst darüber entscheiden, welchem religiösen Bekenntnis es angehören will (§ 5 des Ges. über die religiöse Kindererziehung).
Vgl. den Fall BGH 34, 355 ff., 366 und dazu Flume a.a.O.
Siehe unten § 35 II Ziff. 3.
Vgl. Coing-Staudinger § 130 N. 1; anders als die h. M. Enn.-Nipperdey § 158 N. 3.
Vgl. auch Prot. I, 145 (Mugdan I, 685)
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht II § 306; Regelsberger, Civilrechtliche Erörterungen (1868) S. 23 ff. u. S. 39 ff. u. Zit.
a.a.O. S. 23.
Mot I, 156 (Mugdan I, 438).
Vgl. Coing-Staudinger § 130 N. 2.
Vgl. Nachweise bei Oertmann § 130 N. 2.
RG 170, 380 ff.; dagegen zu Unrecht Titze ZAkDR 1943, 134 ff.; OLG Köln NJW 1950, 702; a. M. KG HRR 1928 Nr. 590.
Zu der Frage, ob die Erklärung ungeachtet des Fehlens der Abgabe in diesem Falle gilt und nur von dem Erklärenden wegen Irrtums angefochten werden kann, siehe unten § 23 Ziff. 1.
Vgl. Manigk, Rechtswirksames Verhalten S. 298 ff.
Mot I, 156 (Mugdan I, 438)
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 453.
Prot II, 664 (Mugdan II, 540).
Vgl. Coing-Staudinger § 130 N. 3; Oertmann § 130 N. 3c.
Vgl.Enn.-Nipperdey § 158 II A 1 u. N. 10 Zit.
Jher. Jb. 47, 379 ff.
Prot II, 663 (Mugdan II, 540).
Vgl. BGH, NJW 1953, S. 217 f. betr. des Falles, daß der Eigentumsvorbehalt auf einem Lieferschein an versteckter Stelle vermerkt ist. Weil in diesem Falle die Erklärung über den Eigentumsvorbehalt nicht mit dem Empfang der Ware „zugeht“, erfolgt mit dem Zugang der Ware die Eigentumsübertragung. Daß der Verkäufer sie nicht „will“, ist eine unbeachtliche Mentalreservation. Wenn dem Empfänger nachträglich die Erklärung über den Eigentumsvorbehalt dadurch, daß er sie bemerkt, zugeht, ist der Eigentumsvorbehalt wirkungslos, weil der Empfänger bereits Eigentümer geworden ist.
Teilweise hebt man besonders hervor, daß für den Empfang von Erklärungen „typische Empfangsvorkehrungen“ beständen oder auch besondere Empfangsvorkehrungen getroffen sein könnten. Die Erklärung soll danach zugegangen sein, wenn sie die typischen oder die im Einzelfall bekannt gegebenen Empfangsvorkehrungen des Adressaten erreicht hat, so daß nach der typischen Lebenserfahrung die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Adressaten geschaffen ist (so Coing-Staudinger § 130 N. 3; Dilcher AcP 154, 120 ff., 128). In der Regel vollzieht sich sicher der Zugang einer Erklärung in der Weise, daß sie die typischen oder besonderen Empfangsvorkehrungen des Adressaten erreicht. Die Erklärung kann aber auch in anderer Weise in den Bereich des Empfängers gelangen und ihm damit zugehen (vgl. Enn.-Nipperdey § 158 N. 10).
So Coing-Staudinger § 130 N. 4.
RG 142, 402 ff.
BGH LM § 130 Nr. 2.
So Enn.-Nipperdey § 158 N. 20.
Vgl. ferner § 207 ZPO, der ja auch für die öffentliche Zustellung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gilt. Nur „insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird“, treten die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Überreichung des Gesuchs um die Be-wirkung der öffentlichen Zustellung ein. Im übrigen wird die Zustellung dagegen erst mit ihrer Vollendung wirksam.
Insofern ist der Entscheidung BGH LM § 130 Nr. 2 im Ergebnis zuzustimmen.
Vgl. auch unten § 35 II Ziff. 2.
Vgl. RG 144, 289 ff.
Vgl. Coing-Staudinger § 130 N. 5; Enn.-Nipperdey § 158 N. 16.
Vgl. RG Warn. 1921 Nr. 131; RG 99, 20 ff., 23; RAG DR 1941, 1796.
Vgl. Coing-Staudinger a.a.O.
Vgl. Coing-Staudinger § 130 N. 10 u. Zit; Coing nimmt — im Gegensatz zu der von ihm hinsichtlich des Zugangs von Briefen vertretenen Ansicht (a.a.O. N. 5) — an, daß das Fernschreiben erst in dem Zeitpunkt zugeht, in welchem die Kenntnisnahme durch den Empfänger unter normalen Umständen als möglich erscheint.
RG 105, 255 ff., 256.
Vgl. RG 125, 68 ff., 75.
Vgl. RG 56, 262 ff.
Vgl. aber RAG JW 1932, 2565.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 434; Coing-Staudinger § 130 N. 6; Oertmann § 130 N. 3c <5; Enn.-Nipperdey § 158 II A 2b und N. 19; Lehmann, Allgem. Teil § 32 II 2.
Vgl. RG 110, 34 ff.; zu der Entsch. vgl. Nachweise bei Coing-Staudinger § 130 N. 6.
Insofern ist der Kritik der Literatur an der Entscheidung zuzustimmen.
Siehe allgemein zur Verhinderung des Zugangs unten Ziff. 3e.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 158 N. 24 Zit. und bes. Oertmann § 130 N. 4c u. Zit.
In aller Regel wird für den rechtsgeschäftlichen Verkehr (vgl. aber für den Prozeßverkehr die Institution des Zustellungsbevollmächtigten, § 174 ZPO) eine Person nicht zum Vertreter bestellt nur für den Empfang einer Erklärung. Wer aber eine generelle Vertretungsmacht hat, so der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte, ist auch Vertreter für den Empfang von Erklärungen und, wer zur Vornahme eines Geschäfts bevollmächtigt ist, hat die Vollmacht, die für das Geschäft erforderlichen Erklärungen sowohl abzugeben wie entgegenzunehmen.
Vgl. RG 50, 191 ff., 194; 60, 334 ff.; 61, 125 ff., 127; 102, 295; BGH NJW 1951, 313; siehe aber auch hinsichtlich der Gegenmeinung z. B. v. Tuhr II, 1 S. 436 ff.
Lehrreich ist der Fall der Entsch. OLG Stuttgart, DRZ 1950, 470 mit Anm. Zweigert. Die Erklärung war einem Angestellten des Empfängers zugegangen, der die Vertragsverhandlungen geführt hatte, aber von dem Empfänger fristlos entlassen worden war. Der Angestellte nahm die Erklärung mit nach Hause und schickte sie der Firma durch die Post zu. Der Angestellte war, wenn er nicht sogar Stellvertreter war, jedenfalls — ungeachtet der fristlosen Entlassung — noch vom Empfänger bestellter Empfangsbote. Bei sachgerechter Ausübung der Botenstellung wäre der Brief noch am gleichen Tage dem Empfänger übermittelt worden. Deshalb ist entgegen der Entscheidung des OLG mit Zweigert und der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts anzunehmen, daß die Vertragsannahme in dem Falle rechtzeitig erfolgt war.
Für die Erklärung an eine Person des Empfängers, die nicht vom Empfänger bestellter Empfangsbote ist, wird im allgemeinen angenommen, daß diese Person Erklärungsbote des Erklärenden sei und deshalb die Erklärung dem Empfänger erst zugehe, wenn sie ihm von der Person übermittelt wird. In diesem Fall gehört jedoch die Übermittlungsperson, auch wenn sie nicht Empfangsbote ist, zum Bereich des Empfängers. Richtig ist allerdings, daß der Erklärende das Risiko dafür tragen muß, ob, wann und mit welchem Inhalt die Erklärung an den Empfänger gelangt. Diese Problematik ist aber zu sondern von der Frage des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Erklärung, d. h. von den Fragen, ob der Erklärende noch widerrufen kann, ob er bei einem Verfügungsgeschäft, noch verfügen kann usw.
Vgl. Coing-Staudinger § 130 N. 22 u. Zit.; Enn.-Nipperdey § 158 II A 3; Oertmann § 130 N. 3i u. Zit.; v. Tuhr II, 1 S. 445 ff.; Dilcher, AcP 154, 120 ff.; RG 58, 406; 95, 315 ff., 317; 97, 336 ff., 339; 108, 96; 110, 34 ff., 36; RG HRR 1928 Nr. 1397; BGH NJW 1952, 1169 = LM § 130 Nr. 1.
RG 58, 406 ff.; 95, 315; in RG 110, 34 ff., 36 läßt das Reichsgericht die Frage dahingestellt.
BGH LM § 130 Nr. 1.
Vgl. Zit. N. 46.
Vgl. auch die besondere Bestimmung in § 10 Versicherungsvertragsgesetz: „Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde“.
BGH LM § 130 N. 1.
Zwar kann für einen Angestellten die Verpflichtung bestehen, auch im Urlaub erreichbar zu sein. Auch dann muß es der Arbeitgeber aber in der Regel respektieren, daß vorübergehend die Möglichkeit des Zugangs einer Erklärung nicht besteht. Vgl. RAG JW 1932, 2565 ff., 2567.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 445 ff.; Nachweise bei Oertmann § 130 N. 3i; Dilcher AcP 154, 120 ff.; Coing-Staudinger § 130 N. 22d.
a.a.O.; vgl. auch Enn.-Nipperdey § 158 N. 28.
Vgl. v. Tuhr a.a.O.
Vgl. auch Enn.-Nipperdey § 158 N. 26.
Vgl. die lehrreiche Entscheidung RG Gruch. Beitr. 50, 893 ff. Früher war die Frage strittig (vgl. Oertmann § 130 N. 4a u. Zit;), der Streit ist aber im Sinne der im Text vertretenen Ansicht überwunden. Vgl. auch RG 90, 167. Unklar und widerspruchsvoll Coing-Staudinger § 130 N. 14.
Vgl. RG 60, 334 ff.; 61, 125 ff., 127; 102, 295 ff., 296. Zur Literatur siehe Nachweise bei Oertmann § 130 N. 4c.
Zu dem Fall, daß der Erklärungsbote bewußt die Erklärung verfälscht, siehe unten § 23 Ziff. 3.
Vgl. BGH 47, 358.
BGH 24, 308 ff.
In dem vom BGH entschiedenen Falle hatte der Empfänger innerhalb der zweijährigen Frist den Empfang des Briefes, von dessen Absendung er unterrichtet worden war, nicht in Abrede gestellt. Mit Recht nahm der BGH an, daß der Empfänger in einem solchen Fall mit der Behauptung, den Brief nicht empfangen zu haben, nicht zu hören, sondern der Beweis des Zugangs als erbracht anzusehen ist.
Vgl. Dulckeit, Festschr. Fritz Schulz (1951) I, 163; zum altröm. Recht vgl. Kaser, Röm. Privatrecht I § 8; Mitteis, Röm. Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians S. 255 ff.
Betr. der nachklass. Entwicklung vgl. Kaser, Röm. Privatrecht II, 48 ff., 273 ff.
Siehe allgemein Hasemeyer, Die gesetzliche Form der Rechtsgeschäfte, 1971; zur notariellen Beurkundung siehe Flume, DNotZ 1969, Sonderheft S. 33 ff.
Heldrich, AcP 147, 91 ff. hat einen Katalog von acht Zwecken aufgestellt, denen die Formvorschriften dienen sollen: Abschlußklarheit, Inhaltsklarheit, Beweissicherung, Übereilungsschutz, Erkennbarkeit für Dritte, fachmännische Beratung, Überwachung im Sinne des Gemeinschaftsinteresses, Erschwerung des Vertragsschlusses im Interesse der Gemeinschaft.
Mit Recht hat der BGH (21, 155 ff.) angenommen, daß die Frage, ob die Klausel eines Wechsels „zahlbar in bestätigtem Bankscheck“ die Gültigkeit des Wechsels beeinträchtigt, als eine Frage der Form des Wechsels nach Art. 92 Wechs.Ges. anzusehen sei. Der Entscheidung des BGH ist allerdings sonst nicht zu folgen.
Mot. I, 179 (Mugdan I, 451).
Mot. I, 180 (Mugdan I, 451).
Vgl. im einzelnen Mot. I, 178 (Mugdan I, 450).
Zur Formfrage im Internationalen Privatrecht vgl. Art. 11 EGBGB und Kommentare.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 154 N. 7 u. Zit.
Vgl. Siber, Das Buchrechtsgeschäft nach Reichs-Grundbuchrecht (1909).
Vgl. v. Tuhr II, 1, S. 499 N. 23.
Vgl. des weiteren die Ausführungen hinsichtlich der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform unten III Ziff. 2.
Siehe dazu unten II Ziff. 2b.
Eine Ausnahme gilt für das eigenhändige Testament, bei dem auch die Erklärung selbst eigenhändig geschrieben sein muß (§ 2247).
Vgl. KG 36, 241 ff. zum preuß. ALR.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 155 I 2 d. Für Fürstlichkeiten und Bischöfe soll nach Coing-Staudinger § 126 N. 13 die Unterschrift mit dem Vornamen kraft Gewohnheitsrecht der Formvorschrift genügen. Der Berufung auf ein Gewohnheitsrecht bedarf es jedoch nicht. Die Unterschrift mit dem Vornamen gilt in diesen Fällen, weil der Vorname als Name der Personen im Verkehr anerkannt ist, nicht anders als ein Pseudonym. Die Annahme eines Gewohnheitsrechts zugunsten von Bischöfen und Fürstlichkeiten würde Art. 3 GG widerstreiten.
RG Seuff. A. 70 Nr. 87.
Vgl. BGH 24, 297 ff. für ein telegraphisch übermitteltes Bürgschaftsversprechen; zweifelnd Erman-Westermann § 126 N. 3.
Vgl. RG 59, 217 ff.; 76, 303 ff.; 105, 289 ff., 292; 107, 291 ff., 294; 125, 156 ff., 159; 131, 1 ff., 4; 136, 422 ff., 425; 148, 349 ff., 351. BGH 40, 255 ff. u. zit. Entsch.
Vgl. BGH 26, 146.
Vgl. die Entscheidung der Verein. Zivilsenate RG 74, 69 ff. u. die bei Enn.-Nipperdey § 155 N. 13, 14 Zit.
Vgl. RG 96, 286 ff., 289.
Vgl. dazu Laband, DJZ 1905, 573.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 155 I 2 e; Coing-Staudinger § 126 N. 10.
So Enn.-Nipperdey § 155 N. 10.
Vgl. RG 81, 1 ff.
So die h. L. auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. Zitate Coing-Staudinger § 126 N. 4a.
Siehe dazu unten § 45 II Ziff. 3. Vgl. auch RG 81, 257 ff.; BGH 40, 65 ff.
So in Anlehnung an Siber, Festg. für Rudolf Sohm (1914), erneut Blomeyer, Festschr. Ernst Rabel (1954) I, 326 ff.; Blomeyer, Allgem. Schuldrecht § 43 III, 2; Esser, Schuldredit § 90, 3.
Vgl. Enn.-Lehmann § 78 II 5.
Vgl. Dölle, Festschr. Martin Wolff (1952) S. 23 ff.
Anders Hohner, Subjektlose Rechte, 1969, S. 187 N. 10; 190; 194. Nach Hohner bedarf es für den Ausschluß der Einreden gegenüber dem Vornamen der Annahme einer vorübergehenden Subjektlosigkeit der Forderung. Der Ausschluß ergibt sich jedoch aus dem Sinn des Geschäfts der Blankozession als „naturale negotii“.
Allgemein zur Rechtsprechung vgl. Nachweise bei Staudinger-Scherübl § 1154 N. 35. Siehe vor allem RG 66, 230 ff., mit dem Hinweis auf die Mot. u. Prot., nach denen die beiden Kommissionen allerdings die Blankoabtretung der Grundschuld nicht wollten.
Vgl. Coing-Staudinger § 127 N. 9; RG 77, 70 f.
Nach v. Tuhr II, 1 S. 528 soll der einzelne die ihm nach dem Gesetz zustehende Möglichkeit der Willensäußerung beschränken können, aber nur mit der Maßgabe, daß er die Beschränkung jederzeit durch Erklärung an den Gegner wieder aufheben könne. Dieser Deutung ist nicht zu folgen. Der Mieter kann in dem Beispiel von v. Tuhr nur „bitten“, Kündigungserklärungen nur in bestimmter Form als wirksam zu betrachten. Nimmt der Partner die Bitte nicht an, so ist auch die formlose Kündigung wirksam. Erklärt jemand bei Vertragsverhandlungen, daß seine Erklärungen als Offerte oder Annahme nur bei Wahrung einer bestimmten Form gelten sollen, und setzt der andere, ohne zu widersprechen, die Verhandlungen fort, so wird damit die Form vereinbart.
Schreibt der Vollmachtgeber für das von dem Bevollmächtigten vorzunehmende Geschäft eine bestimmte Form vor, so handelt es sich um eine Beschränkung der Vertretungsmacht (vgl. v. Tuhr II, 1 S. 528 N. 224). Durch letztwillige Verfügung kann dem Bedachten eine Formvorschrift für von ihm vorzunehmende Rechtsgeschäfte nicht mit der Maßgabe auferlegt werden, daß die Rechtsgeschäfte im Sinne des § 125 formbedürftig wären. Vielmehr kann eine solche Bestimmung nur zur Bedingung eines Erwerbs oder des Verlustes des Erwerbs oder zum Inhalt eines Vermächtnisses gemacht werden (vgl. v. Tuhr II, 1 S. 528 N. 226; vgl. aber auch Coing-Staudinger § 125 N. 5).
Vgl. Enn.-Nipperdey § 157 N. 6 u. Zit.
Vgl. Oertmann § 127 N. 3a u. Zit.
Vgl. Prot. I S. 196, 197, 212 (Mugdan I, 697, 698).
Vgl. Coing-Staudinger § 127 N. 3.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 157 II lb u. N. 7 Zit.; Coing-Staudinger § 127 N. 4; Oertmann § 127 N. 3a u. Zit.
Vgl. Coing-Staudinger § 127 N. 1; RG 106, 330 ff.; 125, 73 ff.
Siehe dazu oben § 14 Ziff. 3f.
Siehe zum Handeln unter fremdem Namen unten § 44 IV.
Vgl. Coing-Staudinger § 129 N. 3b u. Zit.
Vgl. Coing-Staudinger § 129 N. 3; anders Siebert-Hefermehl § 129 N. 3 u. Zit.
Zur Auflassung vgl. RG 99, 65 ff.; 132, 406 ff.; BGH 22, 312 ff. u. S. 315 Zit.; Wolff-Raiser, Sachenrecht § 61 N. 3.
RG 135, 338 ff.
BGH 14, 381 ff.
Vgl. Wolff-Raiser § 61 I 2 u. N. 4 Zit.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 154 III 1 u. Zit.
Vgl. Oertmann § 127 N. 4; Enn.-Nipperdey § 157 III 1; Coing-Staudinger § 125 N. 5a.
Besonders häufig ist bei Verträgen über die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses, z. B. bei Mietverträgen, die Bestimmung, daß Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Lehrreich ist der vom Reichsgericht (Seuff. A. 63 Nr. 196 = Warn. 1908 Nr. 38) entschiedene Fall: In einem schriftlichen Mietvertrag war für Änderungen die Schriftform bestimmt worden. Die Parteien nahmen später eine Änderung der Kündigungsklausel in Aussicht. Der Mieter wollte die Änderung schriftlich niederlegen, der Vermieter erklärte dies aber für unnötig. Das Reichsgericht hielt die Änderung der Kündigungsklausel wegen Formmangels für unwirksam und half mit dem Einwand der Arglist nach § 826. Demgegenüber hätte in diesem Falle die Gültigkeit der Änderung des Mietvertrages gar nicht in Zweifel gezogen werden sollen. Siehe auch BGH 49, 364 ff. betr. Gesellschaftsvertrag; anders mit Recht BGH LM § 125 Nr. 20.
Nach v. Tuhr (II, 1 S. 530 N. 238) soll, wenn A und B für einen Vertrag eine Form vereinbaren und der Vertrag von den Vertretern des A und B in Unkenntnis der Formabrede formlos geschlossen wird, der Vertrag nichtig sein. Dem ist nicht zu folgen. Die Formabrede beschränkt aber in diesem Fall die Vertretungsmacht der Vertreter des A und B, so daß der Vertrag als beiderseits von Vertretern ohne Vertretungsmacht abgeschlossen schwebend unwirksam ist.
Vgl. RG 95, 175 ff. Das Reichsgericht geht allerdings davon aus, daß die Vertragspartner mit der mündlichen Nebenabrede die Vertragsklausel über die Formbedürftigkeit „für den Einzelfall außer Kraft setzen“. Wenn das Reichsgericht bezüglich des Außer-Kraft-Setzens der Klausel über die Formbedürftigkeit durch die Vertragschließenden sagt: „Das geschieht, wenn sie sich darüber einig sind, daß für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgebend sein soll“, so zeigt dies klar, daß die Annahme der Aufhebungsabrede reine Konstruktion ist und es nur im Sinne der Ausführungen im Text darauf ankommt, daß die Geltung der Nebenabrede von den Vertragschließenden einverständlich bestimmt ist.
Siehe unten § 47.
Vgl. BGH LM § 125 Nr. 7.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 509; Enn.-Nipperdey § 154 III lb; Coing-Staudinger § 125 N. 12a.
Vgl. dazu KG 71, 415 ff.; JW 1934, 219.
So mit Recht Schweizer Bundesgericht, BGE 87 II, 28 ff.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 154 III 2; Coing-Staudinger § 125 N. 31.
Vgl. RG 98, 237 ff.; BGH, LM § 313 Nr. 48.
Vgl. bes. Boehmer, Grundlagen II, 2 S. 93 ff. u. Zit.; Enn.-Nipperdey § 154 III 4 u. Zit.; Soergel-Siebert § 242 N. 211 ff.; Weber-Staudinger § 242 N. D 417 ff. u. Zit.; Merz, Berner Kom. Art. 2 Schweiz. ZGB N. 461 ff. u. Zit.; ferner AcP 163, 305 ff.; Gernhuber, Festschr. Schmidt-Rimpler, S. 151 ff.; Lorenz AcP 156, 381 ff.
Siehe oben I Ziff. 1.
Mot. I, 183 (Mugdan I, 453).
RG 52, 1; 58, 214 ff.; 59, 42; 61, 264 ff.; 70, 15; 73, 205 ff.
So RG 58, 214 ff., 218.
RG 73, 342; 82, 299; 96, 313.
RG Seuff. A. 63 Nr. 196.
Siehe dazu oben III Ziff. 2.
Vgl. auch die kurz vorher ergangene Entscheidung RG 107, 180.
Vgl. RG 115, 35 ff.; 117, 121 ff.; 119, 163 ff.; JW 1926, 1810; Warn. 1927, 135; JW 1928, 2437; 1935, 505; 1936, 1213.
Ebenso RG 153, 59 ff., 61 mit der Wendung, bei der Klage aus einem formnichtigen Geschäft stehe der Berufung auf die Nichtigkeit die Einrede der Arglist entgegen, „wenn der Beklagte, sei es auch unabsichtlich, eine Haltung einnimmt, die mit einem früher von ihm betätigten Verhalten nach allgemeinem Volksempfinden unvereinbar ist“. Vgl. auch RG 169, 65 ff.
RG 170, 203 ff., 205.
Anders OLG Koblenz, HEZ 2, 1 = DRZ 1949, 40.
Vgl. OGH Br. 2. 1, 217 ff.; NJW 1950, 25; BGH 16, 334 ff.; 26, 142 ff., 151 ff.; 29, 6 ff.; BGH, LM Preuß.Allg.Berg.Ges. § 105 Nr. 1; LM Preisüberwach.V.O. § 2 Nr. 1; LM § 313 Nr. 13; Betrieb 1955, 479; BGH 45, 179; 48, 396; LM § 313 Nr. 23, 24, 37, 45, 53.
Vgl. bes. Siber, RG-Praxis im deutschen Rechtsleben (1929) III, 376 ff.; Matt-hiessen, Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht 1938, 213 ff.; 1939, 223 ff.; JW 1938, 2426 ff.; aus neuerer Zeit bes. Gernhuber, Festschr. Schmidt-Rimpler S. 151 ff.; vgl. auch Larenz, Schuldrecht I § 10 III.
Vgl. Boehmer, Grundlagen II, 2 S. 99; Wieacker, Zur rechtstheoretischen Präzisierung des § 242 BGB (1956).
Vgl. Wüstendörfer, AcP 110, 219 ff., 249, 250; Heldrich, AcP 147, 98 ff.; Lorenz, AcP 156, 381 ff.
So selbst Gernhuber, a.a.O. S. 165 ff., 176. Darüber hinausgehend hat Tasche, Jher. Jb. 90, 101 ff., 116 ff., die Ansicht vertreten, daß, soweit die Fälle formnichtiger Verträge bei Verneinung einer Vertragsbindung nicht befriedigend gelöst werden könnten, sich die Pflicht zur Erfüllung aus den Vertragsverhandlungen ergebe. Diese Ansicht beruht auf zeitgebundenen Vorstellungen.
Vgl. Coing-Staudinger § 125 N. 34 unter d.
Vgl. Heldrich-Hueck, AcP 147, 89 ff., 112 ff.
a.a.O. S. 117.
Hinsichtlich der allgemeinen zivilrechtlichen Formvorschriften nehmen die Geschäfte öffentlicher Körperschaften keine Sonderstellung ein. In der Literatur wird teilweise der Unterschied der allgemeinen zivilrechtlichen Formvorschriften und der besonderen Formerfordernisse bei Geschäften öffentlichrechtlicher Körperschaften nicht genügend beachtet.
Vgl. RG 157, 207 ff.
Vgl. dazu Siebert-Soergel § 242 N. 54 u. Zit.
Vgl. BGH 6, 330 ff.; BGH, LM DGemeindeO § 36 Nr. 1.
Für die allgemeine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben betr. der Frage der Gewährung eines Erfüllungsanspruches gegen die öffentliche Körperschaft Nipperdey, JZ 1952, 577 ff.; vgl. ferner Enn.-Nipperdey § 154 N. 9 u. Zit. Im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor allem Beitzke, MDR 1953, 1 ff.
Vgl. BGH 12, 286 ff.; 23, 249 ff.; LM § 2276 Nr. 2 = NJW 1958, 377; LM Höfeordnung § 7 Nr. 12, 14, 15.
Vgl. die oben N. 61 Zit. u. bes. Wieacker DNotZ 1956, 115 ff.; FamRZ 1957, 287 ff.
Die „Soll“-Vorschrift begründet für die Amtsperson die Pflicht zu ihrer Beachtung. Daraus ergibt sich — anders als bei Sollvorschriften für privatautonomes Handeln —, daß die Sollvorschrift von der Amtsperson in der Regel beachtet wird. In dem auf Heldrich zurückgehenden Gesetzesvorschlag, der in den 30er Jahren erarbeitet wurde (vgl. AcP 147, 127), heißt es in § 1 Abs. 2: „Bei wichtigen oder auf lange Dauer berechneten Verträgen wird den Parteien empfohlen, zum Schutz vor Übereilung, zur Sicherung des Beweises und um der Klarheit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung willen die Hilfe eines Richters oder Notars auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Beurkundung vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist“. Bei dem heutigen Verständnis der Aufgabe des Gesetzes gehört eine solche Empfehlung nicht in ein Gesetz.
Enn.-Nipperdey § 154 III 4.
Siebert-Soergel § 242 N. 223.
BGH 29, 6 ff., 12.
Enn.-Nipperdey § 154 III 4.
Siehe oben III Ziff. 4a.
Es müßte ferner bei einem Schuldvertrag auch jeder Dritte, z. B. zur Geltendmachung eines Vorkaufsrechts, sich auf die Gültigkeit des formnichtigen Geschäfts „nach Treu und Glauben“ berufen können. Vgl. dazu RG 170, 203 ff., 206, wo die Frage offen gelassen wird.
RG 117, 121 ff.
Siehe oben III Ziff. 3b.
Siehe oben III Ziff. 4b. Der 5. Senat des BGH hat sich auch in dieser Hinsicht über den allgemein anerkannten Rechtszustand hinweggesetzt.
Siehe oben III Ziff. 4b.
Vgl. Coing-Staudinger § 125 N. 34 unter c; Reichel, AcP 104, 1 ff., 46 ff., 61 ff.; Matthiessen, DGemein-u.WirtschR 1938, 213 ff.; JW 1938, 2426; Heldrich AcP 147, 114 ff.; Boehmer, Grundlagen II, 2 S. 97, 98; Lorenz AcP 156, 400 ff.
So Gernhuber, Festschr. Schmidt-Rimpler S. 169 ff.
So Gernhuber, a.a.O. S. 177 ff.
Das Problem der Haftung für eine Täuschung im Zusammenhang mit einem Versprechen ist allgemeiner Natur. Vgl. dazu unten § 27 Ziff. 5.
Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf einer These, die von Klaus Toebelmann in einer unvollendet gebliebenen Habilitationsschrift entwickelt worden ist. Schon früher ist zwar die Ansicht vertreten worden, daß bei einem formnichtigen Vertragsabschluß wegen culpa in contrahendo ein Erfüllungsanspruch nicht zu gewähren ist. Wirklich im Grundsätzlichen ist das Problem aber erst von Toebelmann behandelt worden. Deshalb soll sein Name mit der im Text vertretenen Ansicht verbunden bleiben, auch wenn er vor der Vollendung seiner Arbeit vom Tode hinweg-gerafft worden ist. Siehe auch BGH LM § 276 (Fc) Nr. 2.
Siehe oben III Ziff. 4b.
BGH 29, 6 ff., 12.
BGE 72 II, 39 ff.
Das Schweizerische Bundesgericht hat denn auch nicht die Ansicht vertreten, welche der 5. Senat des BGH aus der Entscheidung entnommen hat. In dem vom Schweizer Bundesgericht entschiedenen Falle handelte es sich darum, daß bei einer Beurkundung entgegen der gesetzlichen Vorschrift ein Zeuge mitgewirkt hatte, der zu dem einen Vertragspartner in einem Abhängigkeitsverhältnis stand. Der Formmangel wurde von diesem Vertragspartner geltend gemacht. Das Schweizer Bundesgericht entschied, daß die Formvorschrifl nur den Schutz des anderen Vertragspartners bezwecke und deshalb sich derjenige, zu dem der Zeuge in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, nicht auf den Formmangel berufen könne, weil er die Formvorschrift entgegen ihrem eindeutigen Zweck für sich in Anspruch nehme.
Mot. I, 183 (Mugdan I, 453).
BGE 87 II, 33.
Siehe oben III Ziff. 3b.
Siehe oben III Ziff. 3b.
Siehe oben III Ziff. 3b.
Vgl. Regelsberger, Jher. Jb. 58, 146 ff., 171; Reichel, AcP 104, 30 ff., 33; Siber, Jher.Jb. 70, 242; Heldrich, AcP 147, 89 ff. und den Gesetzesvorschlag § 4 S. 127; Heinrich Lange, AcP 144, 149 ff., 164; Lorenz, AcP 156, 381 ff., 413; Merz, Berner Korn. Art. 2 Schweiz ZGB N. 461 ff.
Merz, a.a.O. interpretiert die Schweizer. Rechtsprechung dahin, es sei nach dem Stande der Gerichtspraxis nur noch eine Frage der Betrachtungsweise, ob der Satz von der Heilung des Formmangels durch freiwillige Erfüllung als mit gewissen Einschränkungen auszustattende Regel angesehen werde oder als durch das Verbot des Rechtsmißbrauchs zu rechtfertigende Ausnahme vom Grundsatz der Formungültigkeit. Die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts hat aber gerade in neuerer Zeit wiederholt betont, daß es auf die Erfüllung allein nicht ankommen könne (BGE 86 II, 398 ff., 404 u. Zit.; 87 II, 28 ff., 34). Vgl. auch Merz, AcP 163, 312.
Man muß sich dessen bewußt sein, daß man sich mit diesem Ausdruck einer Bildersprache bedient.
So Lorenz a.a.O. S. 413.
Vgl. Schweiz. BGE 72 II, 39 ff., 43.
BGH 29, 6 ff., 10.
Siehe unten § 32 Ziff. 7.
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Flume, W. (1975). Die Vornahme des Rechtsgeschäfts. In: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96232-5_3
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