Zusammenfassung
Der vorliegende Beitrag beruht auf einer „empirischen“ Studie über „Norm und Wirksamkeit im Umweltschutz am Beispiel einzelner Bestimmungen des Kraftfahrrechts“ (1) aus den Jahren 1975/76. Zugegebenermaßen sind damals keine aufwendigen sozial-wissen- schaftlichen Untersuchungen durchgeführt worden — die Qualifikation „empirisch“ sei daher in Anführungszeichen gesetzt —, für den angestrebten Zweck scheinen sie jedoch genügend gesicherte Daten zu liefern (2).
Eingeklammerte Ziffern im Beitrag beziehen sich auf die Anmerkungen, S. 303- 305.
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Anmerkungen
Öhlinger, Norm und Wirksamkeit im Umweltschutz am Beispiel einzelner Bestimmungen des Kraftfahrrechts, in: Baumann/ Öhlinger/Svoboda, Norm und Realität im Umweltschutz (1976), 41 ff.
der Luftverunreinigung, Gutachten im Auftrag der MA 22 (1973), 29.
Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl 267/1967 idgF.
Die Verordnungsermächtigungen finden sich seit der Novelle BGBl 615/1977 konzentriert im neu geschaffenen § 26a.
Vgl. dazu R. Mayntz U.A., Vollzugsprobleme der Umweltpolitik, Materialien zur Umweltforschung hrsg. vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 4 (1978), 4.
So der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen, Umweltgutachten 1974, 19.
Daneben wurde durch die Novelle BGBl 285/1971 der § 4 Abs 2b geschaffen, der normiert, daß Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, daß “zum Betrieb… Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen (§ 11 Abs 3) verwendet werden können.” Gemäß Art III Abs 3 Z 3 trat diese Bestimmung allerdings erst am 1.1.1978 in Kraft. Von der dazu erfolgten Verordnungsermächtigung des § 4 Abs 10 lit g (seit Novelle BGBl 615/1977: § 26a Abs 1 lit a) wurde kein Gebrauch gemacht.
7a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 BGBl 399/1967 idF der 4. Novelle BGBl 476/1971; ab 1.4.1982 gilt für Normalkraftstoffe und ab 1.7.1983 für Superkraft- stoffe eine zulässige Höchstmenge von 0,15 g Pb je Liter (13. KDV-Novelle BGBl 36/1982).
Vgl. zu diesem Problem auch R. Mayntz, Die Implementation politischer Programme: Theoretische Überlegungen zu einem neuen Forschungsgebiet, Die Verwaltung 10, 1977, 51 (62).
Zu diesen Fragen generell vgl. Burgstalier, Das Fahrlässig-keitsdelikt im Strafrecht (1974), 45 ff.
StGB 1974, BGBl 60/1974: Fahrlässige Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer oder der Luft.
Vgl. dazu Anm 7 und 12.
Auf die Problematik der Begriffe “gesundheitsschädlich” und “jeweiliger Stand der Technik” unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes der Verfassung (Art 18 B—VG) ist hier nicht näher einzugehen. Siehe zum Begriff “Stand der Technik” auch Feldhaus, Zum Inhalt und zur Anwendung des Standes der Technik im Immissionsschutzrecht, DVB1 1981, 165 (168 ff).
Schedling/Baumann/Waniek, Gutachten, 86. Auch in einer Stellungnahme des Wirtschaftsbundes (IWB 4, 23) wurde die Ankündigung des Bundesministers, den Höchstwert für Pb-Ver- bindungen auf 0,7 g/1 zu senken, angesichts der Tatsache, daß die Industrie den Anteil an Pb bereits auf 0,2 bis 0,4 g gesenkt hatte, als unverständlich und sinnlos bezeichnet.
Siehe oben Anm 8.
R. Mayntz, Die Verwaltung 1977, 61.
öhlinger (Anm 1), 79.
Gemeint ist hier nur das Normenprogramm. Das politische Programm wird auch hier zweifellos erst nach seiner Formulierung umgesetzt, wenngleich es auch dabei Rückkoppelungsef- fekte gibt.
Zur Geschichte vgl. näher Öhlinger (Anm 1), 72 f.
Siehe die EB zur RV (205 BlgNR 12.GP), 14: “Sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere bei den österreichischen Raffinierien gegeben sein werden, soll dieser Wert durch eine gemäß Abs 4 zu erlassende Verordnung als Höchstgrenze für den Gehalt an Bleiverbindungen im Kraftstoff bestimmt werden.”
Siehe insbesondere StProtNR 12.GP, 3905 (Abg Meißl, FPÖ).
Vgl. oben, vor Anm 18.
Zumindest bis zum Inkrafttreten der KDV-Novelle BGBl 36/ 1982 gelten in der BRD strengere Vorschriften.
Hier greift also in einem gewissen Ausmaß ein “Selbstregu-lierungsmechanismus” ein. Vgl. dazu Bender, Das Selbstre-gulierungstheorem als die zentrale Methode einer allgemei-nen Gesetzgebungslehre, in: Recht und Gesellschaft, FS- Schelsky, 31.
Vgl. dazu ausführlicher öhlinger (Anm 1), 79.
Materialien (Anm 8), 35 f, 40.
Vgl. dazu Anm 15.
Damit ist konkret eine Situation gegeben, die Bender (Anm
als die “Technische Variante” des Selbstregulierungsmechanismus bezeichnet. Unbewußt und verdeckt hat damit der Gesetzgeber Forderungen der Gesetzgebungswissenschaft Genüge getan.
Gründe für die soziale Unwirksamkeit von Gesetzen, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd 3 (1972), 259 (260).
Vgl. dazu auch näher Öhlinger (Anm 1), 80.
Siehe Ryffel, Bedingende Faktoren der Effektivität des Rechts, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd 3 (1 972), 225 (233).
So etwa Ryffel (Anm 37), 233: “Natürlich wird nicht über-sehen, daß Rechtsnormen in erheblichem Umfang auch bedeut-same latente (“symbolische”) Funktionen erfüllen können,… Je mehr aber die Sozialforschung solche Tatbestände, die hohe unbewußte Rationalität bedeuten mögen, bewußt macht, um so weniger werden sie wirksam sein, und der ohnehin wirksame Zwang zu einer bewußt rationalen Gestaltung der ganzen Rechtssphäre wird verstärkt.”
Vgl. dazu Kübler, Kodifikation und Demokratie, JZ 1969, 645 (646 ff).
Vgl. dazu allgemein Heinrich, Gesetzgebung im Parteien- und Verbändestaat, in: Öhlinger (Ges.Red.), Methodik der Gesetzgebung, 92 ff.
Vgl. dazu näher Öhlinger (Anm 1), 80.
Der Benzinpreis wurde mit 1.1.1972, dem Tag des Inkrafttretens der KDV-Novelle BGBl 476/1971 um 20 Groschen pro Liter erhöht.
Insofern scheinen sie also gar nicht vergleichbar mit Nor-men, die faktisch nicht übertretbar sind wie etwa eine Norm, die Menschen verbietet, “mit dem Zeigefinger den Himmel zu berühren”, o.ä. beliebig ausdenkbare und vermehrbare Beispiele.
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Öhlinger, T. (1982). Die Bleibegrenzungsvorschriften im österreichischen Kraftfahrrecht — Entstehung und Implementation. In: Kindermann, H. (eds) Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung 1982. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95417-7_20
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