Zusammenfassung
Lorenz v. Stein, der die Lehre von den „Verkehrssteuern“ in die Finanzwissenschaft eingeführt hat, theilt diese in drei grosse Gebiete ein, und zwar unterscheidet er: Die Besteuerung des Geldverkehres, die Besteuerung aller Uebertragung von Immobilien und endlich die Besteuerung der Transportbewegungen für Güter und Personen, „welche theils in der Besteuerung der Fahrkarten, theils in derjenigen der Frachtbriefe (durch Stempel) stattfindet“ . Die formale Definition für die „Verkehrssteuern“ ergiebt sich nach Stein daraus, dass die Gewerbesteuer zu ihrem Objekte die Produktion einer Unternehmung als Ganzes im Auge hat, während da, wo ein einzelner verkehrsakt zum Gegenstande der Besteuerung wird, die Verkehrssteuer entsteht. „Man kann nicht bestreiten,“ führt Stein weiter aus, „dass man auch den einzelnen Verkehrsakt als eine Steuerquelle ansehen und daher mit einer eigenen Steuer belegen kann. Allein es ist nicht minder klar, dass eben jener Erwerb den die Verkehrsakte bringen, gerade durch die verschiedenen Formen der Erwerbsteuer bereits so weit als möglich genau berechnet und demgemäss auch besteuert wird. Jede Verkehrssteuer ist daher für jeden Erwerb eine Doppelbesteuerung.
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Literatur
Paul Krause im Handbuche der Staatswissenschaften von Conrad und Lexis. Jena 1892. HI.
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Sonnenschein, S. (1897). Einleitung. In: Die Eisenbahn - Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94507-6_1
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