Zusammenfassung
I. Der Kaufmann ist der Geschäftsherr des Unternehmens; ist er handlungsfähig, so leitet er es auch selbst. Ist er handlungsunfähig oder hinsichtlich des Unternehmens verfügungsunfähig, so bedarf er zur Geschäftsleitung eines gesetzlichen Stellvertreters. Ein solcher handelt im Namen und mit Wirkung für und gegen den Kaufmann: Vater, Vormund, Kurator, Beistand, Masseverwalter, Vorstand, Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H., Geschäftsleitung der gemeinwirtschaftlichen Unternehmung. Diese gesetzlichen Stellvertreter repräsentieren den Geschäftsherrn, sind durch das Gesetz oder das Gericht berufen, haben keine Vollmacht vom Unternehmer, haben auch nach innen hin einen vom Prinzipal unabhängigen selbständigen Wirkungskreis; sie sind der Regel nach auch keine Angestellten des Kaufmannes. Zu seinen Hilfspersonen im üblichen Wortsinne können sie nicht gerechnet werden. Über ihre Rechtsstellung siehe §§ 16 II, 20, 21, 23.
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References
Mayer-Mallenau: Mäkler und Agenten; Lenhoff: Makler, Agenten und Angestellte (1922).
Breyer: Leitfaden des österr. Arbeitsrechtes (1923)
Grünberg: Angestelltenrecht (1926). Für Deutschland Kaskel: Arbeitsrecht.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Pollak, R. (1927). Die Hilfspersonen des Kaufmannes. In: Grundriss des Kaufmännischen Rechtes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94480-2_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94480-2_4
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