Skip to main content
  • 18 Accesses

Zusammenfassung

Die Lehre von den Parteien im Verfahren vor den Arbeitsgerichten umfaßt einerseits die Frage, welche Personen überhaupt nach materiellem Recht als Parteien in Frage kommen und demgemäß der Arbeitsgerichtsbarkeit unterstehen (I), und andererseits welche Eigenschaften diese Personen nach formellem Verfahrensrecht besitzen müssen, um als Partei ein Verfahren vor den Arbeitsgerichten betreiben zu können (II).

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Dies verkennen Dersch-Volkmar, Anm. 11 zu § 1. Wie hier Schmincke- Sell, Anm. 1a zu § 2, Baumbach, Anm. 4 D zu § 2.

    Google Scholar 

  2. Die Frage ist von größter praktischer Bedeutung einmal für Erfinderstreitigkeiten, ferner für den Begriff des Zusammenhanges und endlich vor allem für die,,sonstigen arbeitnehmerähn-lichen Personen” des § 5 Abs. 1 (unten S. 24). Hier kann es nicht dem einzelnen Arbeitsgericht überlassen bleiben, zumal bei der hohen Beruf ungsgrenze, gegen den Protest des Beklagten Streitigkeiten aus allen möglichen Rechtsverhältnissen den ordentlichen Gerichten zu entziehen und einfach die Priorität der Klageerhebung oder gar (bei gleichzeitiger Klageerhebung) der Entscheidung für maßgebend zu erklären, zumal die Anhängigmachung einer Streitsache bei einem Gericht ohne Gerichtsbarkeit noch nicht einmal vor dem richtigen Gericht die Einrede der Rechtshängigkeit begründen würde. Es muß daher zur Vermeidung einander endgültig widersprechender Entscheidungen in der Frage der gegenständlichen Abgrenzung der Arbeitssachen von sonstigen Streitsachen (aber natürlich nur in dieser Frage) die Superiorität der einen Gerichte vor den anderen Gerichten anerkannt werden, und diese Entscheidung muß aus dem angeführten Grunde den ordentlichen Gerichten zufallen, Übereinstimmend Bewer, Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, 1926, S. 270, Hellwig, Lehrbuch des deutschen Zivil-prozeßrechts (Leipzig 1903) Bd. 1, S. 88 u. 93.

    Google Scholar 

  3. Vgl. hierzu Friedrichs, Arbeitsgericht 1927, Sp. 39ff.

    Google Scholar 

  4. Dazu gehören, ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts, alle berufsmäßig zur Leistung unselbständiger Lohnarbeit verpflichteten Personen, also auch Künstler und Artisten, soweit sie nicht Unternehmer sind. Bezüglich der Artisten vgl. Riese, AR. 1927, S. 265.

    Google Scholar 

  5. Daß der Begriff möglichst eng auszulegen ist, folgt daraus, daß kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 2) nicht einmal die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden. Man wird den Begriff daher in der Hauptsache auf das im Gesetz angeführte Beispiel des Zwischenmeisters beschränken müssen, der im Verhältnis zu seinem Auftraggeber dann hierher gehört, wenn er den überwiegenden Teil seines Verdienstes aus seiner eigenen Arbeit am Stück zieht. Auch ausschließlich gegen Provision tätige Versicherungsagenten und kaufmännische Vertreter mit ständigem Vertragsverhältnis zu bestimmten Einzelfirmen mögen unter Umständen hierhergehören. (Begündung S. 34), dagegen niemand, der selbständiger Unternehmer ist, vor allem nicht Handlungsagenten oder Mäkler, m. E. auch niemals selbständige Zeitungsberichterstatter. Bezüglich der Agenten vgl. insbesondere Volkmab, Arbeitsgericht 1927, S. 153 ff.

    Google Scholar 

  6. Über diese Begriffe vgl. Kaskel, NZfA. 1926, S. 1ff. und die Vorträge von Nöbpel. und Fögen bei Kaskel, Hauptfragen des Tarifrechts S. 67 u. 71 mit eingehenden Literaturangaben.

    Google Scholar 

  7. Hierher gehört auch der Fall der Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat, in Entlassungsstreitigkeiten, da auch hier der materiell im Einspruchsverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch dem gekündigten Arbeitnehmer selbst zusteht, während die Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat, lediglich ein prozessuales Betreibungsrecht hat (S. 124, vgl. auch oben S. 7, Anm. 3). Daher kann in solchen von der Belegschaft betriebenen Prozessen der entlassene Arbeitnehmer ebenso als Zeuge vernommen werden, wie in Prozessen, die vom Konkursverwalter oder Testamentsvollstrecker betrieben werden, der Kridar oder Erbe. Jedoch ist dies Recht der Betriebsvertretung in der Berufungsinstanz insofern beschränkt, als sie nur dann Berufung einlegen oder im Berufungsverfahren eintreten darf, wenn auch sie es gewesen war, die die Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatte (§71). Wegen des Rechts des einzelnen entlassenen Arbeitnehmers zur Einlegung der Berufung vgl. unten S. 26, Anm. 1, wegen der Prozeß-vertretung durch Verbandsvertreter S. 28, Anm. 1, zu dem ganzen Fragenkomplex Fraenkel, Betriebsräte und Arbeitsgerichtsbarkeit, S. 14, Raab, Schlichtungswesen 1927, S. 137, und Auehäuser-Nörpel, Anm. zu § 63.

    Google Scholar 

  8. Durch die Bestimmung des § 10, daß in diesen Fällen die Belegschaft selbst die Partei ist und durch die Betriebsvertretung lediglich vertreten wird, hat die von mir begründete und vielfach umstrittene Lehre der juristischen Teilpersönlichkeit der Belegschaften (S. 242/43) ihre gesetzliche Anerkennung gefunden. Ebenso Dersch-Volkmar, Anm. 5 zu § 10. Die Klage ist namens der Arbeitnehmerschaft vertreten durch den Betriebsrat anzustrengen, doch wird man dem Prinzip der allgemeinen Formfreiheit gemäß (unten S. 30) auch Klagen des Betriebsrats nicht zurückweisen Fraenkel, Betriebsräte und Arbeitsgerichtsgesetz, S. 13.

    Google Scholar 

  9. Jedoch im Berufungsverfahren nur, wenn auch, schon die Klage vor dem Arbeitsgericht von der Betriebsvertretung erhoben war § 71. Daneben bleibt der entlassene Arbeitnehmer zur selbständigen Einlegung der Berufung berechtigt, da er der wahre Anspruchsberechtigte ist und auch sein Klagrecht nicht dadurch verloren geht, daß die Betriebsvertretung von ihrem Klagrecht Gebrauch macht, denn beide Klagrechte stehen m. E. in so enger rechtlicher Verbindung, daß der entlassene Arbeitnehmer mindestens eine einem Nebenintervenienten ähnliche Stellung einnimmt. Ebenso Aufhauser-Nöepel, a. a. O. A. M. Sell, Arbeitsgericht 1927, S. 160 und Fraenkel, Betriebsräte und Arbeitsgerichtsgesetz, S. 14. Vgl. auch oben S. 7, Anm. 3, S. 25, Anm. 1 u. 2 u. S. 28, Anm. 1.

    Google Scholar 

  10. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Schiedsgerichten, jedoch nur im Zweifel, so daß die Zulassung also im Schiedsvertrag rechtswirksam ausgesprochen werden kann § 95 Abs. 2 (unten S. 35).

    Google Scholar 

  11. Niemandt, Arbeitsgericht 1927, S. 27 ff.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1927 Berlin · Verlag von Julius Springer

About this chapter

Cite this chapter

Kaskei, W. (1927). Die Parteien. In: Die Neue Arbeitsgerichtsbarkeit. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94408-6_4

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94408-6_4

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-94008-8

  • Online ISBN: 978-3-642-94408-6

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics