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Zusammenfassung

Während es bisher eine ganze Eeihe von Arbeitsgerichten gab, neben denen, soweit ein besonderes Arbeitsgericht nicht bestand, die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer allgemeinen Gerichtsbarkeit auch die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen hanbhabten, sind nunmehr die ordentlichen Gerichte in Arbeitsstreitigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen, fast alle bisherigen besonderen Arbeitsgerichte aufgehoben, und an ihrer Stelle neue allgemeine,,Arbeitsgerichtsbehörden” eingerichtet, die in lückenloser Organisation das ganze Reich umspannen, und neben denen grundsätzlich nur noch Schiedsgerichte tätig werden. Die Hauptmasse der Gerichte in Arbeitssachen bilden daher diese neuen Arbeitsgerichtsbehörden (I), die immer dann tätig werden, soweit nicht (im Rahmen der hier gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit viel stärker beschränkten Zulässigkeit) kraft Vereinbarung Schiedsgerichte bestehen (II), während von sonstigen besonderen Arbeitsgerichten nur noch einige Überreste vorhanden sind (III), und die ordentlichen Gerichte in Arbeitssachen nur noch im Rahmen der allgemeinen Gerichtsbarkeit tätig werden können, hier aber vor allem kraft ihrer „Kompetenzkompetenz” die Grenzen der Arbeitsgerichtsbarkeit bestimmen (IV).

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Literatur

  1. A. M. Fraenkel, Betriebsräte und Arbeitsgerichtsgesetz, S. 24.

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  2. Hierzu Erdel, Schlichtungswesen 1927, S. 129ff.

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  3. Dies ist deshalb vorgeschrieben, weil Tarifverträge vielfach unklar gefaßt sind und nicht erkennen lassen, ob Schiedsgerichte oder Schlichtungsstellen gemeint sein sollen und ob im ersteren Fall das Schiedsgericht nur für Streitigkeiten der Tarifparteien oder der Verbands-mitglieder berufen sein soll. Vgl. Flatow bei Kaskel, Hauptfragen des Tarifrechts, S. 194.

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  4. Dieser Mangel gehört zusammen mit der Bestimmung, daß jeder seinem ordentlichen Schlichter entzogen werden kann, zu den bedenklichsten Bestimmungen des neuen Arbeitsrechts. Vgl. auch S. 282/3.

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  5. Ihre Zustimmung ist erforderlich gemäß §§ 14 Abs. I, 15 Abs. I u. II, 17 Abs. I, 2, 3 und 4; 18 Abs. I, 32, 33 Abs. I, 34 Abs. I u. II, 35 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4. Mangels Einigung zwischen beiden Ressorts entscheidet in Preußen nach Art. 47 Abs. 3 Preuß.Verf. das Staatsministerium. Bei Berufung der Beisitzer sind sie „federführend”.

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  6. Nämlich einerseits durch das Erfordernis ihrer vorherigen Anhörung, andererseits dadurch, daß sie die Beisitzerlisten aufzustellen haben. Vgl. im einzelnen §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 3 u. 4, 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 2. Niemandt in der Zeitschrift Der Kaufmann in Wirtschaft und Recht 1927, S. 112.

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  7. Doch entscheiden die richterlichen Vorsitzenden in zahlreichen Fällen, vor allem im Beschwerdeverfahren, selbständig ohne Zuziehung der Laienbeisitzer, vgl. unten S. 31 und 33.

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  8. Franke, Arbeitsgericht, 1927, S. 79ff.

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  9. Im ersteren Fall ist ihre Zustimmung zur Bestellung erforderlich, im letzten Fall dagegen nicht. Franke, a. a. O., S. 81/82.

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  10. D. h. Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Franke, a. a. O., S. 80.

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  11. Übergangsbestimmungen § 117.

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  12. Vor allem Unabhängigkeit und richterliches Disziplinarrecht.

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  13. Zuständig hierfür ist im ersten Fall eine besondere Kammer beim Landes-Arb.Ger., im zweiten Fall der Landgerichtspräsident allein, § 27.

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  14. Z. B. für Leitende Angestellte oder Heimarbeiter.

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  15. Z. B. für Landwirtschaft, Bergbau usw.

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  16. Bei Streit, welche von diesen Kammern im Einzelfall zur Entscheidung berufen ist, wird man § 48 entsprechend anwenden müssen. Sell, Arbeitsgericht 1927, S. 158, SchminckeSell, Anm. 4 zu § 17. Hat dagegen die falsche Kammer entschieden, so liegt weder der Fall der Unzuständigkeit noch der mangelnden Gerichtsbarkeit noch der lediglich irrigen Geschäfts-Verteilung, sondern der unrichtigen Besetzung des Gerichts vor, die nur im Wege der Nichtigkeitsklage gemäß § 79 angefochten werden kann.

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  17. Der Beisitzerausschuß (§29) ist bei jedem Arbeitsgericht “mit mehr als einer Kammer von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beisitzern in getrennter Wahl zu wählen, tagt unter Vorsitz des aufsichtführenden oder dienstältesten Vorsitzenden und muß vor bestimmten organisatorischen Maßnahmen gehört werden, darf auch den zuständigen Behörden Wünsche übermitteln.

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  18. Vgl. Dersch-Volkmab, Anna. 6 zu § 2.

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  19. Hierzu Ebdel, Arbeitsgericht 1927, S. 119ff.

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  20. Nur für diese, also nur für Dienststreitigkeiten und auch, bei diesen mit Ausschluß der Streitigkeiten aus unerlaubter Handlung und der Entlassungstreitigkeiten des BKG.

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  21. Die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 bedeutet nur, daß geeignete Richter in das betreffende Landgericht oder Oberlandesgericht als dessen Mitglieder zu berufen sind, aber nicht etwa, daß Personen, die nicht Richter sind, an das Landesarbeitsgericht zu berufen wären. Ebenso Volkmar, Arbeitsgericht 1927, S. 151. Unrichtig Friedländer, Leipz. Zeitschr. 1927, S. 213, sowie Schmincke-Sell, Anm. 3 zu § 36.

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  22. Bei der ersten Berufung nicht erforderlich, § 120.

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  23. Bewer, Zeitschr. für deutschen Zivilpr. 1926, S. 356ff.

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  24. A. M. Schmincke-Sell, Anm. 1 zu § 40.

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  25. Aucli in Verbandstreitigkeiten wirkt hier im Gegensatz zum Arbeitsgericht und Landesarbeitsgeriebt nur je ein Beisitzer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit.

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  26. Sell bei Kaskel, Hauptfragen des Tarifrechts, S. 200.

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  27. So zu Unrecht RG. 30. 11. 1923 (NZf A. 1924, S. 306) bezüglich tariflicher Schlichtungsstellen.

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  28. Vgl. hierzu S. 287 sowie die Vorträge von Flatow und Sell über tarifliche Schiedsgerichte und Heinemann über tarifliche Schlichtungsstellen bei Kaskel, Hauptfragen des Tarifrechts, S. 194, 200 und 210.

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  29. Wegen des Ausschlusses von der Allgemeinverbindlichkeit vgl. oben S. 12.

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  30. Dies gilt nicht, wenn das Schiedsgericht für einen bestimmten Einzelfall errichtet ist, ist auch bei Schiedsgutachtenvertrag und Gütevertrag nicht erforderlich.

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  31. Als Schiedsgericht kann auch eine diesen Vorschriften entsprechende Behörde oder Einrichtung vereinbart werden, bei der dann bei Wegfall eines Mitgliedes dessen bestimmungsmäßiger Vertreter an seine Stelle tritt, doch nach § 8 Abs. 1 VO. 29. 12. 1923 nicht der Schlich-tungsausschuß. KG. 29. 3. 1924, NZfA. 1924, S. 637.

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  32. Ebenso sind aufgehoben die Innungsschiedsgerichte, die als fakultative Einrichtung der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und deren Gesellen und Gehilfen an Stelle der Gewerbegerichte errichtet werden konnten, sowie die arbeitsgerichtlichen Kammern der Schlichtungsausschüsse, die als „Ersatzarbeitsgerichte” zur Entscheidung bestimmter, ursprünglich den Schlichtungsausschüssen zugewiesener Streitigkeiten, vor allem aus dem BRG., subsidiär für solche Bezirke vorgesehen waren, bei denen ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht nicht bestand (vgl. oben S. 6).

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  33. Endgültige Entscheidungen sind in den Fällen der §§ 21, 29, 58, 59, 79, 83 vorgesehen.

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  34. Dazu gehören auch die Streitigkeiten über Wiedereinstellung nach Arbeitskämpfen gemäß § 13 (S. 136), da es sich hier um eine Nachwirkung aus dem Arbeitsvertrage handelt, auf Grund dessen der Schwerbeschädigte einen lediglich privatrechtlichen Vertragsanspruch auf Wiedereinstellung hat. Wie hier Kaskel, Jur. Woch. 1925, S. 289; a. M. Landgericht Frankenthal das., Wölz, Gewerbe u. Kaufm.Ger., Bd. 29, Sp. 156 und Kröger, Jur. Woch. 1925, S. 1846.

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  35. Die Schwerbeschädigtenausschüsse haben ferner über das Erlöschen des Amtes als Vertrauensmann gemäß § 12 Abs. 6 (S. 256) und über die Entziehung der Schwerbeschädigteneigenschaft gemäß § 19 (S. 68) zu beschließen.

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  36. VO. vom 27. 10 23 Art. 21 Nr. VII.

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  37. Von ihnen müssen zwei die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben und werden, ebenso wie der Vorsitzende, vom Reichsarbeitsminister ernannt. Im übrigen besteht er aus 2 Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern, 2 Arbeitgebern, 1 Erwerbsbeschränkten, 1 Vertreter der Berufsgenossenschaften und 2 Vertretern der Hauptfürsorgestellen.

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  38. Eine sorgfältige Abgrenzung ist hier um so notwendiger, als die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden muß, die hier um so größer ist, als die Einreichung einer Vergütungsklage beim Arbeitsgericht den Arbeitgeber nicht hindert, eine negative Feststellungsklage beim ordentlichen Gericht anzubringen. Darum geht es m. E. nicht an, das Arbeitsgericht als angebliche „Vorfragen” über reine Erfinderfragen entscheiden zu lassen, soweit die letzteren strittig sind. Die Lösung ergibt sich vielmehr daraus, daß das Arbeitsgericht nur über diejenigen strittigen Fragen entscheiden soll, bei denen es sich unstreitig um Leistungen gerade aus dem Arbeitsvertrag handelt. Daraus folgt, daß das Arbeitsgericht nur insoweit zur Entscheidung berufen ist, als auf Grund Erklärung der Gegenpartei oder rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts feststeht, daß es sich um eine Diensterfindung handelt, bei der also die Erfindung in Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag gemacht wurde, indem die Dienststellung des Arbeitnehmers eine Erfindertätigkeit erfordert oder doch in der Regel mit sich bringt (S. 75). In diesem Fall hat das Arbeitsgericht die Frage zu entscheiden, ob der Erfinder nach Maßgabe des Arbeitsvertrages für die gemachte Erfindung eine Vergütung verlangen kann, und in welcher Höhe diese Vergütung geschuldet wird.

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  39. Die Frage dagegen, ob überhaupt eine solche Diensterfindung vorliegt, oder aber eine Betriebserfindung oder eine freie Erfindung, oder gar keine Erfindung, ist von den Arbeitsgerichten nicht zu entscheiden, und zwar auch nicht als Vorfrage. Ist vielmehr neben der Vergütung auch diese Frage strittig, so hat insoweit das Arbeitsgericht die Sache gemäß § 48 an das ordentliche Gericht zu verweisen und im übrigen auszusetzen, während umgekehrt das ordentliche Gericht, wenn zugleich mit einem Erfinderanspruch auch ein Vergütungsanspruch bei ihm anhängig gemacht wird, über den Vergütungsanspruch mitentscheiden kann, weil der Streit ja nicht „nur” Ansprüche auf Vergütung betrifft.

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  40. Auf diese Weise sind widersprechende Entscheidungen zwischen ordentlichem Gericht und Arbeitsgericht unmöglich, während die Ausführungen von Dersch-Volkmar, Anm. 17 zu § 2 in den meisten Fällen zu Doppelentscheidungen führen müssen, indem der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine Vergütung einklagt, der Arbeitgeber vor dem ordentlichen Gericht Feststellungsklage erhebt, daß keine Diensterfindung, sondern eine Betriebserfindung oder daß überhaupt keine Erfindung vorliegt (vgl. auch Baumbach, Anm. 21 zu § 2). Dabei will übrigens Dersch-Volkmar die Frage, ob überhaupt eine Erfindung vorliegt, dem Arbeitsgericht ebenfalls entziehen, und doch wohl auch als Vorfrage. Selbst das wäre aber nach seiner sonstigen Auffassung inkonsequent. Wie hier anscheinend Rademacher, Jur. Woch. 1927, S. 209/10 und Löwenfeld, Münchener Post Nr. 74 v. 31. 3. 1927, A. M. Aufhäuser-Nörpel, Anm. 2 zu § 2.

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  41. Freilich wird sich bisweilen erst aus dem Verhalten des Beklagten ergeben, daß nicht nur die Frage der Vergütung, sondern auch die Art der Erfindung oder überhaupt das Vorliegen einer Erfindung streitig ist. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Reichsgerichts darüber, daß die Zuständigkeit des Gerichts unberührt bleibt, wenn sie auf Grund der Klage begründet war und die Unzuständigkeit sich erst aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben würde, kommt aber nicht in Frage (vgl. auch Baumbach, Anm. 11 C zu § 2). Denn abgesehen davon, daß es sich hier um Gerichtsbarkeit und nicht um Zuständigkeit handelt, hat doch hier das Gesetz selbst gerade diese Frage dem ordentlichen Gericht vorbehalten und dem Arbeitsgericht entziehen wollen, was in fast allen Fällen praktisch vereitelt würde, wenn das Arbeitsgericht über diese Frage als Vorfrage zu entscheiden hätte.

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  42. Dagegen bei der hier gegebenen Auslegung nicht auch im Fall der Erfinderstreitigkeiten.

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  43. Doch gilt das nur, soweit ein Zusammenhang im Sinne des Gesetzes (oben S. 10) auch wirklich besteht, also nicht etwa wenn eine Ehesache wegen angeblichen Zusammenhanges vor dem Arbeitsgericht anhängig gemacht wird. Soweit diese Frage des Zusammenhanges vom Arbeitsgericht und ordentl. Gericht verschieden beantwortet wird, vgl. unten zu C.

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  44. Im Gegensatz zu der Entscheidung eines bloß unzuständigen Gerichts, die nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn sie aber rechtskräftig geworden ist, voll rechtswirksam ist, Lutz Richte«, Leipz. Zeitschr. 20, S. 409.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kaskei, W. (1927). Die Gerichte. In: Die Neue Arbeitsgerichtsbarkeit. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94408-6_3

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