Zusammenfassung
war die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten gesetzlich als besondere Aufgabe der Gewerbegerichte, Berggewerbegerichte, Kaufmannsgerichte und Einigungsämter von Innungen vorgesehen2). Eine solche Stelle konnte nämlich bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden. Der Anrufung war Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgte und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vertreter zur Verhandlung vor dem Einigungsamt beauftragten. Aber auch wenn bei Streitigkeiten der genannten Art eine Anrufung nur von einer oder überhaupt von keiner Seite erfolgte, sollte das Einigungsamt darauf hinwirken, daß auch die andere Seite bzw. beide Streitteile sich an das Einigungsamt wandten.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kaskel, W. (1920). Die Schlichtung. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94407-9_13
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