Zusammenfassung
Am Schlusse der Beschreibung ift dasjenige anzugeben, mas als patentfähig unter Schutz gefellt merden soll. Dasgilt doch selbfverständlich auch für Elemente, melche etma Sonderschutz genifeben sollen. Bat der Gesetzgeber eine Borschrift gegeben, so ift sie auch zu beachten und nicht etma mit einem jus praeter legem mitfungslos zu machen. Der Batentschub tann in Richtung seiner gegenständlichen Lragmeite nichtüber das hinausgehen, mas beansprucht marden ift. Jn der Abfaffung und Gemährung der Batentansprüche liegt eine unzmeideutige Beschräntung des Batentschubes. Der Gesebgeberhat dem Batentamt die Erteilung des Batentchubes nach dessenpflichtmäbigem Ermessen vorbehalten, und das Batentamtmub den Schub für einen Leil versagen, menn diefer zmarangemeldet ift, aber den geseblichen Anforderungen für die patentamtliche Schubgemährung nicht entspricht.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Häberlein, G.W. (1913). § 5. In: Bedeutung und Wesen des Patentanspruchs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94385-0_5
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