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Zusammenfassung

Die seit dem 1. Oktober 1928 geltenden Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Fracht- und den -Personen- und -Gepäckverkehr (IÜG. und IÜP.) enthalten in ihren übereinstimmenden Artikeln 60 § 1 die Vorschrift, daß die Vertreter der Vertragstaaten zur Revision der “Übereinkommen spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zusammentreten. Es mußte also spätestens im Jahr 1933 eine Revisionskonferenz stattfinden. Auf Einladung der italienischen Regierung hat diese Konferenz in der Zeit vom 3. Oktober bis zum 23. November 1933 in Rom stattgefunden. Als Ergebnis ihrer Beratung liegen neue Texte für beide Übereinkommen vor. Im Gegensatz zu dem Verfahren in früheren Fällen, bei denen für die Unterzeichnung der Übereinkommen eine besondere Konferenz zusammentrat, konnten die in Rom vereinbarten Übereinkommen bereits in der Schlußsitzung in Rom unterzeichnet werden. Von dieser Möglichkeit haben einige Staaten, unter ihnen auch Deutschland, Gebrauch gemacht. Für die Bevollmächtigten der übrigen Vertragstaaten lagen die Texte der Übereinkommen in Rom bis zum 31. März 1934 aus.

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Literatur

  1. Vgl. des näheren Fritsch: Die neuen Entwürfe von Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (von 1923) in dieser Zeitschrift 1924 Seite 587 ff.

    Google Scholar 

  2. Vgl. hierzu: Jelinek: Die Revision des IÜG. im Wiener Allgemeinen Tarifanzeiger 1933 S. 1452ff., Nr. 49.

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  3. Vgl. hierzu Giannini: Die Revision der Internationalen Übereinkommen von Bern über den Eisenbahnverkehr in der Berner Zeitschrift für die Internationale Eisenbahnbeförderung 1933 Heft 8 (August).

    Google Scholar 

  4. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen 1932 Seite 637ff.

    Google Scholar 

  5. Vgl. hierzu Giannini: Die gemischten Beförderungen in der Berner Zeitschrift für die internationale Eisenbahnbeförderung 1933, Heft 11 (November).

    Google Scholar 

  6. ) So auch Schmid in Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahn-Verwaltungen 1934 Seite 190.

    Google Scholar 

  7. Spieß: Handelsfähigkeit und wechselmäßige Begebbarkeit der Fracht-nrkunden im Eisenbahnverkehr. Zeitschrift des Internationalen Eisenbahnverbands 1933 S. 45ff. u. 81ff.

    Google Scholar 

  8. Vgl. Loening, IÜG. Bemerkung 4 e zu Artikel 6.

    Google Scholar 

  9. Vgl. des näheren Spieß für den fast gleichen Wortlaut des § 6 EVO. in Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen 1932 S. 637ff

    Google Scholar 

  10. Loening: IÜG. Bemerkung 3 zu Artikel 9, Seligsohn: IÜG. Anmerkung 5 zu Artikel 9.

    Google Scholar 

  11. Vgl. hierzu Seligsohn: Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn bei Abschluß eines neuen Frachtvertrags über dasselbe Gut im Wiener-Allgemeinen Tarifanzeiger 1930 S. 833, Nr. 26.

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  12. Vgl. hierzu Gerstner: Der neueste Stand des Berner Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr v. 14. 10. 1890, Berlin 1901.

    Google Scholar 

  13. So auch für die EVO.: Rundnagel-Fritsch-Sperber: Haftung S. 111/112

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  14. So auch Rundnagel-Fritseh-Sperber: Haftung S. 59 und Eger: EVO. von 1908 Erl. 464 zu § 86 EVO.

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  15. Vgl. hierzu Roßmann: Zur Frage der Haftung der Eisenbahn bei Angabe des Lieferwertes nach dem Internationalen Übereinkommen in „Reichsbahn“ 1930 S. 808ff.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Friebe, K. (1934). Erster Teil. In: Die neuen Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94365-2_1

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