Zusammenfassung
Vertragsfreiheit. Die künftigen Ehegatten können ihr eheliches Güterrecht (régime matrimonial) im Ehevertrag nach freiem Ermessen bestimmen. Nur dürfen solche Vereinbarungen nicht gegen die guten Sitten verstoßen und nicht die vom Gesetz aufgestellten Schranken überschreiten (Art. 1387). Im übrigen gibt das Gesetz nur Vorschriften soweit als die Ehegatten über die Wahl des Güterstandes oder über einzelne Fragen des gewählten Güterrechtes nichts besonderes vereinbart haben.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1934). Übersicht. In: Frankreichs Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94344-7_9
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