Zusammenfassung
Das Recht des Wohnsitzes. Die Erbschaft wird am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet. Die Eröffnung fällt auf den Todestag des Erblassers. Für die Beurteilung aller mit der Erbschaft im Zusammenhang stehenden Fragen, sei es bei der Eröffnung, zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, sei es in bezug auf den Übergang von Aktiven und Passiven, sowie zur Beurteilung aller Erbschaftsklagen, ist das Zivilgericht erster Instanz an diesem Wohnsitz zuständig (Art. 59 al.6. Code pr. civ.).
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Literatur
Edouard Levy, Commentaire de la loi du 3 décembre 1930 relative aux proits successoraux de I’époux survivant. Extrait des „Lois Nouvelles“ (Paris 1931), S. 63.
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Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1934 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Curti, A. (1934). Eröffnung der Erbschaft und Berufung zur Erbfolge. In: Frankreichs Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94344-7_19
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