Zusammenfassung
Eine Gesellschaft kann freiwillig aufgelöst werden (§225):
-
a)
Wenn ihre in den Statuten angesetzte Zeitdauer abläuft oder ein Ereignis eintritt, das zur Auflösung führen soll und die Gesellschaft darüber in der Generalversammlung einen Beschluß faßt;
-
b)
wenn die Gesellschaft einen Sonderbeschluß faßt, die Gesellschaft freiwillig zu liquidieren;
-
c)
wenn die Gesellschaft in einem außerordentlichen Beschluß feststellt, daß sie wegen ihrer Schulden die Geschäfte nicht mehr fortführen kann und es deshalb angezeigt ist, zu liquidieren.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1929 Julius Springer in Berlin
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Curti, A. (1929). Freiwillige Liquidation, Voluntary Winding-up. In: Die Englische Aktien-Gesellschaft nach neuem Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_15
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_15
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