Zusammenfassung
Als die preußischen Stadtgemeinden zwei Jahrzehnte nach den Vorschriften der Städteordnung verwaltet waren, begann die wissenschaftliche Kritik sich mit den Ergebnissen des Gesetzes zu beschäftigen. Nach dem allgemeinen Urteil hatte das Gesetz den Erwartungen entsprochen, die städtischen Einrichtungen und die Teilnahme der Bürger an der Verwaltung gefördert, in mancher Hinsicht hielt man es aber für verbesserungsfähig. Zwei Richtungen machten Sich für das, was wünschenswert erschien,geltend. Die eine vertrat besonders Friedrich von Raumer, damals Professor der Staatswissenschaften in Berlin1). Von ihrem Standpunkt aus waren die bürgerlichen Rechte noch zu sehr eingeschränkt. Zunächst müßte das Bürgerrecht auf weitere Schichten der Einwohnerschaft ausgedehnt werden, die gesonderte Stellung der Schutzverwandten möglichst aufhören. Das Wahlrecht für die Wahlen der Stadtverordneten müßte weiter auf die Unbemittelten übergreifen, bei der Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung dürfte der Grundbesitz weniger bevorzugt werden. Um eine vollkommnere Vertretung aller Einwohner in den städtischen Angelegenheiten zu erreichen, wären neben den Stadtbezirken Korporationen als Wahlkörper aufzustellen, z. B. die Jnnungen, die Universität, auch aus der Lehrerschaft und dergleichen Bereinigungen Sollten Wahlen hervorgehen. Gegen das Übergewicht, das die Städteordnung den Stadtverordneten über den Wagistrat verlieh, fand man nichts zu erinnern, auch eine Erweiterung der Staatsaussicht wäre weder notwendig noch zweckmäßig.
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Clauswitz (1908). Die Städteordnung von 1831, die Stellung des Magistrats zu den Stadtverordneten, der Ausgleich mit dem Fiskus 1838. In: Clauswitz (eds) Die Städteordnung von 1808 und die Stadt Berlin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94337-9_7
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