Zusammenfassung
Die Gewerbeordnung unterscheidet niedere und höhere technische Angestellte. Als höhere technische Angestellte werden bezeichnet: Masehinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner, Betriebsbeamte und ähnliche Angestellte. Das Dienstverhältnis dieser von Gewerbeuntemehmern gegen feste Bezüge beschäftigte Personen ist für das Handelsgewerbe fest geregelt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Blum, R. (1916). Die Rechtsverhältnisse des Ingenieurs. In: Die Rechtskunde des Ingenieurs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94323-2_29
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94323-2_29
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