Zusammenfassung
Durch den Scheck soll der Gläubiger auf Grund eines Guthabens Befriedigung erhalten, welches der den Scheck Gebende bei einem Dritten, dem Scheckbezogenen, hat. Während der Wechsel die Zahlung verlängert, vermittelt der Scheck die Zahlung. Der Empfänger will sich das Geld alsbald bei einem Dritten holen, bei dem der Aussteller des Schecks ein Guthaben besitzt, während heim Giroverkehr die Zahlung vermieden wird. Der Scheck ist nur auf Sicht zahlbar.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Blum, R. (1916). Das Scheckrecht. In: Die Rechtskunde des Ingenieurs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94323-2_15
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