Zusammenfassung
Von verschiedenen Holzhändlern ist darüber geklagt worden, daß bei schief geführtem Sägeschnitt, welcher sich oft nicht vermeiden, läßt, das auf den Bau- und Nutzhölzern angegebene Längemaß zwar für die eine Seite der Stämme regelmäßig zutreffend sei, für die entgegengesetzte Seite sich aber häufig ein Fehlbetrag von einigen Centimetern vorfinde, welcher das Holz zu manchem Verwendungszwecke untauglich mache, zu dem es geeignet sein würde, wenn beide Seiten des Stammes das angegebene Maß unverkürzt enthielten. Ich lasse es dahin gestellt, in welchem Umfange diese Klage begründet ist. Iedenfalls aber entspricht es dem wohlverstandenen Interesse des Fiskus, derartigen Bemängelungen jeden Grund zu entziehen. Die Königliche Regierung wolle deshalb, sofern dies nicht bisher schon geschehen, dafür Sorge tragen, daß unter allen Umständen das volle Längenmaß, mit welchem das Holz zum Verlauf gestellt wird, auch wirklich vorhanden ist, es mag die Messung auf der einen oder der andern Seite des Stammes erfolgen, und daß bei gewissenhafter Wahrung des fiskalischen Interesses doch eine übermäßige Peinlichkeit vermieden wird.
Circ.-Verfg. bes Ministers für Landwirthschaft 2c. an sämmtliche Königlichen Regierungen mit Ausschluß derjenigen zu Aurich und Sigmaringen. III. 15588. Berlin, den 28. Dezember 1886.
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Danckelmann, B., Mundt, O. (1887). Aushalten des Bau- und Nutzholzes in Bezug auf richtiges Längenmaß. In: Danckelmann, B., Mundt, O. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94225-9_29
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