Zusammenfassung
Das erwähnte Ausschreiben verpflichtet für seinen Geltungsbereich einen Jeden, welcher ein nicht vermöge eigener Jagdberechtigung erlegtes Wildpret transportirt, eine seinen rechtmäßigen Besitz ausweisende Bescheinigung bei sich zu führen und diese Bescheinigung den Forst- und Jagdbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Alles Wildpret, dessen rechtmäßiger Besitz auf die angegebene Weise nicht nachgewiesen warden kann, soll sofort konfiszirt warden, vorbehaltlich der zu veranlassenden weiteren Untersuchung gegen den Träger oder Fuhrmann. Hiernach soll die Konfiskation in jedem Falle schon den unbescheinigten Transport tresfen, unabhängig vom dem Ergebnisse der vorbehaltenen Untersuchung. Die Konfiskation findet also auch dann statt, wenn aus irgend einem Grunde, z. B. Weil es sich um einen noch nicht achtzehnjährigen Angeklagten handelt, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besessen hat, die Freisprechung des Angeklagten erfolgen muß.
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Danckelmann, B. (1892). Die in dem Kurfürstlich Hessischen Staatsministerialausschreiben vom 30. 10. 1822 angedrohte Strafe der Konfiskation des ohne die vorgeschriebene Bescheinigung transportirten Wildprets ist eine selbständige Strafe und unabhängig von einer weiteren Schuld des Transportanten; sie charakterisirt sich wesentlich al seine nicht bloß den Transportanten sondern auch den Ubsender des Wildprets treffende Ordnungsstrafe.. In: Danckelmann, B. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94220-4_78
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