Zusammenfassung
In einem Spezialfalle ist die Entdeckung eines erheblichen Kassendefekts dadurch wesentlich erschwert worden, daß größere Einnahmen für Holz, welches auf Grund besonderer Vorverkaufsverhandlungen je nach dem Fortschreiten der Aufarbeitung in mehreren einzelnen Beträgen an die Käufer überwiesen wurde, nicht rechtzeitig von den betreffenden Revierverwaltern zum Soll gestellt waren, weil die letzeren glaubten, auf derartige Holzverkäufe die Bestimmungen der §§ 26 flgde. Der Geschäftsanweisung für die Oberförster*) nicht anwenden, vielmehr für dieselben nur nach völliger Abwickelung des gesammten Geschäfts eine Erhebungsliste aufstellen und erst bei deren Abgabe an die Kasse den gesammten Betrag zum Soll stellen zu dürfen.
Circ.-Verfg. des Minister für Landwirthschaft #. an sämmliche Löniglichen Regierungen mit Ausschluß von Aurich und Sigmaringen. III. 469.
Berlin, den 22. Januar 1895.
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Danckelmann, B., Mundt, O. (1895). Führung der Soll-Einnahmebücher bei der Forst-Verwaltung. In: Danckelmann, B., Mundt, O. (eds) Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94217-4_32
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