Zusammenfassung
Besitz ist ein Herrschaftsrecht an einer Sache, welches mit der tatsächlichen Sachherrschaft oder einem vom Gesetz gleichgestellten Zustand verknüpft ist (vgl. §§ 854, 857). Für das Besitzrecht kommen also zwei Substrate in Betracht, entweder die tatsächliche Sachherrschaft oder ein gleichgestellter Zustand. Man bezeichnet sie auch als Besitztatbestände, verwendet sogar für sie selbst den Ausdruck „Besitz“. Dagegen ist es ganz ungenau, das „Besitzrecht“ mit dem Ausdruck „tatsächliche Herrschaft“ zu benennen. Vor allem muß der Jurist sich aber hüten, Besitz und Eigentum zu identifizieren und darf das Besitzrecht (den Besitz) nicht mit dem materiellen Recht zum Besitz verwechseln.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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v. Gierke, J. (1925). Der Besitz. In: Bürgerliches Recht Sachenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94201-3_2
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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