Zusammenfassung
Aus dem römischen Recht ist in das moderne Recht die Unterscheidung von Erbeinsetzung und Einzelzuwendung von Todes wegen übergegangen, die freilich ursprünglich eine größere Bedeutung hatte als heute. Die Erbeinsetzung hatte ursprünglich den Zweck, dem Erblasser künstlich einen Erben zu schaffen, der ihm die Totenopfer darbringen sollte, so daß es sich dabei keineswegs wie heute um ein bloßes vermögensrechtliches Geschäft handelte, während freilich das Legat von Anfang an nichts weiter bezweckte, als einzelne vermögensrechtliche Zuwendungen aus dem Nachlaß zu machen. Im heutigen Recht ist auch die Erbeinsetzung zu einem rein vermögensrechtlichen Geschäft geworden. Die römische Unterscheidung innerhalb der Einzelzuwendungen von Legaten und Fideikommissen ist in das moderne Recht nicht übergegangen, und demgemäß kennt auch das BGB. nur ein Vermächtnis, wobei es sieh in der Hauptsache der römischen Entwicklung entsprechend an das Fideikommißrecht anschließt, insofern der Grundgedanke ist, daß der Erbe die Zuwendungen des Erblassers nach Treu und Glauben zu erfüllen hat, daß für ihre Beurteilung der erkennbare Wille des Erblassers maßgebend ist und es nicht auf Förmlichkeiten und Wortinterpretationen anzukommen hat. Dem entsprechen zahlreiche Dispositivnormen des BGB., die erforderlichenfalls aus diesem Grundgedanken ergänzt werden müssen.
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Binder, J. (1923). Vermächtnisse und Auflagen. In: Bürgerliches Recht Erbrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94199-3_9
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