Zusammenfassung
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, §§ 320–334, ist nach ihrer heutigen Regelung eine Nebenform der Aktiengesellschaft, wie diese eine juristische Person mit einem in Aktien eingeteilten Grundkapital. Sie hat neben den nur mit ihren Aktien beteiligten auch noch einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter, vielfach „Geschäftsinhaber“ genannt. Ähnlich wie bei der Kommanditgesellschaft stehen hier also Komplementare neben nur kapitalmäßig Teilnehmenden, hier ebenfalls als Kommanditisten bezeichnet, § 320 I. Auch sachlich untersteht das Rechtsverhältnis, soweit es die persönlich haftenden Gesellschafter betrifft, den Regeln der Kommanditgesellschaft. Im übrigen aber und grundsätzlich kommen die Vorschriften über die Aktiengesellschaft zur Anwendung, § 320 II, III, s. a. KO. § 209. Die Rechtsbildung ist also nicht so zu verstehen, als ob zwischen den Komplementaren und einer als Aktiengesellschaft organisierten Vielheit von Kommanditisten eine Kommanditgesellschaft bestünde, vielmehr bildet die Gesamtgesellschaft eine Einheit: das Unternehmen steht ihr, der juristischen Person, zu3. Nur vereinigt sich eben in dieser Gesellschaft das unpersönliche Aktienkapitial mit persönlich sich einsetzenden Gesellschaftern. Der Kapitalanteil der persönlich haftenden Gesellschafter kann entweder durch Einlagen auf das Grundkapital mit Aktienübernahme oder aber durch sonstige unmittelbar in das Vermögen der Aktienkommanditgesellschaft gemachte Einlagen gebildet werden, § 322 II; ihr Gewinnanteil ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Besonderes vorschreibt, angemessen zu bestimmen, vgl, §§ 168, 329.
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Schreiber, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (1925), Depetri, ZHR. 87, 114.
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Heinsheimer, K. (1930). Kommanditgesellschaft auf Aktien. In: Geiler, K. (eds) Handelsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 20a. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94198-6_11
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