Zusammenfassung
Es ist verständlich, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen in ihren Sondervorschriften und Anschlußbedingungen den Schutzmaßnahmen die Bedeutung beimessen, die ihnen zukommt. Denn erstens haben die Elektrizitätswerke selbst das allergrößte Interesse an der Verhütung elektrischer Unfälle, und zweitens kann die Gefahrlosigkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme elektrischer Anlagen die Anschlußbewegung nur fördern.
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Literatur
Schrank, W.: Die Berücksichtigung des Berührungsspannungsschutzes bei der Planung von Niederspannungsanlagen. ETZ Bd. 61 (1940) S. 925.
Vgl. M. Walter: Kurzschlußströme in Drehstromnetzen S. 33. München u. Berlin: Oldenbourg 1935.
Kinzinger, K.: Ortsnetze für Kabel und Freileitung. München u. Berlin: Oldenbourg 1932.
Die Erdung der Überspannungsabieiter ist stets mit dem Nulleiter zu verbinden. Vgl. W. Siemer: Richtlinien für den Einbau von Überspannungsableitern in Freileitungsnetzen. ETZ Bd. 64 (1943) S. 601.
— W. Schrank: Überspannungsabieiter in Niederspannungsanlagen. Elektrotechn. Bd. 1 (1947) S. 85.
Die Juteumhüllung bei bandeisen- oder drahtbewehrten Bleikabeln läßt zunächst eine leitende Verbindung des Bleimantels mit dem Erdreich nicht zu. Die Erdverbindung ist deshalb nur über die Kabelmuffen zu erwarten. Erst nach längerer Zeit beteiligt sich auch die Kabelbewehrung und der Bleimantel an der Erdverbindung. Ähnlich verhalten sich bitumierte Eisenrohre.
Der Verfasser ist der Meinung, daß die Forderung auf Anwendung von Schutzmaßnahmen in allen Räumen nicht einem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis, sondern eher einer gewissen Bequemlichkeit entspringt, weil dann die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Raumbeschaffenheit gegenstandslos geworden ist.
Schrank, W.: Die Auswahl von Fußbodenbelägen vom Standpunkt ihrer elektrischen Isolierfähigkeit. Parkett Bd. 7 (1958) S. 32.
Ganz besonders ist bei vorgesehener Verlegung von Stegleitungen zu prüfen, ob nicht etwa ein Schutzleiter erforderlich wird, weil eine nachträgliche Verlegung der Schutzleiter zumindest im Sinne der Vorschriften nicht mehr möglich ist. Auch in Zweifelsfällen sollte er von vornherein mitverlegt werden.
Rücksichtnahme auf die Spannungsgrenzen von 150 V und 250 V nur insoweit erforderlich, als bei Geräten in Räumen der Kl. B zwischen einer betriebsmäßigen Umfassung und einer großflächigen Berührung unterschieden werden muß. Im ersten Falle müssen bis 150 V Schutzmaßnahmen angewandt werden, im zweiten Falle sind sie nicht erforderlich. Über 150 V ist die Schutzbedürftigkeit von diesem Unterschied unabhängig.
In Räumen der Kl. B müssen Schutzkontaktsteckdosen unabhängig von der 150-V-Spannungsgrenze stets angebracht werden, weil vorher nicht übersehen werden kann, ob die Anschlußgeräte zu ihrer Bedienung betriebsmäßig umfaßt oder nur großflächig berührt werden müssen.
Die Schutzerdung der Motoren ist nach den in den Anlaßschaltern eingebauten Sicherungen zu bemessen. Für die Bemessung der Schutzerdung der Anlaßschalter sind die in der Hauptverteilung eingebauten Sicherungen zugrunde zu legen.
Die Betriebserdung des Generatorsternpunktes ist mit der Schutzerdung zusammenzuschließen.
Kinzinger, K.: Projektierungsbeispiele aus der Praxis elektrischer Hoch-und Niederspannungsanlagen. Leipzig: Hachmeister&Thal 1931.
— Schrank, W.: Planungsbeispiele für Schutzmaßnahmen in landwirtschaftlichen Installationen. Elektrotechniker Bd. 3 (1951) S. 9.
Die Schutzerdung der Anlagenteile kann neben der Nullung bestehenbleiben, wenn die im Abschn. F, S. 159, genannten Bedingungen erfüllt sind. Indessen müssen zwangsläufig geerdete schutzgeschaltete Anlagenteile genullt werden, wenn die Selektivität zwischen Schutzschalter und Sicherung in Frage gestellt ist (vgl. Abb. 155 und S. 254).
Die behelfsmäßige Durchführung darf jedoch nicht den Sicherheitsgrad beeinträchtigen
Die im Rahmen des Umschaltprogramms noch anfallenden Arbeiten sind hier nicht berücksichtigt.
Für die nachträgliche Kennzeichnung des Nulleiters in den Anschlußanlagen genügt es, sie mit grauer Farbe oder grauem Band an den Stellen vorzunehmen, an denen er zur Nullung benutzt wird, z. B. an Schutzkontaktsteckdosen.
Während der Bauzeit läßt es sich nicht vermeiden, daß Schutzerdung und Nullung ohne direkte Verbindung nebeneinander bestehen. Im vorliegenden Falle widerspricht dieser Zustand aber nicht der 2. Nullungsbedingung, weil Schutzerder und Betriebserder so bemessen sind, daß im Fehlerfalle der Abschaltstrom der Sicherung erreicht wird und ohnehin Verbindungen des geerdeten Außenleiters bzw. Nulleiters mit dem als Schutzerder herangezogenen Wasserrohrnetz im Netz schon hergestellt sind.
Bei Mehraderleitungen ist es mit Rücksicht auf die Typenbeschränkung unvermeidlich, daß die für den Nulleiter vorgesehene graue und für den Schutzleiter vorgesehene rote Farbe auch für andere Leiter verwendet wird. Die farbliche Kennzeichnung bietet deshalb allein keine Gewähr, daß der graue Leiter stets der Nulleiter und der rote Leiter stets der Schutzleiter ist. Indessen dürfen aber andere Farben als die vorgeschriebenen nicht für Null- oder Schutzleiter verwendet werden.
Die Verwechslung von Null- und Außenleiter besonders an Schutzkontaktsteckdosen in der Weise, daß nicht der Nulleiter, sondern ein Außenleiter an die Schutzkontaktstücke angeschlossen wird, nimmt in erschwerendem Maße zu. Auf keinen Fall darf man sich allein auf die farbliche Kennzeichnung verlassen, sondern es ist praktisch zu prüfen, ob der vermeintliche Nulleiter tatsächlich richtig erfaßt wurde. Für die praktische Prüfung eignen sich auch Spezialprüfgeräte, die jedoch nicht die Qualität des Schutzmittels, sondern lediglich den richtigen, falschen oder fehlenden Anschluß des Nulleiters erkennen lassen. Vgl. E. Jeske: Gesichtspunkte bei der Installation elektrischer Anlagen im Haushalt. Abb. 4, Elektro-Anz. H. 20/21 (1958) S. 19.
Daege, H., E. Melchinger u. F. Rumpf: Energie-Wirtschaftsgesetz, Kommentar I.Teil, S. 275. Berlin: Otto Elsner Verlagsges. 1936.
Henke, E., H. Müller u. F. Rumpf: Rechtsgrundlagen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft in Deutschland S. 216. Berlin: Springer 1930.
Schrank, W.: Prüfung elektrischer Hausinstallationen. Elektro-Anz. H. 8/9 (1957) S. 18.
Schrank, W.: Überwachung von Abnehmeranlagen. Elektro-Welt Bd. 4 (1957) S. 59.
Mitteilung der Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung. Dtsch. Elektro-Handw. Bd. 20 (1942) S. 285.
VDE-Bestimmungen und Energiewirtschaftsgesetz, ETZ Bd. 72 (1951) S.295. Verstoß gegen die VDE-Vorschriften verpflichtet zu Schadenersatz. Dtsch. Elektro-Handw. Bd. 26 (1951) S. 39.
Übereinkunft zur Förderung VDE-gemäßer elektrotechnischer Erzeugnisse und Installationen. ETZ-A Bd. 76 (1955) S. 541.
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Schrank, W. (1958). Die Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen bei der Planung elektrischer Anlagen. In: Schutz gegen Berührungsspannungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92748-5_21
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