Zusammenfassung
Sind während des Betriebes des Kessels oder im Stillstand desselben Anzeichen wahrgenommen worden, welche auf eine Undichtheit oder auf einen anderen Mangel am Kesselkörper schließen lassen, so wird zur Klarstellung des Mangels unverzüglich ein Sachverständiger des Betriebes im Sinne des Abschnittes VIII, Absatz 2) oder in schwereren Fällen der zuständige Kesselprüfer hinzugezogen. Ergeben sich Material- oder Herstellungsfehler, so beteiligt sich auch ein Vertreter des Kessellieferanten an der Untersuchung.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Vereinigung der Großkesselbesitzer E. V.. (1929). Verhalten bei Befund von Mängeln an Kesseln und Zubehör. In: Kesselbetrieb. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92466-8_9
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