Zusammenfassung
Die gerichtliche Psychiatrie handelt von der Stellung des Geisteskranken vor Gericht, mag er nun in einem strafrechtlichen Verfahren der Angeklagte sein, und seine Zurechnungsfähigkeit in Frage kommen, oder mag in einem Zivilprozesse seine Geschäftsfähigkeit, seine Testierfähigkeit als Erblasser angezweifelt werden, mag gegen ihn der Antrag auf Entmündigung oder Ehescheidung schweben. Immer ist in allen diesen Fällen der Richter bei seiner Urteilsfällung auf die Unterstützung des ärztlichen Sachverständigen angewiesen und wird von ihm ein Gutachten einfordern.
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© 1919 J. F. Bergmann
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Raecke, J. (1919). Einleitung. In: Kurzgefasstes Lehrbuch der gerichtlichen Psychiatrie für Mediziner und Juristen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92140-7_1
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