Zusammenfassung
Der Teil des Reviers des Herrn Landrat Dr. h. c. von Keudell in Hohenlübbichow, in dem die Bestimmungen Nr. 273 bis 314 ansgeführt wurden, liegt auf Talsandböden, die nach den jeßigen den Beständen der 3. Kiefernbonität zuzurechnen sind. Der Schluß der Altbestände ist mangelhaft; es hat sich daher ein reicher Graswuchs eingestellt, der durch jahrzehntelange intensive Schafweide besonders verstärkt wurde.
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Meinecke, T. (1927). Die Hohenlübbichower Bestimmungen. In: Die Kohlenstoffernährung des Waldes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91948-0_13
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