Zusammenfassung
Ueber die gesetzlichen Bestimmungen, gerichtlichen Entscheidungen und ministeriellen Anordnungen in Preussen, betreffend die Yerunreinigung der Flüsse, geben Schmidtmann & Proskauer1) folgende Uebersicht, welche ich hier wörtlich mit einigen Zusätzen folgen lassen will:
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„In dem Allgemeinen Landrecht sind wenig Bestimmungen über die Yerunreinigung der Flussläufe, Seen, Kanäle etc. enthalten. Allein § 46 A. L.-B,. Th. II. Tit. 15 verbietet die Anlegung von Wasch- oder Badehäusern an öffentlichen Strömen ohne besondere Erlaubnis des Staates. Im Uebrigen steht dem Allgemeinen Landrecht nur die Bestimmung in § 10 A. L.-R. Th. II. Tit. 17 zur Verfügung, wonach es Sache der Polizei ist, die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden G-efahr zu treffen.
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Literatur
Schmidtmann und Proskauer: Der Stand der Städtereinigungsfrage in Vierteljahrsschr. f. gerichtl. Med. u. öffentl. Sanitätswesen 3. Folge. 13 u. 14, auch als Sonderabdruck erschienen.
Hierzu führt das Endurtheil des III. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Nov. 1895 (Entscheidungen 29, 287 ff.) aus, dass für die Beantwortung dieser Frage lediglich die thatsächlich vorhandenen, zeitlichen und örtlichen Verhältnisse massgebend sind, nicht aber der Umstand, ob abgesehen von diesen die betreffende Verunreinigung des Flusswassers an sich geeignet wäre, solches für wirthschaftliche und andere Zwecke unbrauchbar zu machen. Deckt die Umgegend aus irgend welchen anderen Ursachen ihren Bedarf an reinem Wasser überhaupt nicht aus dem fraglichen Flusse, so ist eine Beeinträchtigung dieses Bedarfs durch die Verunreinigung des Flusswassers von selbst ausgeschlossen.
Vergl. insbesondere Beschlüsse der unter Zuziehung von Vertretern der Aerzte-kammern geführten Verhandlungen von 24., 25. und 26. Oktober 1888, die Verunreinigung der öffentlichen Wasserläufe betreffend.
Ob und welche Bedeutung diese Forderung für die Beurtheilung der genügenden Reinheit bezw. Unschädlichkeit hat, wird weiter unten unter Reinigung der Schmutzwässer durch chemische Fällungsmittel und auf biologischem Wege gezeigt werden.
Vergl. Entwurf eines preussischen Wassergesetzes sammt Begründung 1894, 112.
Siehe Bundesblatt vom Jahr 1875, 4, 653.
Eulenberg’s Vierteljahrsschr. für gerichtl. Med. etc. N. F., 49, 1 u. 2.
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König, J. (1899). Gesetzliche Bestimmungen, betreffend die Reinhaltung der Flüsse. In: Die Verunreinigung der Gewässer. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91823-0_2
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