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Gesetz über den maffengebrauch der forst- und Jagdbeamten

Vom 31. März 1837 (GS. 65)

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Part of the book series: Handbuch der Seseßgebung in Prentzen und dem Deutschen Reiche ((LFW,volume 2))

Zusammenfassung

Unsere Forst- und Fagdbeamten3), sowie die im Kommunaloder Privatdienste stehenden, wenn sie auf Lebenszeit anfestellt sind, oder die Rechte der auf Lebenszeit Angestellten haben4), nach Borschrift des Gesetzes vom 15. April 1878 §§. 23 und 245) vereidigt und mit ihrem Diensteinkomment nicht auf Pfandgelder, Denunziantenantheil oder Strafgelder angewiesen sind, haben die Befugniß, in ihrem Dienste zum Schutze der Forsten und Jagden gegen Holz- und Wilddiebe, gegen Forst- und Jagdkontravenienten, von ihren Waffen Gebrauch zu machen:

  1. 1.

    wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit einem solchen Angriffe bedrohet werden6);

  2. 2.

    wenn diejenigen, welche bei einem holz- oder Wilddiebstahl, bei einer Forst- oder Jagdkontravention auf der That betroffen, oder als der Berübung oder der Absicht zur Berübung eines solchen Bergehens verdächtig in dem Forste oder dem Jagdreviere gefunden werden, sich der Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forst- oder Polizei-Behörder, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen7).

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Literatur

  1. Das G. verleiht den Forst- u. Jagdbeamten die Befugniß, im Dienste gegen Forst- und Jagdfrevler zur Ueberwindung eines thätlichen Widerstandes od. Zur Abwehr eines Angriffs auf ihre Person über die Grenzen der Nothwehr und des Nothstandes (StGB. §§ 53 u. 54) hinaus von ihren Waffen Gebrauch zu machen. — Inhalt: Das G. handelt von den Boraussetzungen, für den Waffengebrauch § 1 u. 2 u. von dem Berhalten des Beamten, sowie dem Berfahren nach erfoltemWaffengebrauch § 3 bis 5.In die 1866 erworbenen Landestheile ist das G. durch B. 25. Juni 67 (GS. 921) Art. II F. und in den Kreis Lauenburg durch B. 24. Dez. 69 (Wochenbl. 27. Dez 69) eingcführt worden. — Ausf.-Best. Min.-Instr. Für Königl. Forst- u. Jagdbeamte 17. April 37. u. Bf. 14. Juli 97 (MB. 175) Anlage A; Min.-Instr. Für Kommunal- u. Privat- Forst- u. Jagdbeamte 21. Nov. 37 u. Bf. 1. Sept. 97. (MB. 193) Anlage B. — Bearb. Wagner d. Preuß. Jagdgesetzgebung. (2. Aufl. Berl. 89).

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  2. Anl. A. Art. 6 bis 8, Anl. B. § 5 bis 9.

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  3. Zum Waffengebrauch sind auch berechtigt: a. Die zum 20jähr. Militärdienst verpflichteten Korpsjäger, welche, nachdem sie zur Reserve oder als halbinvalide beurlaubt, interimistisch ein Anstellung als Forstschungtzbeamte erhalten haben und als solche vorschriftsmäßig vereidigt worden find AE. 6. Dkt. 37 u. 19. April 38 (GS. 257. 258); b. diejenigen Korpsjäger, die im Kommunal- und Privatdienst zwar nicht auf Lebenszeit angestellt, aber vorschriftsmäßig vereidet sind u. bei ihrer Beurlaubung von dem Kommandeur der betr. Jägerabtheilung das Dualifikationsattest über die Befugnisse zum Waffengebrauche im Forst- und Jagddienst erhalten haben AE. 21. Mai 40 (GS. 129); c. die von Königl. Forstbeamten zu ihrer Unterstützung u. zur Berstärkung des Forst- und Jagdschutzbes angenommenen und vorschriftsmäßig vereidigten Korpsjäger AE. 19. Jebr. 42 (GS. 111); d. diejenigen auf Forstversorgung dienenden Jäger, welche nach dreijähriger Dienstzeit während der sechs Wintermonate oder zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubt warden und von dem Kommandeur des betr. Jägerbataillons das Qualifikations-Zeugniß zum Waffengebrauch im Forstdienst erlangt haben AE. 11. Aug. 55 (GS. 633). Ein Königl. Forstschutzbeamter, welcher mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde neben seinem Posten noch den Schutz einer anderen (Gemeinder-) Waldung, wenn auch nur interimistisch überkommt, hat in diesem letzteren Dienste die Berechtigung zum Wassengebrauch, falls er sie im fiskalischem Dienste besitzt Pf. 17. Juni 45 (MB. 193).

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  4. Nr. 2. Anm. 4 u. 7 d. W.

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  5. Auch dann, wenn der thätliche Widerstand gegen die Abführung außerhalb der Forst versucht wird U. Gerechtshef für Kompetenzkonflikte 22. Nov. 51 (MB. 53 S. 253).

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  6. Anl. A. Art. 9; Anl. B. § 10 u. 11.

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  7. Uniform-Reglement für die Kön. Preuß. Forstbeamten 29. Dez. 68. Nr. II. 5. Anl. A. d. W. — AE. 11. Okt. 99 über Dienstkleidung der Forstbeamten der Kommunalverbände. u. öffentl. Anstalten. Nr. III. 4. Anl. B. d. W. Forstschutzbeamte sind auch ohnedem zum Waffengebrauch berechtigt, sofern der Beamte dem Frevler persönlich bekannt ist UKammGer. 9. Juni 66 (MB. 255).

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  8. § 6 bis 11, die das weitere gerichtliche Berfahren und den Fall des Konfliktes behandeln, find durch die Borschriften der StPD. Und durch G. 13. Jeb. 54 (GS. 89) über Konflikte bei gerichtlicher Verfolgung von Amtshandlingen hinfällig geworden. Legit nach Ansicht der vorgesetzten Behörde eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse im Falle eines Waffengebrauches nicht vor, so kann darüber vor Ginleitung, sowie im Laufe des gerichtlichen Berfahrens vor erfolgter rechtskräftiger Entscheidung Konflikt erhoben und ist alsdann auf Vorentscheidung durch ist alsdann auf Vorentscheidung durch das Ober-Berwaltungsgericht anzutragen G. 13. Feb. 54 § 12, EG. z. GBG. 27. Jan. 77 (RGB. 77) § 11.

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  9. Entgegen dieser Borschrift durch UDI. 11. Juni 58 (XXXIX. 66) u. 11. Sept. 61 (Oppenhoff Rechtspr. I. 526) anerkannt, daß das Waffengebrauchsrecht des Forstbeamten nicht unbedingt durch die Grenze der Forst räumlich beschränkt sei, u. auch da Platz greife, woe in innerhalb der Forst betroffener Holzdieb außerhalb derselben verfolgt werde. Damit stimmt überein URGerSt. 1. Okt. 80 (II. 307.) Berb, Nr. 5 Anm. 7.

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  10. Uniform-Reglement f. die Kgl. Preuß. Forstbeamten Nr. II, 5. Anl. A. d. W.

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  11. Anl. A. Anm. 1.

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  12. Durch Bf. MI. 1. Sept. 97 (MB. 193) ist § 3 aufgehoben u. dadurch die bei Anl. A Anm. 2 angegebene Ginschränkung in gleicher Weise beseitigt.

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  13. Durch dieselbe Bf. Wie in Anl. A. geändert.

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  14. Dienstkleidung der Forstbeamten der Kommunalverbände u. öffentlichen Anstalten Nr. III. 4 Anm. B.

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Schultz, W. (1903). Gesetz über den maffengebrauch der forst- und Jagdbeamten. In: Die Forstwirthschaft. Handbuch der Seseßgebung in Prentzen und dem Deutschen Reiche, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90867-5_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-90867-5_5

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