Zusammenfassung
Ist eine Kapitalserhöhung erforderlich, so erfolgt nach der Eintragung des Kapitalserhöhungsbeschlusses die Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses der übertragenden Aktiengesellschaft, bei dessen Anmeldung der Veräußerungsvertrag und der Zustimmungs-beschluß beizufügen, sowie die Eintragung des Kapitalserhöhungsbeschlusses nachzuweisen sind. Ein Zwang zur Anmeldung besteht nur aus korporationsrechtlichen Gründen, insbesondere kann nach § 319, II die Anmeldung zum Hauptregister (anders bei Zweigniederlassungen) nicht durch Ordnungsstrafen erzwungen werden. Die Eintragung hat gemäß § 306, I, § 304, IV, § 303, II die Wirkung der Auflösung der Gesellschaft, was aber lediglich bedeutet, daß sie aufhört, ihre bisherigen Tätigkeitszwecke zu verfolgen1. Ihr Untergang tritt erst mit der Eintragung der durchgeführten Kapitalserhöhung ein2. Bei der Anmeldung zur Eintragung der erfolgten Kapitalserhöhung sind der Veräußerungsvertrag und Zustimmungsbeschluß der übertragenden Aktiengesellschaft beizufügen, sowie seine Eintragung nachzuweisen (§305,11, §304, IV). Denn der Registerrichter muß prüfen, ob ein alle Teile bindender Veräußerungsvertrag vorliegt3. Auch hier besteht kein Anmeldungszwang zum Hauptregister4.
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Literatur
Vgl. Staub-Pinner: §292, Anm. 1.
Vgl. oben § 10.
Vgl. oben S. 52; Staub-Pinner: § 306, Anm. 10.
Vgl- §319, II; Staub-Pinner: §305, Anm. 19, und §306, Anm. 10.
Vgl. RG. 9, S. 19; über das Umtauschzwangsverfahren vgl. oben §9 und Staub-Pinner: §305, Anm. 10, und §306, Anm. 13.
Vgl. etwa Staub-Pinner: §306, Anm. 13; Kohler: ArchbürgR. 40, S.310; v. Schwerin: Über den Begriff der Rechtsnachfolge im geltenden Zivilrecht, S. 78.
Vgl. Sohm: Gegenstand, S. 40, Anm. 4.
Für schwebende Prozesse gelten daher §§ 239ff. ZPO.; vgl. RG. 56, S. 331; a. M. Lehmann: ZHR. 50, S. 43; hinzuweisen ist auch auf § 727 ZPO.
Vgl. KG. in OLGR. 32, S. 121.
Daß im Falle des uns hier nicht interessierenden § 305 von Gesamtrechtsnachfolge nicht die Rede sein kann, ist ebenso sicher; es zu bestreiten ist allein Heymann (Bremen): ZHR. 92, insbesondere S. 223ff., gelungen. Seine Beweisführung basiert auf RG. 62, S. 72, wo das RG. in einer Nebenbemerkung von Gesamtrechtsnachfolge bei § 305 spricht (kein Druckfehler — so v. Ziegler: S. 60ff.), ferner auf der unbewiesenen Behauptung, daß die Erwähnung von § 304 in § 306, I sich nur auf § 304, II und III bezöge, da Abs. IV und V bei jeder Fusion selbstverständlich seien. Er übersieht dabei völlig, daß die Liquidation sowohl zu dem wirtschaftlichen Zweck der Fusion, der Betriebsfortsetzung, nicht Betriebsauflösung (vgl. Wandschneider: S. 77), ist, als auch zu der Idee der Gesamtrechtsnachfolge im schroffen Widerspruch steht.
Vgl. § 23 HGB. 8 Vgl. RFH. in JW. 1922, S. 1617, Nr. 15.
RG. DNotZ. 1916, S. 575.
Fix: S. 108.
Vgl. vor allem v. Ploetz, v. Cosel, Schmitt, Sauerbrey, Wandschneider.
Wie hier KGJ. 51, S. 262; Ploetz: S. 35; Hafner: S. 47; v. Cosel: S. 27; Staub-Pinner: § 306, Anm. 13; Brodmann: §306, Anm. 1b;Blum: Zbl. f. HR. 1927, S. 323, und die meisten, a. M. Schmitt: S. 87; Kohler: S. 310; Friedländer: Konzernrecht, S. 107; Schulze: S. 40; Josef bei Holdheim: 28, S. 133 für den Fall des Sicherungsnießbrauches.
Josef: a. a. O., übersieht, daß der Gedanke des § 401 BGB. gegenüber § 1061 zurücktritt.
Vgl. RFH. in JW. 1922, S. 1617, Nr. 18.
Vgl. außer den schon Genannten noch Auerbach: S. 116, und neuestens RG. 123, S. 295.
KGJ. 11, S. 129.
Vgl. Wolff: SachR., §34, Anm. 6; Schmitt: S. 85; jedoch auch Schweiz. Expertenkommission 1926: S. 417ff., und Liechtenstein: Gesellschaftsrecht, Art. 351, Nr. 9.
KGJ. 53 A, S. 289.
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Goldschmidt, R. (1930). Eintritt und Wirkungen der Verschmelzung im allgemeinen. In: Die Sofortige Verschmelzung (Fusion) von Aktiengesellschaften. Rechtsvergleichende Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90812-5_13
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