Zusammenfassung
Handelsmäkler ist der gewerbsmäßige Vermittler von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs, insbesondere von Umsatzgeschäften über Waren oder Wertpapiere, von Versicherungen u. dgl. Der Handehmäkler ist selbständiger Kaufmann (§ 17) und seine Rechte und Pflichten nach Handelsrecht zu beurteilen, auch wenn die Vertragsparteien im einzelnen Falle nicht Kaufleute sind. Dagegen untersteht die Vermittlung von Geschäften über sonstige Gegenstände, z. B. Von Grundstückskäufen, Hypotheken, Dienstverträgen, den Vorschriften des bürgerlichrechtlichen Mäklervertrags, § 93, BGB. §§ 652ff.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Heinsheimer, K. (1924). Handelsmäkler. In: Handels- und Wechselrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 34. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90718-0_9
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